OLG Hamm, Urteil vom 23.11.1994 - 10 UF 144/94
1. Ein nach § 91
BSHG übergegangener Unterhaltsanspruch kann vom Träger der Sozialhilfe rückübertragen und dann vom Unterhaltsberechtigten geltend
gemacht werden.
2. Einem Unterhaltsverpflichteten ist ein fiktives Einkommen zuzurechnen, wenn er sich nicht in ausreichendem Maße um eine
Berufstätigkeit bemüht.
3. In einem solchen Fall der Zurechnung fiktiven Einkommens ist zugunsten des Pflichtigen auch von dem Selbstbehalt eines
Berufstätigen auszugehen (zur Zeit 1300 DM).
Fundstellen: FamRZ 1995, 438, NJW-RR 1995, 324, OLGReport-Hamm 1995, 8