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BSG, Urteil vom 19.12.2017 - 1 KR 19/17
Krankenversicherung Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung Recht eines Beteiligten auf Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen Verletzung rechtlichen Gehörs
1. Nach § 128 Abs. 2 SGG darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten; die Regelung konkretisiert den grundrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör.
2. § 128 Abs. 2 SGG beschränkt sich hierbei gegenüber dem inhaltlich weiteren § 62 SGG auf die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung.
3. Das GG sichert rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren durch das Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Gehörs; es ist als objektivrechtliches Verfahrensprinzip für ein rechtsstaatliches Verfahren im Sinne des GG schlechthin konstitutiv.
4. Rechtliches Gehör sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können; einer gerichtlichen Entscheidung dürfen daher grundsätzlich nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten.
5. Zu Tatsachen und Beweismitteln, die das Gericht von Amts wegen in den Prozess einführt und die es bei seiner Entscheidung berücksichtigen will, hat es die Beteiligten zu hören; das Recht auf rechtliches Gehör umfasst u.a. die Möglichkeit für die Beteiligten, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen, die das Gericht in den Prozess eingeführt hat und auf die es sich stützen will.
Normenkette:
GG Art. 103 Abs. 1
,
SGG § 128 Abs. 2
,
SGG § 62
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 14.12.2016 L 5 KR 4875/14 , SG Stuttgart 24.07.2014 S 9 KR 2387/12
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2016 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2716,41 Euro festgesetzt.

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