LSG Chemnitz, Urteil vom 03.01.2008 - 3 AL 6/07
Anspruch auf Mobilitätshilfe bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, Fahrkostenbeihilfe bei Pendelfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von weniger als 30 km
1. Mobilitätshilfen sind nicht dafür vorgesehen, die Kosten für eine Tätigkeit mit typischerweise ständig wechselnden Tätigkeitsstätten abzudecken. Diese anfallenden Zusatzkosten sind vom Arbeitgeber zu tragen.
2. Für Pendelfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von weniger als 30 km einfache Fahrstrecke muss keine Fahrkostenbeihilfe bewilligt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 670
,
SGB III § 53 Abs. 1 § 53 Abs. 2 Nr. 3b
Vorinstanzen: SG Leipzig 21.11.2006 S 11 AL 686/05