BGH, Urteil vom 06.03.1996 - IV ZR 374/94
Gegenstand einer gemischten Schenkung
Eine Schenkung setzt eine Einigung der Beteiligten über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung voraus, eine gemischte Schenkung demnach die Einigung über die teilweise Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Auf den subjektiven Tatbestand einer Schenkung kann allerdings nach der Lebenserfahrung geschlossen werden, wenn ein auffallendes, grobes Mißverhältnis zwischen den wirklichen Werten von Leistungen und Gegenleistungen festzustellen ist. Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der Zuwendung.
Fundstellen: ErbPrax 1997 Nr. 6, ZEV 1996, 197
Normenkette:
BGB § 528 Abs. 1 Satz 1
Sachverhalt:
Die Klägerin macht als Trägerin der Sozialhilfe gegen den Beklagten einen Rückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen ihrer Leistungen für seine Mutter geltend. Diese übertrug durch notariellen Vertrag vom 14.11.1979 ihr Hausgrundstück in M. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Beklagten, ihr einziges Kind. In demselben Vertrag bestellte der Beklagte seiner Mutter ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht am gesamten Hausgrundstück und verpflichtete sich, sämtliche laufenden und einmaligen Lasten des Grundstücks, die öffentlichen Abgaben und sämtliche anfallenden Reparaturkosten zu tragen. Ein Übernahmepreis wurde nicht vereinbart.
Die Klägerin gewährte der Mutter des Beklagten, die sich von Anfang 1986 bis zu ihrem Tode am 8.2.1993 in einem Altenpflegeheim befand, Sozialhilfe in Höhe von insgesamt 110.673,36 DM. Durch Bescheid vom 7./17.9.1990 leitete die Klägerin den Rückforderungsanspruch der Mutter des Beklagten aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB in Form des Wertersatzanspruchs gem. § 90 BSHG auf sich über. Sie verlangt Erstattung ihrer gesamten Aufwendungen nebst Zinsen abzüglich vorgerichtlicher Zahlungen des Beklagten von 13.800 DM und während des Rechtsstreits gezahlter Beträge von siebenmal je 300 DM.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 32.600 DM nebst Zinsen abzüglich während des Rechtsstreits in Teilbeträgen gezahlter 2.100 DM stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin ist der Klage in vollem Umfang stattgegeben worden. Die Revision des Beklagten führt im wesentlichen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.