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OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.01.1994 - 6 WF 91/93
Zur Frage der Mutwilligkeit i.S.d. Rechtes der Prozeßkostenhilfe bei Geltendmachung des Unterhaltsanspruches durch einen Unterhaltsberechtigten, der fortlaufend Sozialhilfe bezieht - § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG (neue Fassung)
1. Da es gem. § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG (neue Fassung) dem Träger der Sozialhilfe ausdrücklich ermöglicht ist, den künftigen Unterhaltsanspruch eines Sozialhilfeempfängers unter Inanspruchnahme der Gerichtskostenvorschußfreiheit im eigenen Namen einzuklagen, ist die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches durch den Unterhaltsberechtigten, der fortlaufend Sozialhilfe bezieht, mutwillig i.S.d. Rechtes der Prozeßkostenhilfe.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte im Wege der Stufenklage vorgeht und nach seinem eigenen Sachvortrag nicht zu erwarten steht, daß sich nach Erteilung der Auskunft ein höherer Unterhaltsanspruch als die Sozialhilfeleistungen ergibt.
Fundstellen: Juris Dok.-Nr. 554831
Normenkette:
BSHG § 91 Abs. 3 S. 2 § 91
,
FKPG Art. 7 Nr. 22
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: AG Saarlouis

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