»... Der Anwendung des §
7 Abs.
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BAföG steht nicht entgegen, daß die Kl. im Fach Physik endgültig in der Zwischenprüfung gescheitert ist und dieses Fach deshalb
nicht weiter studieren konnte.
Nach der Rechtspr. des BVerwG ist der in §
7 Abs.
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BAföG vorausgesetzte Abbruch der bisherigen Ausbildung, der immer auch einem Fachrichtungswechsel vorausgeht, begrifflich allerdings
nur möglich, solange diese Ausbildung noch nicht beendet ist (BVerwGE 54, 191 [193]; 55, 194 [197] ..). Eine Beendigung der Ausbildung, die einen Fachrichtungswechsel ausschließt, hat der Senat nicht
nur in dem endgültigen Scheitern des Auszubildenden in der Abschlußprüfung .., sondern auch in dem endgültigen Nichtbestehen
einer Vor- oder Zwischenprüfung gesehen, sofern dies dazu führt, daß der Auszubildende seine Ausbildung nicht mehr fortsetzen
kann (BVerwGE 67, 104 [hier: V (545) 76 f]). Dies ist in den angeführten Entscheidungen bejaht worden, weil der Auszubildende je Zwischenprüfung
oder Abschlußprüfung für den gesamten Studiengang endgültig nicht bestanden hatte.
Im vorl. Fall besteht dagegen die Besonderheit, daß die Kl. in dem aus zwei Fächern bestehenden Studiengang nur in einem Fach
die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat. Dies bedeutet nach den Feststellungen des VGH, daß die Kl. nur in diesem Fach ihr Studium nicht mehr fortsetzen konnte .. . Der VGH hat im angefochtenen Urteil ferner ausgeführt, daß »das endgültige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung in einem von mehreren
Studienfächern bereits ausbildungsrechtlich nicht die Ausbildung im Gesamtstudiengang« beendet. Diese Aussage ... hat für
die Geltung des §
7 Abs.
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BAföG wesentliche Bedeutung. In seinem Urteil .. (BVerwGE 67, 104) hat der Senat bei der Frage, ob eine Ausbildung durch das Nichtbestehen einer Prüfung beendet und deshalb ein Fachrichtungswechsel
nicht mehr möglich sei, ausschlaggebend auf das schulische Ausbildungs- und Prüfungsrecht abgestellt (aaO., S. 107/108). Nur
wenn diese Regelungen vorsehen, daß der Auszubildende nach einem endgültigen Scheitern in der Prüfung die Ausbildung nicht
mehr fortsetzen kann, ist sie auch förderungsrechtlich beendet. Ist das aber, wie vom VGH hier festgestellt, nicht anzunehmen, so ist der Weg für die Anwendung von §
7 Abs.
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BAföG offen.
Gegen diese Schlußfolgerung bestehen auch keine anderen sich unmittelbar aus den Bundesrecht ergebenden Bedenken. ... Der
Ausbildungsgang der Kl. ist dadurch gekennzeichnet, daß erst durch die Kombination mehrerer Studienfächer das angestrebte
Studienziel erreichbar ist, die Befähigung für ein Lehramt an Gymnasien zu erwerben. Dabei wird die Ausbildung in den einzelnen
Studienfächern selbständig durchgeführt. ... Das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung in einem Fach hatte nicht zur
Folge, daß die Kl. ihr Ausbildungsziel aufgeben mußte, die Befähigung für das Lehramt an Unter- und Mittelstufen der Gymnasien
zu erhalten. Sie war lediglich gezwungen, für das nicht mehr weiter verfolgbare Fach Physik ein anderes Studienfach aufzunehmen.
Dies zeigt, daß bei dem hier zu beurteilenden Studiengang mit der Kombination mehrerer selbständiger Fächer die Frage, ob
die Ausbildung förderungsrechtlich beendet ist, nicht allein vom Ausbildungsgang in einem Fach her beurteilt werden kann.
Das wird auch bei der planmäßigen Beendigung eines solchen Studiums erkennbar. Nicht bereits mit dem Bestehen der Abschlußprüfung
in einem einzigen Fach ist das Ausbildungsziel erreicht, sondern erst dann, wenn der Auszubildende in allen Fächern der von
ihm gewählten Fächerkombination die Abschlußprüfung bestanden hat. Das muß umgekehrt auch für eine Beendigung der Ausbildung
durch ein Scheitern in den Prüfungen gelten.
Es verbleibt demnach dabei, daß die Kl. ihre Ausbildung noch nicht beendet und einen unter §
7 Abs.
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BAföG fallenden Fachrichtungswechsel vorgenommen hat.
Für diesen Fachrichtungswechsel besteht auch ein wichtiger Grund. ... Dem VGH-Urteil ist insoweit die bindende tatsächliche Feststellung zu entnehmen, daß es der Kl. an der Eignung für das Studium der
Physik fehlte. Das läßt sich aus dem Versagen in der Prüfung herleiten. Zutreffend ist der VGH weiter davon ausgegangen, der Kl. könne nicht vorgeworfen werden, sie habe aus ihrer mangelnden Eignung für das Physik-Studium
nicht unverzüglich Konsequenzen gezogen und ihrer Pflicht zu einer umsichtigen Ausbildungsplanung nicht genügt. Aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden sind insbesondere die Darlegungen des Berufungsurteils, die Kl. habe zunächst davon ausgehen dürfen,
im Fach Physik aufgetretene Schwierigkeiten dadurch überwinden zu können, daß sie ihr ursprüngliches Ziel, die Lehrbefugnis
an Gymnasien zu erwerben, fallen ließ und ihr Studium auf die Prüfung für das Lehramt an Unter- und Mittelstufen der Gymnasien
ausrichtete. Daß die Kl. bereits damals hätte erkennen können und müssen, auch den diesbezüglichen Anforderungen nicht gerecht
werden zu können, ist nicht ersichtlich .. . Vielmehr ist [davon] auszugehen, daß die Beschränkung des Studienziels eine Entscheidung
war, die für die Sicherung des Studienerfolges geeignet erschien. ...«