Gründe:
Die erhobene Klage hat teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. §
166 VwGO i.V.m. §
114 ZPO.
Die am 8.6.2000 erhobene Klage erweist sich bei summarischer Prüfung entgegen der Beurteilung durch die Vorinstanz insgesamt
als zulässig. Die Klagefrist dürfte nicht versäumt sein. Unter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze
kann nach bisherigem Sach- und Streitstand kein früherer Tag als der 8.5.2000 als Tag der Zustellung des Widerspruchsbescheids
vom 21.3.2000 angenommen werden. Die Zustellung erfolgte gemäß §§
73 Abs.
3 Satz 1,
56 Abs.
2 VwGO i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.3.1991 (BGBl. I S. 686) i.V.m. § 5 Abs. 2 VwZG in der durch Art. 8 des Dritten Gesetzes zur Änderung der
Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31.8.1998 (BGBl. I S. 2585) geänderten Fassung durch Empfangsbekenntnis an den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers. Dieser hat den 8.5.2000
als den Tag eingetragen, an dem er den Widerspruchsbescheid als zugestellt angenommen hat.
In den Fällen der Zustellung an einen Rechtsanwalt gegen Empfangsbekenntnis ist die Zustellung erst dann bewirkt, wenn der
als Zustellungsadressat bezeichnete Rechtsanwalt das zuzustellende Schriftstück persönlich als zugestellt annimmt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.5.1979 - 2 C 1.79 -, BVerwGE 58, 107, und Beschluss vom 30.11.1993 - 7 B 91.93 -, Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 15.
Ein Empfangsbekenntnis erbringt dabei als öffentliche Urkunde vollen Beweis dafür, dass der darin angegebene Zustellungszeitpunkt
der Wirklichkeit entspricht. Wer diese Urkunde nicht gegen sich gelten lassen will, muss sie durch Gegenbeweis entkräften.
Der Gegenbeweis wird noch nicht dadurch geführt, dass nur die Möglichkeit eines - vielleicht sogar naheliegenden - anderen
Geschehensablaufs dargetan wird.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.12.1996 - 2 B 161.96 - und vom 7.10.1993 - 4 B 166.93 -, NJW 1994, 535; Thür. OVG, Beschluss vom 12.5.1999 - 3 ZKO 196/99 -, ThürVBl. 1999, 236.
Hier ist mit den Ausführungen im angefochtenen Beschluss allenfalls ein naheliegender anderer Geschehensablauf als der durch
das Empfangsbekenntnis beurkundete dargetan. Eine tatsächliche Grundlage, die die Annahme rechtfertigen könnte, ein Gegenbeweis
werde geführt werden können, besteht hingegen nicht.
Hinsichtlich der Begründetheit der Klage ergibt die summarische Prüfung, dass in Bezug auf die Monate Januar und November
1999 die Klage eine nicht mehr als nur entfernte Erfolgschance hat, während für den übrigen Klagezeitraum hinreichende Begründetheitsaussichten
bestehen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht viel dafür, dass bereits mit der Vorsprache des Klägers am 6.1.1999 die fortlaufende
Notlage des Klägers i.S.d. § 5 Abs. 1 BSHG bekannt wurde und damit Sozialhilfe einsetzte. Er erhielt zwar an diesem Tag und bei seiner weiteren Vorsprache am 21.1.1999
jeweils per Scheck eine sog. Überbrückungshilfe. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass der Kläger damit die geltend gemachte
Notlage als beseitigt ansah und nicht etwa fortlaufenden Hilfebedarf geltend machen wollte. Die Erklärung des Klägers am 6.1.1999
dazu, wie er die Februar-Miete aufbringen bzw. deren Zahlung sicherstellen wollte, und sein Zusatz in der Niederschrift vom
21.1.1999 legen vielmehr nahe, dass der Kläger nur deshalb nicht unverzüglich ein weiteres Mal vorgesprochen hat, weil ihm
bei der Vorsprache am 21.1.1999 mitgeteilt worden war, dass er weitere Hilfe zum Lebensunterhalt nicht erhalte. Sollte sich
der Sachverhalt so herausstellen, was letztlich der Klärung im Hauptsacheverfahren zu überlassen ist, wäre die Geltendmachung
des Bedarfs nicht wegen einer "Säumigkeit" bei der Verfolgung des Sozialhilfeanspruchs ausgeschlossen. Hätte er nämlich einen
Sozialhilfeanspruch gehabt, was, wie noch darzulegen sein wird, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Fall ist, wäre der
Kläger nur deshalb zunächst untätig geblieben, weil ihm durch den i.S.d. § 5 BSHG über den Sozialhilfefall informierten Sozialhilfeträger eine falsche Rechtsauskunft erteilt worden wäre.
Vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt OVG NRW, Urteil vom 20.6.2001 - 12 A 3386/98 -, FEVS 53, 84.
Für Januar 1999 und November 1999 ist nach Aktenlage der geltend gemachte Bedarf indessen gedeckt worden. (wird ausgeführt)
Hinsichtlich der übrigen Monate des Klagezeitraums wird sich voraussichtlich jeweils ein Anspruch auf Gewährung laufender
Hilfe herausstellen. (...)
Die Erwägung der Beklagten, die zu berücksichtigenden Unterkunftskosten seien deshalb zu reduzieren, weil der Kläger die Möglichkeit
gehabt habe, der baurechtlichen Illegalität der Nutzung seiner Unterkunft wegen die Miete zu mindern, dürfte nicht verfangen.
Das Fehlen der erforderlichen behördlichen Genehmigung zur vertragsgemäßen Nutzung von Mieträumen stellt zwar einen Fehler
dar. Dieser berechtigt den Mieter aber nicht zur Minderung des Mietzinses oder zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses,
solange die zuständige Behörde die unzulässige Nutzung duldet.
Vgl. OLG Köln., Beschluss vom 10.11.1997 - 19 W 48/97 -, MDR 1998, 709.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Bauaufsichtsbehörde wegen der Nutzung der vom Kläger angemieteten Wohnung schon mit Wirkung
für den streitbefangenen Zeitraum durch eine Nutzungsuntersagung eingeschritten wäre.