BFH, Beschluss vom 20.01.2000 - III B 70/99
PKH; Zumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens
1. Die Bedürftigkeit eines PKH begehrenden Verfahrensbeteiligten ist nicht nur nach dessen Einkommensverhältnissen sondern
auch danach zu beurteilen, ob er im Rahmen des Zumutbaren die zur Prozessführung erforderlichen Kosten unter Einsatz des Vermögens
aufbringen kann. Die Frage der Zumutbarkeit ist grds. in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 88
BSHG zu beurteilen.
2. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit, wenn ein Grundstück vorhanden ist, das kein Schonvermögen i.S.d. § 88 Abs. 2 Nr. 7
BSHG ist.
Normenkette: BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7
,
FGO § 142 Abs. 1
,