OLG Koblenz, Beschluss vom 02.02.1994 - 13 WF 139/94
Auch ein erst in der Zukunft fällig werdender aufgezinster Sparbrief ist zum gegenwärtigen Vermögen zu rechnen und - soweit
er den Schonbetrag von 4.500 DM nach § 1 Abs. 1 Nr. 1b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8
BSHG übersteigt - zur Prozeßfinanzierung einzusetzen.
Fundstellen: FamRZ 1996, 43
Normenkette: BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8
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