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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2017 - 25 AS 1337/17
SGB-II-Leistungen Kostenerstattung für Widerspruchsverfahren Dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne Gebührenrechtlicher Begriff Innerer Zusammenhang zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen
1. Wann dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt, ist im RVG nicht abschließend geregelt; die anwaltlichen Tätigkeitskataloge des § 16 RVG ("dieselbe Angelegenheit") und des § 17 RVG ("verschiedene Angelegenheiten") benennen nur Regelbeispiele.
2. Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung des Begriffs "derselben Angelegenheit" im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG sowie des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen; es handelt sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, der sich mit dem prozessrechtlichen Begriff des (Verfahrens-)Gegenstandes decken kann, aber nicht muss.
3. Während die Angelegenheit den für den Einzelfall definierten Rahmen der konkreten Interessenvertretung bezeichnet, umschreibt der Begriff des Gegenstandes inhaltlich die Rechtsposition, für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgibt; daher kommt es zur Bestimmung, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, auf die Umstände des konkreten Einzelfalls sowie auf den Inhalt des erteilten Auftrags an.
4. Von derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG a.F. ist in der Regel auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt.
5. Für ein Tätigwerden "in derselben Angelegenheit" kann es im gerichtlichen Verfahren regelmäßig schon genügen, dass die Begehren mehrerer Auftraggeber einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht.
Normenkette:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1
,
RVG § 16
,
RVG § 17
,
RVG § 7 Abs. 1
,
RVG a.F. § 15 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 19.05.2017 S 168 AS 28850/13
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Mai 2017 abgeändert. Der Beklagte wird unter entsprechender Änderung seines Bescheides vom 1. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2013 dazu verurteilt, den Klägern für die Widerspruchsverfahren weitere 257,04 Euro zu erstatten.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern deren außergerichtliche Kosten für den gesamten Rechtsstreit zu 1/3 (in Worten: ein Drittel) zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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