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LSG Bayern, Urteil vom 18.12.2017 - 2 U 18/15
Unfallversicherungsrecht Berufskrankheit Nr. 4301 Wie-BK Bestandskraft unanfechtbarer Verwaltungsakte Ausnahmen von der Bindungswirkung
1. Die Regelung des § 44 SGB X ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine ausnahmsweise Abweichung von der Bindungswirkung (Bestandskraft) unanfechtbarer und damit für die Beteiligten bindend gewordener sozialrechtlicher Verwaltungsakte, um damit materielle Rechtmäßigkeit herzustellen.
2. Nicht Sinn und Zweck des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist es, Fristenregelungen im Zusammenhang mit der Frage der Bestandskraft von Entscheidungen der Verwaltung oder auch der Gerichte auszuhebeln und die mit der Bestandskraft bezweckte Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden in das Belieben der Beteiligten zu stellen.
3. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann kein Mittel sein, um durch wiederholte Anträge bei der Behörde diese immer wieder zu Sachentscheidungen (deren Ergebnis wegen der bereits getroffenen Entscheidung absehbar ist) zu zwingen, die dann wiederum gerichtlich in der Sache überprüfbar wären.
4. Würde man dies zulassen, hätte eine Behörde keinerlei Möglichkeit, sich vor wiederholenden Anträgen mit dem sich daraus ergebenden möglicherweise massiven Verwaltungsaufwand, der nicht nur Personal bindet, sondern auch Kosten verursacht, zu schützen.
Normenkette:
Anlage 1 zur BKV Nr. 4301
,
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Landshut 02.12.2014 S 15 U 61/14
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 02.12.2014 wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu erstatten, im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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