BFH, Beschluss vom 06.05.2004 - VIII B 312/03
Kindergeld: Abzweigung bei vollstationärer Unterbringung; Zulassung der Revision
Die Rechtsfrage, ob eine Abzweigung des Kindergeldes zulässig ist, wenn das Kind vollstationär untergebracht ist und die Eltern
nach § 91 Abs. 2 BSHG einen Unterhaltsbeitrag von 26 Euro leisten, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
Fundstellen: BFH/NV 2004, 1106
Normenkette: BSHG § 91 Abs. 2
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FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: FG München 13.11.2003 12 K 3585/02
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die Rechtsfrage, ob eine Abzweigung (§
74 Abs.
1 des Einkommensteuergesetzes --
EStG--) des Kindergeldes zulässig ist, wenn das Kind vollstationär untergebracht ist und die Eltern nach § 91 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes
einen Unterhaltsbeitrag von 26 EURO leisten, aber ansonsten keinen Kontakt zu ihrem Kind unterhalten, stellt sich --wie zwischen
den Beteiligten unstreitig ist-- in einer Vielzahl von Fällen und ist daher von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie ist klärungsbedürftig, weil sie sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt und das Finanzgericht (FG)
sie anders entschieden hat als die Finanzverwaltung in Abschn. 74.1.1. Abs. 3 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs
nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG, BStBl I 2002, 369, 452). Die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage entfällt entgegen der Ansicht des Klägers und Beschwerdegegners nicht
dadurch, dass sie auch in anderen, bereits beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren von Bedeutung ist. Eine Klärungsbedürftigkeit
wäre erst dann nicht mehr gegeben, wenn die umstrittene Rechtsfrage vom BFH bereits entschieden worden wäre. Selbst in diesem
Fall käme aber die Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) in Betracht, wenn der BFH die Rechtsfrage anders entschieden hätte als das FG in dem mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen
Urteil.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative FGO abgesehen.