Anrechnung von BAföG-Leistungen bei der Unterhaltsbemessung
Gründe:
Die nach §
127 Abs.
2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Mit Recht hat das Amtsgericht einen Abzug von 85 EUR nicht vorgenommen. Bei der Gewährung von
BAföG handelt es sich nicht um eine Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung befindlichen Kindes. Ausschließlich diese
ist vor ihrer Anrechnung um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu kürzen. Die Antragstellerin erzielt jedoch keine Ausbildungsvergütung,
sondern besucht eine höhere Berufsfachschule.
Es ist auch nicht lediglich eine hälftige Anrechnung der
BAföG-Leistung auf den Unterhalt vorzunehmen. Grundsätzlich ist die
BAföG-Leistung als Einkommen des Berechtigten anzurechnen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts,
9. Aufl., Rn. 569). Hierbei ist ausschließlich auf den geschuldeten Barunterhalt abzustellen, von dem die allgemeinen Lebenshaltungskosten
des Unterhaltsberechtigten vollständig gedeckt werden müssen. Das schließt grundsätzlich auch anteilige Wohn- und Lebenshaltungskosten
ein, solange der Unterhaltsberechtigte noch bei dem anderen, aus finanziellen Gründen nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil
wohnt.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf §
127 Abs.
4 ZPO nicht veranlasst.
Gerichtsgebühr für die Beschwerdeentscheidung: 50 EUR