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BVerwG, Urteil vom 19.11.1992 - 5 C 32.90
Kostenerstattungsanspruch des Jugendamtes gegen den überörtlichen Träger der Jugendhilfe wegen vorläufiger Inobhutnahme Minderjähriger im Rahmen Freiwilliger Erziehungshilfe; Jugendamt, Kostenerstattungsanspruch des gegen den überörtlichen Träger der Jugendhilfe wegen vorläufiger Inobhutnahme im Rahmen Freiwilliger Erziehungshilfe; Erstattungsanspruch des Jugendamtes gegen das Landesjugendamt wegen Vorleistung Freiwilliger Erziehungshilfe, Jugendamt, Erstattungsanspruch des - gegen das Landesjugendamt wegen Vorleistung Freiwilliger Erziehungshilfe; Vorleistungsermächtigung des zuerst angegangenen Jugendhilfeträgers auch bei Streitigkeiten über die sachliche Zuständigkeit; Zuständigkeit, Vorleistung von Freiwilliger Erziehungshilfe bei Streit über sachliche -; Freiwillige Erziehungshilfe, Erstattungsanspruch des Jugendamtes gegen das Landesjugendamt wegen Vorleistung von -; Freiwillige Erziehungshilfe, Abgrenzung zu anderen Jugendhilfearten
»1. Nimmt ein Jugendamt Minderjährige, für die ein überörtlicher Träger der Jugendhilfe im Rahmen Freiwilliger Erziehungshilfe Verantwortung zu tragen hat, vorübergehend bis zu einer auf Dauer angelegten Heimerziehung in seine Obhut, richtet sich die Kostenerstattung für diese vorläufige Maßnahme (§ 11 Satz 2 JWG) nach § 83 JWG in Verbindung mit § 103 BSHG. Erstattungsansprüche gegen überörtliche Träger der Jugendhilfe sind vom Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht ausgeschlossen (wie Urteil vom 22. Oktober 1992 in der Sache BVerwG 5 C 23.895 C 23.89).
2. § 43 SGB I erfaßt auch Zuständigkeitskonflikte zwischen Leistungsträgern desselben Sozialleistungsbereichs (hier: der Jugendhilfe nach dem JWG), die auf Meinungsverschiedenheiten über die sachliche Zuständigkeit des jeweils anderen Trägers im konkreten Fall beruhen und in diesem Sinne über alternative Leistungspflichten geführt werden.
3. Zuerst angegangen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist der Leistungsträger, der von dem Berechtigten oder seinem Vertreter mündlich oder schriftlich zuerst mit dem Leistungsbegehren befaßt wird (wie Urteil vom 19. November 1992 - in der Sache BVerwG 5 C 33.905 C 33.90 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).«
Normenkette:
BSHG § 103 Abs. 1 S. 1
,
JWG §§ 5 6 § 11 S. 2 § 20 Abs. 1 Nr. 6 § § 62, 63 § 69 Abs. 1, Abs. 3 § 83 Abs. 1, AG JWG Niedersachsen § 9 Abs. 1
,
SGB I § 43 Abs. 1
,
SGB X § 102 § 105
Vorinstanzen: OVG Niedersachsen 14.03.1990 4 L 185/89 , VG Braunschweig 15.06.1989 4 A 161/88

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