LSG Chemnitz, Urteil vom 03.01.2008 - 3 AL 215/06
Anspruch auf Insolvenzgeld, Anrechnung von Arbeitsentgeltansprüchen, Erlöschen von Arbeitsentgeltforderungen durch Erfüllung
Nach Ablauf des Konkursausfallgeldzeitraums erfolgte Zahlungen auf Arbeitsentgelt sind vorrangig auf offene Arbeitsentgeltansprüche,
die der Zeit vor dem Konkursausfallgeldzeitraum zuzuordnen sind, anzurechnen, da es dem Zweck der Richtlinie 80/987/EWG des
Rates vom 20.10.1980 zuwiderläuft, wenn die Leistungsgewährung von den Dispositionen des Arbeitgebers abhängig ist. Das Tilgungsbestimmungsrecht
des Arbeitgebers nach §
366 BGB gilt insoweit nicht. Diese Grundsätze können ohne Einschränkungen auf das mit Wirkung zum 1.1.1999 eingeführte Insolvenzgeld
übertragen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
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EWGRL 987/80 Art. 3
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EWGRL 987/80 Art. 4 Abs. 2
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Vorinstanzen: SG Leipzig 27.07.2006 S 5 AL 503/03