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OLG Köln, Beschluss vom 31.01.1994 - 10 WF 292/93
»1. Der in § 91 Abs. 1 BSHG n. F. angeordnete Anspruchsübergang hat zur Folge, daß auch vor Inkrafttreten der Neuregelung fällige Unterhaltsansprüche in Höhe der geleisteten Aufwendungen dem Träger der Sozialhilfe zustehen, wenn die Voraussetzungen des § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG erfüllt sind.
2. Der Unterhaltsberechtigte hat kein schutzwürdiges Interesse, die auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Unterhaltsansprüche in gewillkürter Prozeßstandschaft geltend zu machen, wenn er sich keiner weitergehenden als der übergegangenen Ansprüche berühmt.
3. In diesem Fall ist eine auf den Unterhalt für die Zukunft beschränkte Klage des Berechtigten i.S. des § 114 ZPO mutwillig, weil der Träger der Sozialhilfe diesen Unterhalt nach § 91 Abs. 3 Satz 2 BSHG zusammen mit dem übergegangenen Recht selbst einklagen kann.«
Fundstellen: FamRZ 1994, 970, FuR 1994, 379, NJW-RR 1995, 455, OLGReport-Köln 1994, 150
Normenkette:
BSHG § 91
,
ZPO § 114

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