Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Wiederaufnahme des Wiederaufnahmeverfahrens (Az.: L 5/V-325/91) zu dem Verfahren L-5/V-508/87.
Das Hessische Landessozialgericht wies mit Urteil vom 26. März 1991 (Az.: L-5/V-508/87) die Berufung der Klägerin gegen das
Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 1987 (S-2/15/V-1216/84) zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Streitgegenstand war, ob es sich bei den folgenden Gesundheitsstörungen "degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Wirbelgleiten
und Nervenwurzelreizerscheinungen, degenerative Veränderungen beider Schultergelenke mit Bewegungseinschränkung, Fehlstellung
und Bewegungseinschränkung, degenerative Veränderungen der Kniegelenke mit Bewegungsbehinderungen, Entfernung der linken Brust"
um weitere Schädigungsfolgen handelt, die zu einer Beschädigtenrente nach einer MdE von 100 v. H. führen. Über die mit Abhilfebescheid
vom 22. November 1988 festgestellten Schädigungsfolgen hinaus wurden die weiteren geltend gemachten Gesundheitsstörungen vom
Landessozialgericht nicht als Schädigungsfolgen im Sinne der in Frage kommenden Anspruchsnorm des § 1 BVG angesehen (keine mittelbaren Schädigungsfolgen).
Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG gegen das o.a. Urteil wurde nicht eingelegt.
Erhoben wurde dagegen beim Hessischen Landessozialgericht am 4. April 1991 eine Restitutionsklage mit der Begründung, es seien
die Voraussetzungen des §
580 Abs.
1 Nr.
2, 5 und 7 b
Zivilprozeßordnung (
ZPO) erfüllt. Das Landessozialgericht hätte bei seiner Entscheidung das Obergutachten von Dr. C. vom 1. September 1989 mitverwenden
müssen, was zu einer vollständigen und richtigen Anerkennung der Schädigungsfolgen geführt hätte. Durch diesen Mangel sei
das Landessozialgericht fehlerhaft verfahren. Das Urteil vom 26. März 1991 müsse deshalb aufgehoben werden. Darüber hinaus
überreicht die Klägerin dem Gericht mit Schreiben vom 12. Dezember 1991 ihre schriftlichen Anträge, die den Beteiligten vorgelesen
wurden.
Mit Urteil vom 12. Dezember 1991 wurde die Restitutionsklage der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts
vom 26. März 1991 - L-5/V-508/87 - als unzulässig verworfen und, soweit der Restitutionsgrund nach §
580 Nr. 5
ZPO im Streit stand, abgewiesen. In den Entscheidungsgründen äußerte sich das Gericht wie folgt:
"Zwar kann nach §
179 SGG ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des
Vierten Buches der
ZPO wieder aufgenommen werden. Die Restitutionsklage ist nach §
580 ZPO nur bei ganz bestimmten im Gesetz abschließend aufgezählten inhaltlichen Mängeln der Urteilsgrundlage statthaft. Diese Mängel
liegen hier jedoch nicht vor. Dabei ist davon auszugehen, daß die Wiederaufnahme ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist, dazu
bestimmt, die Rechtskraft eines Urteils zu beseitigen, wenn schwerwiegende Umstände eine erneute richterliche Beurteilung
erforderlich machen. Nicht jeder tatsächliche und rechtliche Irrtum und nicht jedes fehlerhafte Verfahren rechtfertigen es,
die Rechtskraft eines Urteils, die ein wesentlicher Bestandteil jedes Rechtsstaats ist, auszuräumen. Die durch die Bezugnahme
auf die
ZPO bestimmten Wiederaufnahmegründe sind daher eng auszulegen.
Hinsichtlich der von der Klägerin zu §
580 Abs.
1 Nr.
2 und 7 b
ZPO geltend gemachten Restitutionsgründe ist die Restitutionsklage nicht statthaft und damit unzulässig. Hinsichtlich der Nr.
5 der genannten Vorschrift mußte die Restitutionsklage als unbegründet abgewiesen werden. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit
das Urteil des Landessozialgerichts vom 26. März 1991, wie von der Klägerin vorgetragen, auf einer Urkundenfälschung im Sinne
des §
580 Nr. 2
ZPO beruht. Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Obergutachten vom 1. September 1989 handelt es sich um ein Gutachten von
Dr. C., das in dem Verfahren L 5/Vb-1172/87 nach dem Schwerbehindertengesetz erstellt wurde. Hieran ändert auch nichts die Tatsache, daß in dem von der Klägerin als Fotokopie vorgelegten Auszug aus
diesem fachchirurgischen Gutachten nach Aktenlage vom 1. September 1989 nunmehr das Az.: L 5/Vb-1172/87 handschriftlich durchgestrichen
und das Az.: L-5/V-508/87 hinzugefügt ist. Gerade in dem zuletzt angeführten Verfahren war ein weiteres Gutachten nach Lage
der Akten von Dr. C. am 2. September 1988 erstellt worden, das sich jedoch ausschließlich mit der Frage der bei der Klägerin
vorliegenden schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen befaßte und gerade nicht mit den bei ihr vorliegenden Behinderungen
nach dem Schwerbehindertengesetz. Insoweit kann auch nicht im Sinne der Ziffer 7 b davon die Rede sein, daß das Gutachten vom 1. September 1988 nunmehr vom
Kläger nachträglich aufgefunden wurde und damit geeignet sei, bei Vorlage das frühere Verfahren für die Klägerin günstig zu
beeinflussen.
Was §
580 Nr. 5
ZPO anbetrifft, hat die Klägerin zwar im wesentlichen den Vortrag gemacht, der Berichterstatter in dem Verfahren, Az.: L-5/V-508/87,
Richter am Landessozialgericht D., der in der mündlichen Verhandlung am 26. März 1991 auch den Vorsitz geführt hatte, habe
die Tatsachen nicht pflichtgemäß erforscht und habe sogar Tatsachen verfälscht, womit er ihr gegenüber seine Amtspflichten
strafbar verletzt habe. Er habe das Gutachten vom 1. September 1989 (fachchirurgisches Gutachten von Dr. C. nach Aktenlage,
erstattet auf Veranlassung des Landessozialgerichts in dem Rechtsstreit der Klägerin gegen das Land Hessen, Az.: L-5/Vb-1172/87)
nicht nur nicht verwendet, sondern auch noch gefälscht, indem er erklärt habe, daß ihr für die Wirbelsäulenleiden lediglich
eine MdE von 30 v. H. nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zustünden. Richter am Landessozialgericht D. habe die an dem Urteil vom 26. März 1991 (Az.: L-5/V-508/87) beteiligten weiteren
Richter durch das angeführte Verhalten irregeführt; die Klägerin hat (sinngemäß) geltend gemacht, daß es dadurch zu diesem
für sie, auch hinsichtlich der Ablehnung der Zulassung der Revision, nachteiligen Urteil gekommen sei. Die Klägerin hat im
wesentlichen damit die Gründe geltend gemacht, die auch ihren - erfolglosen Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit
zugrunde gelegen haben (Beschluß des Landessozialgerichts vom 10. September 1991, Az.: L-5/S-43/91). Die Restitutionsklage
nach §
580 Nr. 5
ZPO kann aber hier von vornherein deshalb nicht durchgreifen, weil es schon an der Voraussetzung des §
581 Abs.
1 ZPO fehlt. Danach findet die Restitutionsklage u.a. nach §
581 Nr.
5 ZPO nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines
Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Diese Voraussetzung ist hier jedenfalls
nicht gegeben.
Der Restitutionsklage mußte nach allem der Erfolg versagt bleiben. Zudem stellt diese Klage einen außerordentlichen Rechtsbehelf
dar, bei dem die Rechtssicherheit eine Anwendung in anderen als den in §
580 ZPO angeordneten Fällen verbietet (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
Zivilprozeßordnung, 49. Auflage, Ziffer 1 A zu §
580). Es kann insbesondere bei dem dargelegten Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden, daß das Urteil vom 26. März 1991 auf
Grundlagen beruht, durch die das Ansehen des Gerichts und das Vertrauen in die Rechtsprechung für jedermann unerträglich erschüttert
werden (a.a.0).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen."
Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluß des Bundessozialgerichts (Az.: 9a BV 19/92) als unzulässig
verworfen.
Gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 1991 (Az.: L-5/V-325/91) hat die Klägerin am 19. Oktober
1992 wiederum Restitutionsklage erhoben.
Zur Begründung ihrer Klage wiederholte sie im wesentlichen ihre bereits in dem Verfahren L 5/V-325/91 geäußerte Auffassung,
wie sie auch in den Entscheidungsgründen des o.a. Urteils bereits erörtert wurde.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 1991 aufzuheben und die Sache von neuem zu verhandeln.
Darüber hinaus bezieht sie sich auf ihre schriftlichen Anträge im Schreiben vom 11. Oktober 1992, 2. Januar 1993, 8. Januar
1993, 22. Januar 1993, 18. August 1993, 5. September 1993, 29. Januar 1994, 27. April 1994 und 17. August 1994.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Restitutionsklage als unzulässig zu verwerfen.
Er hat sich zu dem Verfahren nicht näher geäußert.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und
Verwaltungsakten sowie auf den der Gerichtsakte L-5/V-508/87 Bezug genommen.
Vorliegend handelt es sich um eine Restitutionsklage gegen eine Restitutionsklage. Diese Klage mußte vom erkennenden Senat
als unzulässig verworfen werden. Auch bei Restitutionsklagen müssen die allgemeinen Prozeßvoraussetzungen vorliegen. Hierzu
gehört insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis, im Berufungsverfahren auch Beschwer genannt (vgl. Meyer-Ladewig,
SGG, 5. Auflage, Anm. 9 zu §
179). Hieran fehlt es jedoch bei der Restitutionsklage der Klägerin. Feststeht, daß die Klägerin in dem Verfahren L-5/V-325/91,
das durch Urteil vom 12. Dezember 1991 beendet wurde, bereits die Wiederaufnahme begehrte. Gegen das entsprechende Urteil,
das die Revision nicht zuließ, hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Diese wurde durch Beschluß des BSG vom 3. Juli 1992, Az.: 9a BV 19/92, als unzulässig verworfen.
Die nunmehrige erneute Restitutionsklage gegen eine rechtskräftig abgewiesene Restitutionsklage stellt eine unnötige, zweckwidrige
und mißbräuchliche Beschreitung des Rechtswegs dar. Dies schließt ein Rechtsschutzinteresse aus (vgl. a.a.O., Anm. 5 vor §
143). Wie bereits ausgeführt, fehlt es im Falle der Klägerin an der erforderlichen Beschwer, denn die Restitutionsklägerin
hat die Restitutionsgründe bereits in dem früheren Verfahren und im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG geltend gemacht.