LSG Chemnitz, Urteil vom 03.01.2008 - 3 AL 215/06
Anspruch auf Insolvenzgeld, Anrechnung von Arbeitsentgeltansprüchen, Erlöschen von Arbeitsentgeltforderungen durch Erfüllung
Nach Ablauf des Konkursausfallgeldzeitraums erfolgte Zahlungen auf Arbeitsentgelt sind vorrangig auf offene Arbeitsentgeltansprüche, die der Zeit vor dem Konkursausfallgeldzeitraum zuzuordnen sind, anzurechnen, da es dem Zweck der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20.10.1980 zuwiderläuft, wenn die Leistungsgewährung von den Dispositionen des Arbeitgebers abhängig ist. Das Tilgungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers nach § 366 BGB gilt insoweit nicht. Diese Grundsätze können ohne Einschränkungen auf das mit Wirkung zum 1.1.1999 eingeführte Insolvenzgeld übertragen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 362 Abs. 1
,
BGB § 366 Abs. 2 Alt. 2
,
BGB § 366 Abs. 2 Alt. 4
,
EWGRL 987/80 Art. 3
,
EWGRL 987/80 Art. 4 Abs. 2
,
SGB III § 183 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 183 Abs. 1 S. 3
,
SGB III § 184 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Leipzig 27.07.2006 S 5 AL 503/03