Zur Frage der Mutwilligkeit i.S.d. Rechtes der Prozeßkostenhilfe bei Geltendmachung des Unterhaltsanspruches durch einen Unterhaltsberechtigten,
der fortlaufend Sozialhilfe bezieht - § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG (neue Fassung)
Gründe:
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe ist die bei der Antragstellerin lebende, am 05.8.01988 geborene
Tochter J. hervorgegangen. Die Antragstellerin hat um Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage nachgesucht, mit der
sie die Verurteilung des Antragsgegners dahin begehrt, daß er a) an sie ab Oktober 1993 über den bisher gezahlten Betrag von
256,00 DM monatlich hinaus weitere 34,00 DM monatlich, insgesamt 290,00 DM monatlich Kindesunterhalt für die Tochter J. zu
zahlen hat, b) bezüglich des Ehegattenunterhalts ihr Auskunft zu erteilen hat über die Höhe seiner Einkünfte und seines Vermögens
für die Zeit vom 1.10.1992 bis 30.9.1993 sowie an sie ab Oktober 1993 den sich aus dieser Auskunft ergebenden monatlichen
Unterhalt, mindestens jedoch 709,00 DM monatlich zu zahlen habe.
Die Antragstellerin bezieht monatliche Sozialhilfe in Höhe von 280,00 DM für J. und von 1.181,00 DM einschließlich Weihnachtsgeld
für sie selbst. Der Landkreis S. (Kreissozialamt) hat mit Schreiben vom 7.1.1993 die Unterhaltsansprüche auf sich übergeleitet.
Mit gleichem Datum hat er die übergeleiteten Ansprüche auf die Antragstellerin zur weiteren Verfolgung treuhänderisch zurückübertragen.
Das Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluß der Klägerin ratenfreie Prozeßkostenhilfe insoweit bewilligt, als
sie weiteren Kindesunterhalt von 10,00 DM monatlich geltend machen will; im übrigen hat es Prozeßkostenhilfe verweigert. Zur
Begründung hat es u.a. ausgeführt: Hinsichtlich des Kindesunterhalts sei die Antragstellerin nur für einen Teilbetrag von
10,00 DM monatlich aktivlegitimiert, da das Kind Sozialhilfe von 280,00 DM monatlich erhalte und der Anspruch insoweit kraft
Gesetzes auf das Sozialamt übergegangen sei. Auch für die Geltendmachung eigener Ansprüche sei die Antragstellerin nicht aktivlegitimiert.
Bei einer Sozialhilfe für sie selbst von 1.181,00 DM monatlich, einem Unterhaltsanspruch des Kindes von 290,00 DM monatlich
und einem Selbstbehalt des Antragsgegners von 1.300,00 DM monatlich müsse dieser zumindest 2.771,00 DM monatliches Einkommen
erzielen, um der Antragstellerin über den Sozialhilfebetrag unterhaltspflichtig zu sein. Dies liege aber deutlich über dem
von der Antragstellerin angegebenen Einkommensrahmen des Antragsgegners, daß ein weiterer Anspruch nicht im Betracht komme,
so daß auch ein Auskunftsanspruch ausscheide. Sollte das Sozialamt seine übergeleiteten Ansprüche zurückübertragen haben,
sei das Begehren um Prozeßkostenhilfe rechtsmißbräuchlich, da nunmehr das Sozialamt die von ihm erbrachten Aufwendungen nach
der Neufassung des § 91
BSHG im eigenen Namen und kostengünstiger als die Antragstellerin gerichtlich geltend machen könne. Hiergegen hat die Antragstellerin
Beschwerde eingelegt,. mit der sie die Überleitungsanzeige und die Erklärung über die Rückübertragung der Ansprüche auf sie
vorgelegt hat; ferner hat sie mit ihrer Beschwerde erklärt, daß sie hilfsweise zu beantragen beabsichtige, daß die von ihr
begehrten Leistungen an den Landkreis S. (Kreissozialamt) zu erbringen seien.
Die gemäß §
127 II S.2
ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da das Familiengericht im Ergebnis zutreffend die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe
verweigert hat, soweit die Antragstellerin weitere Ansprüche als 10,00 DM monatlich als Kindesunterhalt ab Oktober 1993 geltend
machen will.
1. Bezüglich des Kindesunterhalts kann dahingestellt bleiben, ob das von der Antragstellerin selbst beabsichtigte Klagebegehren
- wie vom Familiengericht angenommen - "rechtsmißbräuchlich" ist. Bei der hier gegebenen Fallgestaltung steht der nach gesuchten
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nämlich entgegen, daß die von der Antragstellerin beabsichtigte Klageerhebung im eigenen
Namen unbeschadet der in ihrer Person vorliegenden Kostenarmut mutwillig ist (§
114 S.1
ZPO), soweit sie einen höheren Unterhalt als 10,00 DM monatlich über den vom Antragsgegner bisher gezahlten Betrag (256,00 DM)
geltend machen will.
Mutwillig - und damit nicht prozeßkostenhilfefähig - ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn eine verständige, nicht hilfebedürftige
Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder die Partei den verfolgten Zweck auf einem billigerem Weg erreichen
könnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.11.1989 - 6 WF 155/89 - und vom 14.12.1993 - 6 WF 84/93; Kalthoener/Büttner, NJW-Schriften 47, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 1988, Rn. 481; Zöller-Philippi,
ZPO, 18. Aufl., §
114, Rn. 30 ff jeweils mit weit. Nachw.).
Hiervon ist vorliegend unter Berücksichtigung der Änderungen auszugehen, die § 91
BSHG durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl I 944, 952) erfahren
hat. Der Senat verweist wegen der Rechtslage aufgrund dieser Vorschrift bezüglich der Klagebefugnis eines Unterhaltsberechtigten
auf seinen Beschluß vom 14.12.1993, a.a.O., mit weit. Nachw.
Angesichts der nunmehr gemäß § 91 III S.2 BSHG für den Träger der Sozialhilfe ausdrücklich eröffneten Möglichkeit, den hier in Rede stehenden künftigen Unterhalt unter
Inanspruchnahme der Gerichtskosten-Vorschußfreiheit (vgl. § 2 I GKG und OLG Hamburg, FamRZ 1990, 417.418) im eigenen Namen einzuklagen, erscheint - jedenfalls in dem hier gegebenen Fall fortlaufender Sozialhilfe in Höhe von
280,00 DM monatlich - die Rechtsverfolgung durch die Antragstellerin selbst mutwillig im Sinn. des §
114
ZPO.
2. a) Bezüglich des Ehegattenunterhalts gelten die obigen Ausführungen entsprechend, soweit die Antragstellerin einen unter
dem Sozialhilfebetrag von 1.181,00 DM liegenden Mindestunterhalt von 709,00 DM monatlich geltend machen will.
b) Aber auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs bleibt die Beschwerde letztlich ohne Erfolg.
Zwar ist die Aktivlegitimation der Antragstellerin für diesen Teil ihres Unterhaltsanspruchs - wie schon nach der vor Inkrafttreten
der Neufassung des § 91
BSHG bestehenden Rechtslage (vgl. BGH, FamRZ 1986, 568; 1991, 1117) - bestehen geblieben (vgl. Strohal, DAVorm 1993, 1033, 1038). Das Familiengericht hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung insoweit keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil jedenfalls derzeit nach dem eigenen Sachvortrag der Antragstellerin auszuschließen
ist, daß der Antragsgegner ein höheres Einkommen erzielt als einen solchen Betrag, mit dem er zu höherem Unterhalt als dem
der Antragstellerin ausgezahlten Sozialhilfebetrag (1.181,00 DM monatlich) verpflichtet werden könnte. Dies folgt daraus,
daß der Antragsgegner nach ihren Angaben als "Arbeiter" "in letzter Zeit ständig den Wohnsitz gewechselt" hat, unbekannt ist,
ob er überhaupt in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder Arbeitslosengeld erhält, und daß sie nicht dargelegt hat, welche
Einkünfte der Antragsgegner während ihres ehelichen Zusammenlebens mit ihm erzielte.
3. Auf den beabsichtigten Hilfsantrag braucht in diesem Beschwerdeverfahren nicht eingegangen zu werden, weil das Familiengericht
hierüber noch nicht entschieden hat.
Der Kostenausspruch folgt aus §
127 IV
ZPO