Gründe:
I. Die bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Beigeladene wurde wegen einer Erkrankung, die Gehunfähigkeit sowie
eine eingeschränkte Kraft und Beweglichkeit der Oberarme zur Folge hat, seinerzeit noch auf Kosten der Rechtsvorgängerin der
Beklagten mit einem Elektrostraßenrollstuhl ausgestattet, der bauartbedingt schneller als 6 km/h fährt. Deswegen benötigt
das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung. Die Beigeladene, die auf Kosten des Sozialhilfeträgers in einem Heim untergebracht
ist, schloß eine Haftpflichtversicherung ab und bezahlte dafür im Jahre 1991 87,60 DM. Nachdem die Rechtsvorgängerin der Beklagten
- es abgelehnt hatte, die Kosten der Haftpflichtversicherung zu übernehmen, erstattete der klagende Landeswohlfahrtsverband
als überörtlicher Träger der Sozialhilfe der Beigeladenen unter Berufung auf § 44
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) die verauslagten Kosten und verlangte seinerseits von der KK Erstattung. Die nach der Leistungsverweigerung erhobene Klage
blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts - vom 17. Juni 1992). Auf die zugelassene Berufung hat das Landessozialgericht
(LSG) der Klage stattgegeben: Nach seiner Auffassung umfaßt der Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit einem Hilfsmittel
auch die Übernahme der Kosten, die mit der Benutzung des Hilfsmittels unabweisbar verbunden sind. Dies gelte auch für eine
Haftpflichtversicherung, die im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt sei (Urteil vom 20. August 1993).
Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung des §
33 Abs.
1 des Sozialgesetzbuchs - Fünftes Buch - (
SGB V). Die Versorgung mit einem Hilfsmittel umfasse nicht die Übernahme der Kosten für eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung.
Die Verpflichtung zur Unterhaltung des Hilfsmittels beschränke sich allein auf die technische Beschaffenheit. Es könne nicht
Aufgabe der KKn sein, auch für die rechtlichen Voraussetzungen des Betriebs eines Hilfsmittels aufzukommen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladene ist im Verfahren nicht vertreten.
II. Die Revision der Beklagten, die im Wege der Rechtsnachfolge an die Stelle der ursprünglich beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse
Hohenlohekreis getreten ist, ist unbegründet. Das LSG hat letztere zu Recht verpflichtet, die Kosten des Klägers i.H.v. 87,60
DM zu erstatten.
Das LSG hat den Rechtsweg zu den Sozialgerichten bejaht. Das ist in der Revisionsinstanz nicht mehr in Frage zu stellen (§
17a Abs.
5
Gerichtsverfassungsgesetz i.d.F. durch Art. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 - BGBl. I 2809 -).
Der Erstattungsanspruch des Klägers ist nach § 104 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Zehntes Buch - (SGB X) gegeben. Ein Erstattungsanspruch nach § 102
SGB X scheidet aus, obwohl der Kläger nach seiner Erklärung die Leistung gemäß § 44
BSHG vorläufig erbracht hat. Die Anführung des § 44
BSHG in den Gestzesmaterialien zu § 102
SGB X als Beispiel für die gesetzliche Vorleistungspflicht ist irreführend, vielmehr richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers wegen der sog. Systemsubsidiarität der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 2
BSHG) stets nach § 104
SGB X, selbst wenn der Sozialhilfeträger seine vorläufige Leistungspflicht aus § 44
BSHG angenommen hat (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 32; ebenso VGH München ZfSH/SGb 1987, 480; OVG Berlin OVGE 17, 190; zurückhaltend: BVerwG, Beschluß vom 15. Dezember
1992 NVwZ 1993, 358). § 102
SGB X kommt nur bei grundsätzlich gleichrangig verpflichteten Leistungsträgern in Betracht (vgl. Engelmann in Schroeder-Printzen,
SGB X, § 102 Anm. 2.2).
Der Kläger hat als zuständiger Sozialleistungsträger rechtmäßig geleistet. Er war gemäß §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 2
BSHG im Rahmen der Eingliederungshilfe verpflichtet, die für den Betrieb des Elektrorollstuhls erforderliche Haftpflichtversicherung
zu übernehmen, weil die Beigeladene, die während ihrer Heimunterbringung nur über einen monatlichen Grundbarbetrag von 156,00
DM verfügt, finanziell dazu nicht in der Lage war. Die Bedarfslage war nicht dadurch entfallen, daß die Beigeladene den erforderlichen
Geldbetrag zunächst aus eigenen Mitteln aufgebracht hatte. Der Grundbarbetrag hat dem Hilfebedürftigen zur Befriedigung persönlicher
Bedürfnisse ungeschmälert zur Verfügung zu stehen. Die Bezahlung einer Haftpflichtprämie dient nicht solchen persönlichen
Bedürfnissen.
Bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungspflicht der Beklagten wäre die Leistung des Klägers entfallen. Die Beklagte war nach
dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung vorrangig verpflichtet, der Beigeladenen die verauslagten Kosten für die Haftpflichtversicherung
zu erstatten. Dem steht nicht entgegen, daß es an einer ausdrücklichen Erstattungsvorschrift fehlt und §
13 Abs.
1
SGB V eine Kostenerstattung anstelle der Sach- oder Dienstleistung nur erlaubt, wenn es ausdrücklich zugelassen ist. Denn der Abschluß
einer Pflichtversicherung für den Elektrorollstuhl kommt als Sachleistung schwerlich in Betracht, weil nach § 1
Pflichtversicherungsgesetz die Versicherung vom Halter des Fahrzeugs abzuschließen ist. Als Halter des Fahrzeugs ist unbeschadet der Eigentumsverhältnisse
die Beigeladene anzusehen, die den Versicherungsvertrag im eigenen Namen abgeschlossen hat. Als Sachleistung kann allenfalls
die Versicherungsprämie im Namen des Versicherten an die Versicherung gezahlt werden. Insoweit kommt schon nach der Natur
der Sache ein Kostenerstattungsanspruch in Betracht. Denn der Versicherte muß, wenn er im Verhältnis zur KK zum Abschluß des
Haftpflichtversicherungsvertrages berechtigt ist, auch zur rechtzeitigen Erfüllung seiner Vertragspflichten durch Zahlung
der Prämie in der Lage sein.
Die Notwendigkeit dieses mit einem besonders leistungsfähigen Motor ausgestatteten Rollstuhls ist von der Beklagten anerkannt
worden und steht hier außer Streit. Das hat zur Folge, daß auch die Kosten der Haftpflichtversicherung von der Krankenversicherung
zu übernehmen sind, obwohl dies im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist. Nach §
33 Abs.
1 Satz 1
SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung u.a. mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich
sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als
allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach §
34 Abs.
4
SGB V besonders ausgeschlossen sind. Nach §
33 Abs.
1 Satz 2
SGB V umfaßt der Anspruch des Versicherten auf Gewährung von Hilfsmitteln auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung
von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Darunter fällt die Übernahme einer Haftpflichtversicherung nicht.
Das LSG hat aber zu Recht entschieden, daß die gesetzliche Regelung nicht als abschließend zu verstehen ist, sondern die KK
alles das leisten muß, was erforderlich ist, um dem Versicherten den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Hilfsmittels zu ermöglichen.
Dies war schon vor Inkrafttreten des
SGB V anerkannt (vgl. BSGE 62, 85 = SozR 2200 § 182g Nr. 2). Das
SGB V hat diese Rechtslage nicht geändert. Es hat lediglich den Ausschluß von Hilfsmitteln von geringem oder umstrittenem therapeutischen
Nutzen oder geringem Abgabepreis und den Ausschluß von geringfügigen Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung
sowie der Ausbildung im Gebrauch eingeführt, der durch Rechtsverordnung besonders angeordnet werden muß (§
34 Abs.
4
SGB V). Ein Ausschluß bzgl. der Übernahme einer Haftpflichtversicherung ist nicht erfolgt (vgl. Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 13. Dezember 1989 - BGBl. I 2237 -).
Abgesehen von der Ausschlußmöglichkeit geringfügiger Hilfsmittel stimmen die jetzigen Regelungen des
SGB V im wesentlichen mit den Vorschriften überein, wie sie bereits nach § 182b der
Reichsversicherungsordnung i.d.F. des Rehabilitationsangleichungsgesetzes vom 7. August 1974 (BGBl. I 1881) und des Kostendämpfungsergänzungsgesetzes
vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I 1578) bestanden haben. Zu dieser Rechtslage ist u.a. entschieden worden, daß auch die Unterhaltskosten
für einen Blindenführhund von der KK zu übernehmen sind, wenn der Blindenführhund als Hilfsmittel erforderlich ist (BSGE 51,
206 = SozR 2200 § 182b Nr. 20). Weiterhin ist durch die Rechtsprechung geklärt worden, daß der Krankenversicherungsträger auch
das zum Hilfsmittel gehörende Zubehör zu liefern hat. Aus diesem Grunde wurde die KK verpflichtet, die für ein Hörgerät notwendigen
Batterien oder ein Batterieladegerat zu übernehmen (BSGE 46, 183 = SozR 2200 § 182b Nr. 7; SozR 2200 § 182b Nr. 11; vgl. ferner Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 386r). Letzteres
fällt nur deshalb nicht mehr in die Leistungspflicht der KK, weil es durch die erwähnte Verordnung nunmehr ausdrücklich ausgeschlossen
worden ist (vgl. dazu Urteil des Senats vom 8. Juni 1994 - 3/1 RK 54/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Schließlich kann die KK auch verpflichtet sein, Vorrichtungen zum Schutz eines Hilfsmittels
vor Beschädigungen zur Verfügung zu stellen, sofern dies trotz der dem Versicherten obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten
notwendig ist (vgl. BSG SozR 3-2200 § 182 Nr. 3).
Der Verpflichtung der KK zur Übernahme von Haftpflichtversicherungskosten läßt sich nicht entgegenhalten, dies seien keine
Kosten zur Erhaltung der technischen Betriebsfähigkeit des Hilfsmittels, und nur für diese habe die Krankenversicherung einzustehen.
Zutreffend ist zwar, daß in der bisherigen Rechtsprechung die Verpflichtung der KK nur für solche Fälle bejaht worden ist,
in denen es um die Funktionsfähigkeit des Hilfsmittels im engeren Sinne ging, wie bei den Futterkosten für den Blindenführhund,
den Batterien für Hörgeräte oder dem Geräteschrank für einen Rollstuhl. Von dem Grundsatz her, dem Behinderten das Hilfsmittel
in der Weise zur Verfügung zu stellen, daß er davon auch bestimmungsgemäß Gebrauch machen kann, gibt es keinen einleuchtenden
Grund, neben den eigentlichen Betriebskosten sonstige notwendigen Kosten auszunehmen, soweit sie nicht als gewöhnliche Kosten
der Lebenshaltung anfallen. Daß die Leistungspflicht der KK nicht prinzipiell auf den technischen Unterhalt des Hilfsmittels
beschränkt ist, ergibt sich aber auch schon aus dem Gesetz, wie vom Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben. Denn danach
hat die KK auch die Kosten für die Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels zu übernehmen, also Kosten, die in der Person des
Behinderten anfallen und nicht beim Betrieb des Hilfsmittels. Dies ist nicht nur als Ausnahmebestimmung zu verstehen, sondern
Ausdruck des erwähnten allgemeinen Grundsatzes.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193
Sozialgerichtsgesetz. Der Senat sieht davon ab, die Beklagte zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu verurteilen, weil
diese sich nicht am Verfahren beteiligt hat.