LSG Chemnitz, Urteil vom 03.01.2008 - 3 AL 6/07
Anspruch auf Mobilitätshilfe bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, Fahrkostenbeihilfe bei Pendelfahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte von weniger als 30 km
1. Mobilitätshilfen sind nicht dafür vorgesehen, die Kosten für eine Tätigkeit mit typischerweise ständig wechselnden Tätigkeitsstätten
abzudecken. Diese anfallenden Zusatzkosten sind vom Arbeitgeber zu tragen.
2. Für Pendelfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von weniger als 30 km einfache Fahrstrecke muss keine Fahrkostenbeihilfe
bewilligt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Leipzig 21.11.2006 S 11 AL 686/05