LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.01.1994 - L4 SB 64/93
1. Bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sind die Mietkosten als besondere Belastung von dem zur Verfügung stehenden Einkommen
abzuziehen, und zwar in Höhe des Betrages, der den in die Tabelle zu §
114
ZPO eingearbeiteten Mietanteil von 156 DM übersteigt.
2. Die Berücksichtigung von Mietkosten nur in Höhe des Betrages, der einen Mietanteil von 18 % des Nettoeinkommens übersteigt,
kommt nicht in Frage.
3. Versuche der Rechtsprechung, die Tabelle zu §
114
ZPO der allgemeinen Preissteigerung anzupassen, sind nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes, wozu auch die Tabelle gehört, in Einklang
zu bringen und damit contra legem.
4. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Tabelle bestehen weder wegen Verstoßes gegen Art.
3 Abs.
1
GG (Ungleichbehandlung im Vergleich mit den Regelsätzen nach § 22 Abs. 3
BSHG) noch gegen Art.
20 Abs.
1, 28 Abs.
1
GG (Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip).
Fundstellen: FamRZ 1994, 1394
Normenkette: BSHG § 22 Abs. 3
,
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