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BSG, Beschluss vom 19.12.2017 - 4 AS 316/17
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Verfahrensrüge Vermeintlich fehlerhafte Besetzung des LSG Einsatz von nicht planmäßigen abgeordneten Richtern bei einem Obergericht Zwingende Gründe für den Einsatz nicht planmäßiger Richter an oberen Gerichten Eignungserprobung
1. Der Einsatz von nicht planmäßigen, abgeordneten Richtern bei einem Obergericht ist dem Grunde nach zulässig; sie ist aber nach der Rechtsprechung des BVerfG zur Sicherung der Unabhängigkeit der Richter und der weiteren Garantien aus Art. 92 GG auf das zwingend gebotene Maß zu beschränken.
2. Ein zwingender Grund für die Abordnung planmäßiger Richter unterer Gerichte an obere Gerichte ist die Eignungserprobung.
3. Die Notwendigkeit Nachwuchs auszubilden und Beurteilungsgrundlagen für ein richterliches Beförderungsamt zu schaffen, erlaubt die Heranziehung von Richtern an einem Gericht, auch wenn sie nicht planmäßige Richter dieses Gerichts sind.
4. Zudem liegen zwingende Gründe für den Einsatz nicht planmäßiger Richter an oberen Gerichten vor, wenn vorübergehend ausfallende planmäßige Richter, deren Arbeit von dem im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Vertreter neben den eigenen Aufgaben nicht bewältigt werden kann, vertreten werden müssen oder ein zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall aufzuarbeiten ist.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
GVG § 29 Abs. 2
,
GG Art. 92
Vorinstanzen: LSG Mecklenburg-Vorpommern 24.07.2017 L 10 AS 504/16 , SG Neubrandenburg 08.04.2016 S 11 AS 2205/11
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: