Berücksichtigung von Einkünften aus der Nutzung eines Dienstwagens während des Bezugs von Elterngeld
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache für ausgelaufenes Recht
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Einkünften des Klägers aus der Nutzung eines Dienstwagens während des
Bezugs von Elterngeld.
Der Beklagte gewährte dem Kläger Elterngeld in Höhe von 1389,60 Euro für den 10. und 11. Lebensmonat seines am 3.7.2012 geborenen
Sohnes. Er setzte dabei als Einkommen im Bezugszeitraum unter anderem geldwerte Vorteile aus der Nutzung eines Dienstwagens
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 739,20 Euro an, die der Arbeitgeber in den Verdienstabrechnungen für die Monate
April und Juni 2013 ausgewiesen hatte (Bescheid vom 18.9.2013, Widerspruchsbescheid vom 4.12.2013).
Das SG hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger Elterngeld ohne Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils aus der Nutzung des Dienstwagens
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Bezugszeitraum zu gewähren. Der Beklagte habe die als geldwerte Vorteile
ausgewiesenen Sachbezüge zu Unrecht als Einkommen berücksichtigt. Der Arbeitgeber des Klägers habe im Lohnsteuerabzugsverfahren
regelmäßig zu viel Lohnsteuer abgezogen. Die Richtigkeitsvermutung der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen sei insoweit widerlegt.
Bei der vom Kläger getroffenen zulässigen Wahl der Einzelbewertungsmethode entfalle die in den Bescheinigungen ausgewiesene
pauschale Ermittlung des Zuschlags (Urteil vom 18.5.2015).
Das LSG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger habe im Bezugszeitraum keine Einnahmen in Gestalt von Sachbezügen
aus der Benutzung seines Dienstwagens zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehabt. Das ergebe sich aus dem Einkommensteuerrecht
(Hinweis auf BFH Urteil vom 4.4.2008 - VI R 85/04 - Juris RdNr 17); die lohnsteuerrechtliche Handhabung sei unerheblich (Urteil vom 23.11.2017).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Beklagte Beschwerde zum BSG eingelegt, weil das LSG nach seiner Ansicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt hat.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen,
weil die allein behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 25.10.2016
- B 10 ÜG 24/16 B - Juris RdNr 7 mwN).
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Beklagte hält es für klärungsbedürftig, ob bei der Anwendung des § 2 Abs 3 S 1, Abs 7 S 1, 4 BEEG in der bis zum 17.9.2012 gültigen Fassung (vom 23.11.2011) ein in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers als
laufendes steuerpflichtiges Bruttoeinkommen ausgewiesener geldwerter Vorteil aus der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (0,03 %-Regelung, §
8 Abs
2 S 3
EStG) als Einkommen im Bezugszeitraum zu berücksichtigen ist, wenn sich der Elterngeldberechtigte im Veranlagungsverfahren zur
Einkommensteuer für die Einzelbewertung (0,002 %-Regelung gemäß BFH Urteil vom 4.4.2008 - VI R 85/04 und BFH Urteil vom 22.9.2010 - VI R 57/09) entscheidet.
Wie der Beklagte indes selbst vorträgt, betrifft der Rechtsstreit mit § 2 BEEG in der bis zum 17.9.2012 gültigen Fassung (vom 23.11.2011) ausgelaufenes Recht, das nach § 27 Abs 1 S 1 BEEG (idF vom 23.10.2012) noch für den Fall des Klägers galt, weil sein Sohn vor dem 1.1.2013 geboren worden ist. Eine derartige
außer Kraft getretene Vorschrift hat aber nach ständiger Rechtsprechung des BSG in aller Regel keine grundsätzliche Bedeutung (BSG Beschluss vom 26.3.2010 - B 11 AL 192/09 B - Juris RdNr 10 mwN). Im Falle solchen ausgelaufenen bzw auslaufenden Rechts ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
allenfalls dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden sind
oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihre Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat, namentlich
wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht (BSG Beschluss vom 17.6.2013 - B 10 EG 6/13 B - Juris mwN). Diese Voraussetzungen hat die Beschwerde nicht hinreichend dargelegt.
Die Beschwerde geht nicht darauf ein, dass nach aktuellem Recht gemäß § 2c Abs 2 S 2 BEEG die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen vermutet wird (vgl Senatsurteil
vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - Juris RdNr 37 mwN). Dagegen hat das Gesetz diese Bescheinigungen nach dem im Fall des Klägers noch anwendbaren Recht lediglich
als Grundlage der Einkommensermittlung bezeichnet. Nach § 2 Abs 7 S 4 BEEG (idF vom 23.11.2011) waren Grundlage der Einkommensermittlung die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen
des Arbeitgebers. Diese Regelung sollte lediglich der Erleichterung der Sachverhaltsaufklärung dienen, ohne eine rechtliche
Bindung an die Feststellung des Arbeitgebers zu begründen (vgl Senatsurteile vom 30.9.2010 - B 10 EG 19/09 R - BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr 6, RdNr 21 und vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr 4, RdNr 27).
Schließlich legt die Beschwerde insbesondere auch nicht substantiiert eine erhebliche Anzahl von Fällen dar, die noch nach
altem Recht zu beurteilen wären und deshalb eine fortbestehende grundsätzliche Bedeutung begründen könnten. Ihre Aussage,
die maßgeblichen Vorschriften könnten in der Verwaltungspraxis des Beschwerdeführers bei der endgültigen Festsetzung von Elterngeld
noch zur Anwendung kommen, benennt lediglich eine vage Möglichkeit.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.