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OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.01.1994 - 6 WF 1/94
Zur Frage der Mutwilligkeit i.S.d. Rechtes der Prozeßkostenhilfe bei Geltendmachung des Unterhaltsanspruches durch einen Unterhaltsberechtigten, der fortlaufend Sozialhilfe bezieht - § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG (neue Fassung)
1. Da es gem. § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG (neue Fassung) dem Träger der Sozialhilfe ausdrücklich ermöglicht ist, den künftigen Unterhaltsanspruch eines Sozialhilfeempfängers unter Inanspruchnahme der Gerichtskostenvorschußfreiheit im eigenen Namen einzuklagen, ist die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches durch den Unterhaltsberechtigten, der fortlaufend Sozialhilfe bezieht, mutwillig i.S.d. Rechtes der Prozeßkostenhilfe.
2. Dies gilt auch dann, wenn der die Sozialhilfe erhaltende Unterhaltsberechtigte im Wege der Abänderungsklage die Erhöhung des bislang titulierten Unterhaltes begehrt, sofern auch unter Berücksichtigung des mit der Abänderungsklage geltend gemachten Erhöhungsbetrages die Höhe der Leistung des Sozialhilfeträgers nicht überschritten werden, und der Träger der Sozialhilfe den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch auf den Unterhaltsberechtigten zurückübertragen hat.
Fundstellen: Juris Dok.-Nr. 554830
Normenkette:
BSHG § 91 Abs. 3 S. 2 § 91
,
FKPG Art. 7 Nr. 22
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: AG Saarlouis

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