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OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2008 - 9 UF 207/07
Erforderliche Erwerbsbemühungen des Antragstellers nachehelichen Unterhalts wegen Erwerbslosigkeit
1. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit setzt angemessene Bemühungen des Bedürftigen um einen adäquaten Arbeitsplatz voraus. 36 Bewerbungen in einem 8-Monats-Zeitraum sind dabei bereits von der Anzahl her nicht ausreichend. Der Anspruchsteller hat auch die konkreten Einzelheiten einer Bewerbungsbemühungen darzulegen, welche sich an der früheren beruflichen Laufbahn und Qualifikation orientieren müssen. Bei früher qualifizierter Tätigkeit sind Bewerbungen für Hilfstätigkeiten nicht ausreichend. Sind die Bewerbungsbemühungen insgesamt nicht ausreichend, ist ein fiktives Einkommen auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.
2. Der Antragsteller von Prozesskostenhilfe ist verpflichtet, seine Rentenversicherung zur Finanzierung des Prozesses zu verwerten, selbst wenn diese primär der Alterssicherung dient. Das gilt jedoch nicht, soweit es sich um eine staatlich gefördert Altersversorgung (Riester-Rente) handelt.
Fundstellen: FuR 2008, 514, OLGReport-Brandenburg 2008, 915
Normenkette:
ZPO § 115 Abs. 3 Satz 2
,
SGB XII § 90
,
BGB § 1573 Abs. 1
,
BGB § 1573 Abs. 2
Vorinstanzen: AG Neuruppin 16.10.2007 53 F 69/06

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