Gründe:
Die Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu den vom Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der
Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO). Solche bestehen, wenn durch das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit
der erst-instanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist (vgl. den Beschluss
des Senats vom 12.3.2001 - 12 B 1284/00 - m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
Die Beurteilung des VG wird durch das Zulassungsvorbringen des Beklagten nicht ernstlich in Frage gestellt. Ob §
42 SGB I im Bereich des Sozialhilferechts grundsätzlich anwendbar oder generell unanwendbar ist, wogegen sich der Beklagte mit dem
Argument wendet, weder aus dem Bundessozialhilfegesetz noch aus dem Sozialgesetzbuch Erstes Buch selbst ergäben sich Anhaltspunkte für den Ausschluss der Anwendbarkeit dieser Vorschrift,
kann offen bleiben (vgl. zu dieser Frage Rolfs, in: Hauck/Haines,
SGB I, 22. Lfg. Mai 2002, §
42 Rdnr. 57; Rode, in: Bochumer Kommentar zum Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil, 1979, §
42 Rdnr. 3; Giese/Krahmer,
SGB I, §
42 Rdnr. 6 ff, Burdenski/v. Maydell/Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum
SGB I, 2. Aufl. 1981, § 42 Rdnr. 41; Roscher, in: LPK-BSHG, 5. Aufl., §
5 Rdnr. 3). Jedenfalls hat das VG die Anwendbarkeit des §
42 SGB I hinsichtlich der hier in Rede stehenden Sozialhilfeleistungen für Heizkostenvorauszahlungen zu Recht verneint.
Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, die Voraussetzungen für eine Vorschussgewährung seien gegeben gewesen, da die definitive
Feststellung der Höhe der zu übernehmenden Heizkostenvorauszahlungen erst nach der jährlichen Endabrechnung durch den Vermieter
der Klägerin möglich gewesen sei. Nach §
42 Abs.
1 Satz 1
SGB I kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur
Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Ein derartiger Fall liegt hier indes nicht vor. Das
VG hat zu Recht festgestellt, dass der Anspruch des Hilfeempfängers gegenüber dem Sozialhilfeträger auf Übernahme von Heizkostenvorauszahlung
nicht nur dem Grunde nach, sondern auch bereits der Höhe nach feststeht. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass aus
sozialhilferechtlicher Sicht wegen der zunächst zu leistenden Vorauszahlungen auf Mietnebenkosten und der später - nach Schlussabrechnung
- etwa zu leistenden Nachzahlungen zwei unterschiedliche Bedarfslagen entstehen, die zu verschiedenen sozialhilferechtlichen
Verfahrensgegenständen führen. Das ergibt sich aus dem das Sozialhilferecht prägenden Grundsatz, dass die Sozialhilfe dazu
dient, eine gegenwärtige, d.h. im Zeitpunkt ihres Bekanntwerdens bestehende, Notlage zu beheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.2.1988
- 5 C 89.85 -, = BVerwGE 79, 46 = FEVS 37, 177; OVG NRW, Urteil vom 17.10.2000 - 22 A 5519/89 -, FEVS 52, 303 (307 f.), Beschluss vom 31.1.2003 - 12 E 296/00 -). Danach besteht der sich aus der Verpflichtung zur Vorauszahlung von Mietnebenkosten ergebende sozialhilferechtliche Bedarf
darin, dass der Träger der Sozialhilfe dem Hilfe Suchenden die Geldmittel zur Verfügung stellt, die dieser benötigt, um die
Lieferung von Wärme bezahlen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.2.1988, a.a.O.). Dabei ist es unerheblich, ob sich die vom
Mieter zu zahlenden monatlichen Vorausleistungen im Nachhinein als zu hoch oder zu niedrig bemessen herausstellen. Sie sind
zunächst zum Zwecke der Bedarfsdeckung - bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen - in jedem Fall vom Träger
der Sozialhilfe in voller Höhe zu übernehmen. Für die in §
42 Abs.
1 Satz 1
SGB I vorausgesetzte Annahme, zur Feststellung der Höhe des Anspruchs sei voraussichtlich längere Zeit erforderlich, besteht daher
kein Raum. Dementsprechend dürfte es sich bei der Übernahme der von der Klägerin zu leistenden Abschlagszahlungen für Heizungskosten
durch den Beklagten ungeachtet der anderslautenden Hinweise in einzelnen Bescheiden nicht um Vorschusszahlungen i.S.d. §
42 Abs.
1 SGB I gehandelt haben, so dass er die Erstattung der gemessen an der Schlussabrechnung zuviel gezahlten Beträge wohl bereits deshalb
nicht auf der Grundlage des §
42 Abs.
2 SGB I verlangen darf.
Aber selbst wenn die betreffenden Bescheide auf Grund der erwähnten Hinweise Bewilligungen von Vorschussleistungen sein sollten,
wäre der Beklagte - nachdem diese Bescheide bestandskräftig geworden sind, nicht gemäß §
42 Abs.
2 Satz 2
SGB I ermächtigt, die Klägerin zur Erstattung des vom Vermieter erstatteten "Heizkosten-Guthabens" aufzufordern. Das ergibt sich
schon daraus, dass die Übernahme der monatlichen Vorauszahlungen - objektiv von vornherein erkennbar - in vollem Umfang zur
Bedarfsdeckung erforderlich war. Vorschussweise Leistung und zustehende Leistung i.S.d. §
42 Abs.
2 Satz 1
SGB I stimmten also überein. Damit fehlt es an der für die Erstattungsanforderung in §
42 Abs.
2 Satz 2
SGB I geregelten Voraussetzung, dass die vorschussweise Leistung die zustehende übersteigt.
Ein vom Vermieter ausgezahltes Guthaben ist bei fortbestehendem laufenden Sozialhilfebezug als Einkommen im Zuflussmonat zu
behandeln. Ob Bescheide, mit denen Vorauszahlungen des Hilfe Suchenden für Mietnebenkosten übernommen werden, mit einem Widerrufsvorbehalt
(§ 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X) versehen werden können, braucht hier nicht entschieden zu werden.