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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2017 - 12 AS 1804/17
SGB-II-Leistungen Nicht unterschriebener Verwaltungsakt Keine Nichtigkeit
1. Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.
2. Nach zutreffender Auffassung ist die mangelnde Unterschrift oder Namenswiedergabe regelmäßig kein für alle Beteiligten offenkundiger, besonders schwer wiegender Fehler und führt nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.
Normenkette:
SGB X § 33 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 21.06.2017 S 35 AS 3143/16
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.06.2017 wird abgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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