Gründe:
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Geldleistung nach §
57 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (
SGB V) - sog. Pflegegeld - jeweils zu Beginn oder nach Ablauf eines Kalendermonats zu zahlen ist.
Die Klägerin erhält von der beklagten Krankenkasse (KK) seit Beginn des Jahres 1991 Pflegegeld wegen Schwerpflegebedürftigkeit.
Bereits im Bewilligungsbescheid (vom 22./23. April 1991) hatte die Beklagte erklärt, die Geldleistung werde jeweils nach Ablauf
des Kalendermonats auf das Konto der Klägerin überwiesen. Neben dem Pflegegeld nach §
57
SGB V erhält die Klägerin Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), das vom Sozialamt monatlich im voraus gezahlt wird. Das Sozialamt rechnet 200,00 DM des von der Beklagten gezahlten Pflegegeldes
auf die Leistungen nach dem BSHG an. Im Juli 1991 beanstandete die Klägerin bei der Beklagten die nachträgliche Zahlung der Leistung. Die Beklagte lehnte
mit Bescheid vom 31. Juli 1991 eine Zahlung des Pflegegeldes zu Beginn eines jeden Kalendermonats unter Hinweis auf eine entsprechende
Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom
5. November 1991). Das Sozialgericht (SG) Köln hat der hiergegen gerichteten Klage mit Urteil vom 28. September 1 992 stattgegeben.
Seiner Auffassung nach wird das Pflegegeld wegen Schwerpflegebedürftigkeit gemäß §
41 i.V.m. §
40 Abs.
1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (
SGB I) jeweils am Anfang eines Kalendermonats fällig; §
57 Abs.
3
SGB V enthalte keine hiervon abweichende Regelung der Fälligkeit. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 3. August 1993
das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, anders als vom SG angenommen
enthalte §
57
SGB V noch die zusätzliche Voraussetzung, daß im Verlaufe eines Monats tatsächlich Pflegeleistungen durch eine Pflegeperson erbracht
worden seien. Hieraus folge, daß der Anspruch frühestens mit Ablauf eines jeden Pflegetages entstehen könne. Da das Pflegegeld
als "Geldbetrag von 400,00 DM je Kalendermonat" zu zahlen sei, trete die Fälligkeit erst mit Ablauf des Kalendermonats ein.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von §
57
SGB V i.V.m. § §
40,
41
SGB I.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 3. August 1993 aufzuheben, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Köln
vom 28. September 1992 zurückzuweisen und den Bescheid vom 14. Juni 1993 aufzuheben, soweit er die Entscheidung über die Zahlungsweise
auf die nicht ihm bewilligte Fortzahlung der Leistung erstreckt.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 3. August 1993 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II. Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet.
1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Dies gilt zunächst hinsichtlich
der Notwendigkeit eines vor Klageerhebung durchgeführten Vorverfahrens (§
78
Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beklagte hat schon im Bescheid vom 22./23. April 1991, mit dem sie der Klägerin einen Geldbetrag in Höhe von
monatlich 400,00 DM wegen des Vorliegens von Schwerpflegebedürftigkeit i.S. von §
53 Abs.
1
SGB V (sog. Pflegegeld) gewährte, über den Zeitpunkt der Zahlung dieser Leistung entschieden ("jeweils nach Ablauf des Kalendermonats,
für den die Leistung bestimmt ist").
Dieser Bescheid ist von der Klägerin innerhalb der Widerspruchsfrist nicht angegriffen worden. Die von der Klägerin im Juli
1991 erhobene Beanstandung des Zahlungszeitpunktes hat die Beklagte als Widerspruch gegen den Bescheid vom 22./23. April 1991
sachlich beschieden, ohne auf die Versäumung der Widerspruchsfrist einzugehen. Die in den §§
78,
87
SGG enthaltenen Sachurteilsvoraussetzungen sind durch die rechtzeitige Klageerhebung erfüllt. Daß der Bescheid vom 22./23. April
1991 im Juli 1991 mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs nicht mehr anfechtbar war, ist für die Zulässigkeit der Klage dagegen
nicht erheblich (vgl. BSG SozR 1500 § 87 Nr. 5; BSGE 49, 85, 87).
Die Beklagte hat das Pflegegeld mit dem Bescheid vom 22./23. April 1991 befristet bis zum 31. März 1992 gewährt. Der im angefochtenen
Bescheid geregelte Leistungszeitraum war bereits vor Erlaß des zweitinstanzlichen Urteils abgelaufen. Den im Verlauf des Berufungsverfahrens
erlassenen Bescheid vom 14. Juni 1993, mit dem die Beklagte die Leistung des Pflegegeldes verlängert hat und der gemäß §
96
SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist, hat das LSG in seinem Urteil nicht ausdrücklich erwähnt.
Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, daß ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen §
96
SGG im Revisionsverfahren grundsätzlich nur auf eine entsprechende Rüge hin zu beachten ist (vgl. BSG SozR 1500 § 53 Nr. 2),
an der es hier fehlt. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das LSG die im Folgebescheid von der Beklagten getroffene Verfügung
konkludent in seine Entscheidung einbezogen hat, indem es - wie hier - von einer fortlaufenden Leistungsgewährung i.S. einer
stillschweigenden Leistungsbewilligung ausgegangen ist und lediglich den Folgebescheid nicht ausdrücklich erwähnt.
Nach dem Ablauf der Geltungsdauer des Bescheides vom 22./23. April 1991 bestand für die Klägerin im Hinblick auf die zurückliegenden
Zahlungen des Pflegegeldes kein Interesse mehr an einer Entscheidung über den Zeitpunkt der Zahlung. Das Rechtsschutzinteresse
der Klägerin kann sich daher nur aus dem Folgebescheid vom 14. Juni 1993 ergeben, mit dem die Beklagte die Leistungsdauer
bis zu einem Zeitpunkt nach dem Abschluß des Revisionsverfahrens verlängert hat. Das LSG hat im Ergebnis die im Folgebescheid
von der Beklagten getroffene Verfügung der Fortzahlung des Pflegegeldes entnommen und konkludent in seine Entscheidung einbezogen.
Der Folgebescheid vom 14. Juni 1993 war deshalb, zumindest was seinen Regelungsinhalt betrifft, bereits Gegenstand des Berufungsurteils.
In einem derartigen Fall hat das Revisionsgericht von Amts wegen über das rechtliche Schicksal des Folgebescheides zu befinden,
auch wenn das Berufungsgericht diesen im Urteil nicht ausdrücklich erwähnt hat. Dieser Bescheid war daher in der Urteilsformel
aufzuheben, soweit er rechtswidrig ist.
2. Das nach §
57 Abs.
1
SGB V anstelle der häuslichen Pflegehilfe zu zahlende Pflegegeld ist jeweils zu Beginn eines Kalendermonats fällig.
Gemäß §
41
SGB I werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig, soweit die besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs keine
Regelung enthalten. Die Vorschriften des
SGB V über Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit enthalten zur Fälligkeit oder zum Zahlungsmodus des Pflegegeldes keine besondere
Regelung. Das LSG hat deshalb zutreffend auf die allgemeine Regelung in §
41
SGB I i.V.m. §
40 Abs.
1
SGB I abgestellt. Danach hängt die Fälligkeit des Pflegegeldes davon ab, wann die in §
57
SGB V genannten Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Die besondere Regelung der Fälligkeit von Ermessensleistungen (§
41 i.V.m. §
40 Abs.
2
SGB I) greift dagegen nicht ein. Mit der Formulierung "auf Antrag der schwerpflegebedürftigen Versicherten kann die Krankenkasse
anstelle der häuslichen Pflegehilfe einen Geldbetrag von 400,00 DM je Kalendermonat zahlen" wird der KK lediglich insoweit
Ermessen eingeräumt, als sie unter Beachtung der Interessenlage des Versicherten zwischen der häuslichen Pflege als Sachleistung
(§
55
SGB V) und der als Surrogat gedachten Geldleistung wählen kann (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 9. März 1994, 3/1 RK 12/93). Die Beklagte hat in den Bewilligungsbescheiden von ihrem Auswahlermessen für den jeweils geregelten Bezugszeitraum Gebrauch
gemacht. Ihre Bescheide können nicht in dem Sinne ausgelegt werden, daß die Ermessensausübung jeweils am Monatsende für den
abgelaufenen Monat erfolgen solle. Es war deshalb nicht darüber zu entscheiden, ob die KK das Pflegegeld abschnittsweise jeweils
für den vorangegangenen Monat hätte bewilligen dürfen. Denn eine monatliche Bescheiderteilung war nicht vorgesehen und ist
tatsächlich auch nicht erfolgt. Hat die KK jedoch durch Bewilligung der Geldleistung für einen längeren Zeitraum von ihrem
Auswahlermessen Gebrauch gemacht, so steht ihr hinsichtlich der weiteren Abwicklung der Leistungsbeziehung zum Versicherten
kein Ermessen zu, solange sich die bei der Ausübung des Ermessens maßgebende Sachlage (vor allem die Pflegesituation des Versicherten)
nicht ändert. Das Gesetz enthält keine Hinweise dafür, daß der Zahlungsmodus des Pflegegeldes im Ermessen der KK steht (a.A.:
Peters, Handbuch der Krankenversicherung,
SGB V, §
57 RdNr. 20, ohne Begründung). Dies schließt auch die Annahme aus, der KK stehe es frei, den Zeitpunkt der Zahlung des Pflegegeldes
im Leistungsbescheid als Nebenbestimmung zu regeln. Da das Pflegegeld, nachdem die KK sich für diese Leistungsart entschieden
hat, eine Anspruchsleistung darstellt, verstößt eine Nebenbestimmung über den Zahlungszeitpunkt gegen § 32 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X). Die Beklagte durfte den Zahlungszeitpunkt durch eine Nebenbestimmung im Leistungsbescheid nicht abweichend vom Gesetz regeln.
Die nach §
41 i.V.m. §
40 Abs.
1
SGB I für die Fälligkeit des Pflegegeldes maßgebende Voraussetzung besteht nach §
57
SGB V allein darin, daß der Schwerpflegebedürftige die Pflege durch eine Pflegeperson in geeigneter Weise und in ausreichendem
Umfang selbst sicherstellen kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist von der KK dann festzustellen, wenn der schwerpflegebedürftige
Versicherte einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Wird von vornherein nur die Geldleistung beantragt, so ist zeitgleich
mit der Feststellung der Schwerpflegebedürftigkeit auch über die Sicherstellung der Pflege durch selbstbeschaffte Pflegepersonen.
i.S. einer Prognose zu entscheiden (so auch die Begründung des RegE zu §
33 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - [
SGB XI], - Soziale Pflegeversicherung -, BT-Drucks 12/5262 zu §
33).
Das LSG ist mit der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (Krauskopf, Soziale Krankenversicherung,
SGB V, §
57 RdNr. 2; Schellhorn in: von Maydell, Gemeinschaftskommentar
SGB V, §
57 RdNr. 5; Zipperer in: Maaßen/Schermer/Wiegand/Zipperer,
SGB V, §
57 RdNr. 16, §
56 RdNr. 26) zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Anspruch auf Pflegegeld neben dem Vorliegen von Schwerpflegebedürftigkeit
und der die Sicherstellung der Pflege betreffenden Prognose noch voraussetze, daß von der vom Versicherten selbst beschafften
Pflegeperson tatsächlich eine Pflegeleistung erbracht wird. Diese Voraussetzung liege erst nach Ablauf eines Pflegetages vor.
Nach §
41
SGB I werde deshalb das Pflegegeld nach Ablauf des Tages fällig, an dem die Pflegeleistung erbracht worden sei. Dem täglichen Entstehen
des Pflegegeldanspruchs stehe jedoch entgegen, daß die Geldleistung nach §
57
SGB V als "Geldbetrag von 400,00 DM je Kalendermonat" zu zahlen sei. Hieraus folge, daß das Pflegegeld erst nach Ablauf eines Kalendermonats
fällig werde.
Die tatsächliche Erbringung einer Pflegeleistung ist in §
57
SGB V jedoch nicht als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung enthalten (so auch: Kesselheim in: Hauck/Haines,
SGB V, §
57 RdNr.
6). Sie kann insbesondere nicht der Regelung in §
57 Abs.
3
SGB V entnommen werden, wie dies im Schrifttum teilweise (vgl. Krauskopf und Zipperer, aaO.) anklingt. Nach §
57 Abs.
3
SGB V ist der Geldbetrag entsprechend zu mindern, wenn der Anspruch nach Abs. 1 nicht für den gesamten Kalendermonat besteht. Dies
bedeutet nur, daß der Geldbetrag von 400,00 DM für solche Monate nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig zu zahlen ist,
in deren Verlauf die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erst eingetreten oder wieder entfallen sind. Für den Fall des nachträglichen
Wegfalls von Leistungsvoraussetzungen im Verlauf eines Kalendermonats, etwa wegen der zwischenzeitlichen Inanspruchnahme von
häuslicher Pflege als Sachleistung (§
55
SGB V) oder von Verhinderungspflege (§
56
SGB V), stellt §
57 Abs.
3
SGB V eine Rechtsgrundlage für Kürzungen der Geldleistung dar. Dies läßt aber nicht den Schluß zu, daß das Ausbleiben des Entfallens
von Leistungsvoraussetzungen bis zum Ablauf eines Kalendermonats selbst wiederum Anspruchsvorausssetzung ist und der Anspruch
auf das Pflegegeld demgemäß erst nach Ablauf eines Kalendermonats entsteht.
§
57 Abs.
3
SGB V regelt die Anspruchshöhe, nicht aber die Fälligkeit des Pflegegeldes. Das Sachleistungssurrogat Pflegegeld ist für den Fall,
daß der Schwerpflegebedürftige seine Pflege durch selbstbeschaffte Pflegepersonen sicherstellen kann, als periodisch wiederkehrende
Dauerleistung konzipiert. Die Regelung in §
57 Abs.
3
SGB V stellt in diesem Zusammenhang lediglich klar, daß die Geldleistung dann nicht in voller Höhe beansprucht werden kann, wenn
die Anspruchsvoraussetzungen nicht während des gesamten Kalendermonats vorliegen; etwa wenn der Hilfebedarf des Versicherten
geringer wird oder die Prognose hinsichtlich der Sicherstellung der Pflege sich als unzutreffend erweist. Sie legt dagegen
nicht fest, ob der Geldbetrag erst nach Ablauf eines Monats entsprechend gekürzt auszuzahlen ist, ob eine Verrechnung mit
nachfolgenden monatlichen Zahlungen erfolgen soll oder die KK ggf. überzahlte Beträge zurückfordern kann. Nimmt der Berechtigte
im Verlauf eines Kalendermonats häusliche Pflegehilfe oder Leistungen bei Krankheit (insbesondere häusliche oder stationäre
Krankenpflege) in Anspruch, so könnte der das Pflegegeld bewilligende Bescheid ggf. gem § 48 Abs. 1 Nr. 3
SGB X für den entsprechenden Zeitraum aufgehoben werden, falls die andere Leistung die gleichzeitige Gewährung von Pflegegeld ausschließt.
Die Anwendung des § 48
SGB X führt auch dann zu sachgerechten Ergebnissen, wenn in den nachfolgenden Fallgestaltungen ein Wegfall des Anspruchs angenommen
wird.
§
57 Abs.
1
SGB V ("... kann die KK ,anstelle, der häuslichen Pflegehilfe einen Geldbetrag von 400,00 DM je Kalendermonat zahlen") spricht
dafür, daß häusliche Pflegehilfe als Sachleistung und Pflegegeld für denselben Zeitabschnitt nur alternativ beansprucht werden
können. Dies kommt im
SGB XI noch deutlicher zum Ausdruck. Nach §
38
SGB XI erhält der Pflegebedürftige ein anteiliges Pflegegeld, wenn er die häusliche Pflegehilfe als Sachleistung nur teilweise in
Anspruch nimmt. Ob auch die Leistungen der häuslichen und stationären Krankenpflege die zeitgleiche Gewährung von Pflegegeld
ausschließen (dagegen: Kesselheim, aaO.), ist im
SGB V nicht geregelt. Das
SGB XI ordnet demgegenüber in §
34 Abs.
2 das Ruhen des Anspruchs auf Leistungen bei häuslicher Pflege für den Fall an, daß im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege
(§
37
SGB V) auch Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung besteht, sowie für die Dauer einer Krankenhausbehandlung
oder einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Hierüber war vorliegend jedoch nicht zu entscheiden.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben für ihre Empfehlung, das Pflegegeld jeweils für abgelaufene Zeiträume zu zahlen,
keine Begründung angegeben (Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände vom 28, November 1990, DOK 1991, 53, 56). Das SG
hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß der den Spitzenverbänden in §
53 Abs.
3
SGB V erteilte Richtlinienauftrag die Festlegung von Zahlungsmodalitäten für das Pflegegeld nicht umfaßt. Das Bundessozialgericht
(BSG) hat außerdem entschieden, daß die aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Richtlinien im Außenverhältnis keine bindende
Wirkung haben (BSGE 73, 146, 149 f = SozR 3-2500 § 53 Nr. 4).
Für die Fälligkeit des Pflegegeldes am Beginn eines Kalendermonats spricht zudem, daß monatlich bemessene laufende Geldleistungen
im Sozialrecht durchweg am Monatsanfang fällig werden (Laufende Geldleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung: §
118 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - [
SGB VI]; Renten der gesetzlichen Unfallversicherung: § 619 Abs. 1 Satz 1
Reichsversicherungsordnung [
RVO] [die Regelung wird auf das Pflegegeld nach § 558 Abs. 3
RVO analog angewandt; vgl. KassKomm-Ricke, § 558
RVO RdNr. 10]; Versorgungsbezüge aufgrund des sozialen Entschädigungsrechts - einschließlich des Pflegegeldes nach § 35
Bundesversorgungsgesetz [BVG]: § 66 Abs. 1 Satz 1 BVG). Auch im Zivilrecht gilt bei vergleichbaren Leistungen, wie etwa der Leibrente, der Grundsatz der Vorauszahlung (§
760
Bürgerliches Gesetzbuch [
BGB]). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind jeweils ausdrücklich geregelt: Arbeitslosengeld (§ 122
AFG: nach Ablauf des Zahlungszeitraums), Kindergeld (§ 20
BKGG: zweimonatlich im Verlauf der beiden Monate, für die es bestimmt ist), Verletztengeld- und Übergangsgeld aus der gesetzlichen
Unfallversicherung (§ 619 Abs. 1 Satz 2
RVO); Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§
118 Abs.
1
SGB VI). Für das Krankengeld regelt das
SGB V den Auszahlungszeitpunkt nicht ausdrücklich - im Gegensatz zur
RVO (§ 210
RVO: "Die Barleistungen mit Ausnahme des Sterbegelds werden mit Ablauf der Woche ausgezahlt"). Fällig wird der Krankengeldanspruch
gemäß §
46 Abs.
1
SGB V mit Beginn der Krankenhausbehandlung bzw. am Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Aus dem Charakter
des Krankengeldes als Ersatz für einen konkreten kurzfristigen Lohnausfall folgt jedoch, daß die Auszahlung wie auch bei dem
ausfallenden Arbeitsentgelt abschnittsweise nachträglich erfolgt. Bei einem Vergleich mit dem Krankengeld ist zu beachten,
daß es im Gegensatz zu den oben aufgeführten monatlich im voraus zu zahlenden Geldleistungen auf einen kurzfristigen Ausfall
von. Arbeitsentgelt reagiert und nicht für einen im vorhinein abschätzbaren längeren Zeitraum gedacht ist. Aus der nachträglichen
Zahlungsweise des Krankengeldes lassen sich aus diesem Grund und wegen der anderen Zielrichtung des Pflegegeldes, auf die
noch einzugehen sein wird, keine Rückschlüsse auf die Zahlungsweise des Pflegegeldes ziehen.
Die genannten Vorschriften über die Fälligkeit laufender Geldleistungen in anderen Bereichen des Sozialrechts machen deutlich,
daß im Grundsatz von einer Fälligkeit zum Monatsbeginn auszugehen ist. Dies rechtfertigt den Schluß, daß der Gesetzeswortlaut
eine eindeutige Regelung enthielte, wenn beim Plegegeld wegen Schwerpflegebedürftigkeit eine Abweichung von diesem Grundsatz
beabsichtigt gewesen wäre.
Sinn und Zweck des Pflegegeldes sprechen nicht gegen seine Fälligkeit am Anfang eines Kalendermonats. Dies kann allerdings
nicht, wie die Revisionsklägerin annimmt, damit begründet werden, daß das Pflegegeld einer Unterhaltszahlung gleichstehe und
wie diese im voraus zu zahlen sei.
Im Gegensatz zu den Renten aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder den sozialhilferechtlichen Leistungen
zum Lebensunterhalt dient das Pflegegeld nicht der Deckung des laufenden Lebensunterhalts (vgl. Krauskopf, aaO., RdNr. 4;
Zipperer, aaO., RdNr. 9). Seine Höhe ist zudem bewußt ("um unerwünschte Mitnahmeeffekte zu vermeiden", BT-Drucks 11/2237,
S. 185) so bemessen worden, daß es im Regelfall nicht sämtliche für die Pflege anfallenden Kosten abdeckt. Selbst wenn der
Pflegebedürftige aus dem Pflegegeld die Entlohnung fremder, nicht zur Familie gehörender Pflegekräfte finanziert, spricht
dies nicht ohne weiteres dafür, daß das Pflegegeld bereits am Monatsanfang zur Verfügung stehen muß, denn die Vergütung der
Pflegekräfte wird grundsätzlich gem §
614
BGB erst nach Ablauf eines Zeitabschnitts fällig.
Das Pflegegeld ist jedoch in erster Linie nicht für den "Einkauf" fremder professioneller Pflegehilfe gedacht. Diesem Zweck
dient vorrangig die Verpflichtung der KKn zur Gestellung von Pflegekräften nach §
55 bzw. §
56
SGB V. Das Pflegegeld ist keine pauschalierte Erstattungsleistung für die Kosten einer selbst beschafften Pflegekraft (BVerwGE
92, 220, 227). Mit der Gewährung von Pflegegeld will der Gesetzgeber indirekt vor allem die Motivation von Familienangehörigen und
Freunden oder Bekannten des Pflegebedürftigen stärken, um eine sonst drohende vermehrte Inanspruchnahme von stationärer Pflege,
die wesentlich kostenintensiver wäre, zu vermeiden. In Anbetracht des ganz erheblichen Pflegeaufwands, den das Gesetz (§
53
SGB V) als Voraussetzung für die Gewährung von Pflegeleistungen fordert, stellt das Pflegegeld wegen seiner relativ geringen Höhe
für diesen Personenkreis allenfalls eine Anerkennung oder einen Anreiz dar, nicht aber eine echte Gegenleistung für Pflegedienste
(so auch: BT-Drucks 11/2237, S. 185). Von daher ist der Zeitpunkt, zu dem ein Entgelt für Pflegepersonen fällig wird, für
die Fälligkeit des Pflegegeldes von untergeordneter Bedeutung.
Unmittelbar begünstigt wird von der Pflegegeldzahlung der Schwerpflegebedürftige selbst. Denn leistungsberechtigt ist nur
er, nicht aber der pflegende Angehörige oder Bekannte. Über die Verwendung des Pflegegeldes trifft das Gesetz keine Bestimmung.
Der Pflegebedürftige kann die Geldleistung u.a. zur sozialen Absicherung der Pflegeperson etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung
verwenden (§
177
SGB VI). Der Pflegebedürftige braucht aber über die Verwendung des Pflegegeldes keinen Nachweis zu führen. Er kann den Geldbetrag
vielmehr nach seinem Gutdünken zur Erleichterung der Pflege einsetzen. Das Pflegegeld soll in pauschalierter Form den Bedarf
abdecken, der dem Pflegebedürftigen dadurch entsteht, daß er die benötigte häusliche Pflege selbst sicherstellt (BVerwGE 92,
220, 226 zu dem insoweit vergleichbaren Pflegegeld nach § 69
BSHG). Ihm wird damit die Entscheidung überlassen, welche der mit der Pflege zusammenhängenden Ausgaben er unter Einsatz des Pflegegeldes
finanzieren will und kann. Dies setzt voraus, daß ihm der Geldbetrag schon während des jeweiligen Pflegezeitraums und nicht
erst nach dessen Ablauf zur Verfügung steht.
Auch der Umstand, daß in § 69 Abs. 3 Satz 4 BSHG und in § 35 Abs. 3
BVG eine (zumindest teilweise) Anrechnung des Pflegegeldes angeordnet wird, spricht dagegen, daß der Gesetzgeber von einer Fälligkeit
des Pflegegeldes erst nach Ablauf des Kalendermonats ausgegangen ist. Die Pflegezulage nach § 35
BVG wird gem § 66 Abs. 1 Satz 1 BVG am Monatsanfang fällig; das Pflegegeld nach § 69
BSHG wird tatsächlich am Monatsanfang gezahlt. Wäre der Gesetzgeber bei der Regelung der Anrechnung davon ausgegangen, daß das
Pflegegeld der Krankenversicherung erst zum Monatsende ausgezahlt wird, so wären die unterschiedlichen Zahlungszeitpunkte
im Gesetzgebungsverfahren angesprochen worden. Der die Anrechnung regelnde § 35
BVG ist mit der Schaffung des Pflegegeldes der Krankenversicherung durch das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) in dessen Art. 37 Nr. 18 an diese Leistung angepaßt worden. Die Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift (BT-Drucks 11/2237 zu Art. 36 Nr. 18
auf S. 264) befaßt sich indes nicht mit der Zahlungsweise. Auch die Anrechnungsvorschrift des § 69
BSHG wurde durch Art. 42 Nr. 4
GRG neu gefaßt. Die Anrechnung nach dem unverändert anwendbaren § 69 Abs. 3 Satz 3 BSHG wurde als unproblematisch angesehen (BT-Drucks 11/2237 zu Art. 40, zu Nr. 4 auf S. 267). Auch die Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 69
BSHG durch Gesetz vom 7. Juli 1992 (BGBl I 1225) ergeben keinen Hinweis darauf, daß der Gesetzgeber von unterschiedlichen Zahlungsmodalitäten
ausging. Sie befassen sich mit der Zweckidentität, nicht mit unterschiedlichen Zahlungsterminen (BT-Drucks 12/2219, S. 4).
Es ist deshalb nicht anzunehmen, daß in beiden Fällen eine Geldleistung angerechnet werden sollte, die von der KK erst einen
Monat später zu erbringen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193
SGG.