Gründe:
Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO) gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind dann begründet, wenn ein einzelner
tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, NVwZ 2000, 1163). Gemessen daran unterliegt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Zweifeln.
Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung des § 93 Abs. 7 BSHG für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits verkannt. Dabei vertritt sie insbesondere die Auffassung, bei Fehlen
der in § 93 Abs. 7 S. 4 BSHG genannten Vereinbarung betreffend die Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach §
82 Abs.
4 SGB XI könne sich ein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten aus § 93 Abs. 3 S. 1 BSHG ergeben, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten sei. Diese Argumentation geht indessen fehl. § 93 Abs. 7 BSHG stellt für den hier gegebenen Fall der Leistungserbringung durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung im Sinne des §
72 SGB XI eine abschließende Sonderregelung dar, die einen Rückgriff auf § 93 Abs. 3 S. 1 BSHG nicht zulässt. Die zuletzt genannte Vorschrift setzt voraus, dass eine der in § 93 Abs. 2 BSHG bezeichneten Vereinbarungen nicht abgeschlossen worden ist. Die Vergütung für die Leistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen
im Sinne des §
72 SGB XI wird aber gerade nicht in einer Vergütungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG geregelt, sondern richtet sich gemäß § 93 Abs. 7 S. 1 BSHG - von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen, die in § 93 Abs. 7 BSHG angesprochen sind - nach den Vorschriften des Achten Kapitels des
SGB XI, mithin grundsätzlich nach dem Pflegesatzverfahren des §
85 SGB XI. Auch die in § 93 Abs. 7 S. 4 BSHG genannte Vereinbarung über die Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach §
82 Abs.
4 SGB XI kann nicht als Vergütungsvereinbarung im Sinne des § 93 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BSHG angesehen werden. Denn wie sich §
82 Abs.
2 Nr.
1 SGB XI entnehmen lässt, gehören die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nicht zur Vergütung für die von der Einrichtung
geleistete Pflege und können eben deshalb allenfalls nach §
82 Abs.
3 und Abs.
4 SGB XI gesondert berechnet werden. Demgemäss spricht § 93 Abs. 7 S. 4 BSHG auch nur allgemein von "Vereinbarungen nach Abschnitt 7" und nicht etwa von Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG.
Nachdem eine derartige Vereinbarung mit der von der Klägerin betriebenen Pflegeeinrichtung im hier maßgeblichen Zeitraum unstreitig
nicht vorlag, ist die Beklagte, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, nach § 93 Abs. 7 S. 4 BSHG zur Übernahme der gesondert berechneten Investitionskosten nach §
82 Abs.
4 SGB XI nicht verpflichtet.
Der Einwand der Klägerin, es könne nicht zu Lasten des Hilfeempfängers gehen, wenn es zwischen der Pflegeeinrichtung und dem
Sozialhilfeträger nicht zu einer Vereinbarung über die Investitionskosten gekommen sei, greift nicht durch. So hat die Beklagte
zum einen in der Antragserwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass § 93b Abs. 1 S. 2 BSHG dem Träger der Pflegeeinrichtung die Möglichkeit eröffnet, für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen eine Entscheidung
der Schiedsstelle herbeizuführen. Zum anderen aber bleibt es dem Hilfeempfänger unbenommen, eine Verpflichtung zur Zahlung
gesondert berechneter Investitionskosten nur dann zu übernehmen, wenn eine entsprechende Vereinbarung besteht, und ansonsten
gegebenenfalls eine andere Pflegeeinrichtung zu wählen, bei der dies der Fall ist.
2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich
nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage
von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung
dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein wird. Darüber hinaus muss die Antragsschrift wenigstens
einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d.h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung
der Sache rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.07.1984, BVerwGE 70, 24). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der aufgeworfenen Frage nach dem Rechtsverhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und
dem Sozialhilfeträger bei Fehlen einer Vereinbarung über die Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach §
82 Abs.
4 SGB XI nicht gegeben, da diese Frage, wie dargelegt, bereits in § 93 Abs. 7 S. 4 BSHG abschließend gesetzlich geregelt ist und ihre Beantwortung unschwer dem Gesetz entnommen werden kann. Der Klärung in einem
Berufungsverfahren bedarf es daher nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach §
188 S. 2
VwGO a.F. nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
152 Abs.
1 VwGO).