Gründe:
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die für die Zulassung der Revision geltend gemachten Gründe liegen nicht vor.
Der Kläger ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe gegen Art.
101 Abs.
1 Satz 2
GG in Verbindung mit Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag verstoßen, da es die Rechtssache nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt habe. Diese
Verfahrensrüge (§
132 Abs.
2 Nr.
3 VwGO) ist nicht begründet. Nach Art. 177 Abs. 1 EWG-Vertrag entscheidet der Europäische Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung u.a. über die Auslegung des EWG-Vertrages
sowie über die Gültigkeit und die Auslegung des von den Organen der Gemeinschaft erlassenen Gemeinschaftsrechts. Der Europäische
Gerichtshof ist zwar, soweit er über eine im Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellte, gemeinschaftsrechtliche
Frage zu entscheiden hat, gesetzlicher Richter im Sinne von Art.
101 Abs.
1 Satz 2
GG (BVerfGE 73, 339, 366 ff.; BVerfG - 1. Kammer des Zweiten Senats -, Beschluß vom 9. November 1987 - 2 BvR 808/82 -, NJW 1988, 1456 f. Eine Verpflichtung des einzelstaatlichen Gerichts, eine derartige Frage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, besteht
nach Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag jedoch nur dann, wenn die Entscheidung des einzelstaatlichen Gerichts selbst nicht mehr mit
einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann. Ein Rechtsmittel in diesem Sinne stellt nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts neben der Revision nach §
132 Abs.
1 VwGO jedenfalls hinsichtlich revisiblen Rechts auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß 133 Abs. 1
VwGO dar (vgl. Beschlüsse vom 20. März 1986 BVerwG - 3 B 3.86 - und vom 22. Juli 1986 - BVerwG - 3 B 104.85 -, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nrn. 59 und 64; Beschluß vom 15. Mai 1990 - 1 B 64.90 -, Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 7). Europäisches Gemeinschaftsrecht ist als Bundesrecht im Sinne des §
137 Abs.
1 VwGO zu werten und damit revisibel (BVerwGE 35, 277 f.). Schon aus diesem Grund bestand eine Vorlagepflicht des Berufungsgerichts nach Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag nicht.
Der Kläger macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe in seinem Urteil die Nichtvorlage an den Europäischen Gerichtshof
nicht begründet; das Revisionsgericht könne daher nicht prüfen, ob die Nichtvorlage das Willkürverbot verletze. Soweit diese
Verfahrensrüge auf einen Verstoß gegen den - hier allein in Betracht zu ziehenden - Art. 177 Abs. 2 EWG-Vertrag zielt, greift
sie ebenfalls nicht durch. Nach dieser Vorschrift ist ein Gericht eines Mitgliedstaates berechtigt ("kann"), eine gemeinschaftsrechtliche
Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils
für erforderlich hält. Es steht also in seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof
beschließt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985 - 3 B 12.84 - und vom 20. März 1986 - 3 B 3.86 -, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 58 und 59; Beschluß vom 15. Mai 1990 - 1 B 64.90 -, Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 7, S. 4). Es kann hier dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen ein Absehen von der Vorlage ermessensfehlerhaft ist
und einen Verfahrensmangel im Sinne von §
132 Abs.
2 Nr.
3 VwGO darstellt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, von einer solchen Vorlage abzusehen, ist jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft.
Das ergibt sich ohne weiteres aus den Ausführungen des Berufungsgerichts (S. 20 - 21 der Urteilsabschrift), die sich mit dem
auf das Gemeinschaftsrecht bezogenen Berufungsvorbringen des Klägers auseinandersetzen und im einzelnen begründen, daß der
vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen ein gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot bei der Auslegung von § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG nicht bestehe. Darin liegt zugleich die vom Kläger vermißte Begründung für das Absehen von einer Vorlage an den Europäischen
Gerichtshof.
Die vom Kläger mit der Beschwerde sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage nach dem Umfang der angemessenen
Alterssicherung der Pflegeperson im Sinne von § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß §
132 Abs.
2 Nr.
1 VwGO nicht, da sie nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ist von einer angemessenen (anderweitigen) Alterssicherung im Sinne von § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG auszugehen, wenn bei prognostischer Beurteilung der im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bekannten Umstände zu erwarten
ist, daß die Pflegeperson Hilfe zum Lebensunterhalt wird nicht in Anspruch zu nehmen brauchen (BVerwGE 85, 102, 104 ff.). Die Einwände des Klägers gegen diese Rechtsprechung lassen keine Gesichtspunkte erkennen, die ein Bedürfnis für
eine erneute revisionsgerichtliche Prüfung begründen könnten.
Nach Ansicht des Klägers verletzt § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG in der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts den Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen im Arbeitsleben
(Art.
3 Abs.
2 GG in Verbindung mit Art.
12 Abs.
1 und
2 GG) und das Verbot der diskriminierenden Ungleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern in Art.
119 EWG-Vertrag, das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 7. Februar 1991 - Rs C - 184/89 -, Slg.
1991, 297 = NVwZ 1991, 461) auch die mittelbare Diskriminierung umfasse. Zur Begründung verweist der Kläger darauf, daß die weit überwiegende Zahl der
Pflegepersonen, die Wartung und Pflege im Sinne von § 69 Abs. 3 BSHG leisteten, weibliche Angehörige des Pflegebedürftigen seien. Diese treffe die Aussicht auf eine Alterssicherung, die gerade
über den Leistungssätzen der Hilfe zum Lebensunterhalt liege, ungleich schwerer als männliche Angehörige eines Pflegebedürftigen,
die regelmäßig ihren Beruf weiterhin ausübten, auf diese Weise eine angemessene Alterssicherung aufbauten und die Pflege einer
gewerblichen Pflegekraft überließen.
Dabei läßt der Kläger außer acht, daß die Wartung und Pflege, die dem Pflegebedürftigen durch nahestehende Personen oder im
Wege der Nachbarschaftshilfe geleistet werden, nach dem Verständnis des Gesetzgebers ihrem Wesen nach freiwillig und unentgeltlich
sind (BVerwGE 85, 102, 105). Das vom Kläger angeführte verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung von Männern und Frauen
im Arbeitsleben ist deshalb auf die Leistungen für eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson (§ 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG) nicht anzuwenden.
Unbegründet ist auch der Einwand des Klägers, die Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG verletze aus den dargelegten Gründen den Grundsatz der Gleichbehandlung in Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG vom 19. Dezember 1978 (ABl. Nr. L 6/24) zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit.
Das folgt schon daraus, daß die Regelung der Übernahme (Erstattung) von Aufwendungen für die Alterssicherung der Pflegeperson
weder unmittelbar noch mittelbar zwischen Männern und Frauen unterscheidet und auch nicht auf einer solchen Unterscheidung
beruht. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, überläßt das Gesetz es dem einzelnen, sich für eine Berufstätigkeit
oder für Wartung und Pflege zu entscheiden. Der vom Kläger herangezogene Art. 7 EWG-Vertrag ist hier nicht einschlägig, da
er das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit betrifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
2 VwGO.
Gerichtskosten werden gemäß §
188 Satz 2
VwGO erhoben.