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BVerwG, Urteil vom 12.01.1984 - 5 C 1.82
c-d. Abbruch des Studiums
(c) erfordert regelmäßig die Exmatrikulation;
(d) kann sich ausnahmsweise auch aus dem sonstigen Verhalten vor dem endgültigen Nichtbestehen einer Zwischenprüfung ergeben.
Fundstellen: DRsp V(545)83c-d, FamRZ 1984, 1155
Normenkette:
BAföG § 7 Abs.3, § 15 a Abs.4
(c) »... Nach der gesetzl. Definition in § 15 a Abs. 4 BAföG ist für den Abbruch der Ausbildung entscheidend auf einen subjektiven Entschluß des Auszubildenden abzustellen. Ob und wann der Auszubildende eine dahingehende subjektive Entscheidung getroffen hat, kann nur nachvollzogen werden, wenn er dies durch ein dieser Entscheidung entsprechendes Verhalten zu erkennen gegeben hat. Daß der Auszubildende die bisher unternommene Ausbildung endgültig nicht mehr fortsetzen will, wird allerdings bei einem Hochschulstudium im allgemeinen nicht schon aus der Tatsache geschlossen werden können, daß er von einem bestimmten Zeitpunkt an den nach seinem eigenen Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen des laufenden Semesters fernbleibt. ... Um die Annahme auszuschließen, daß er die Ausbildung nur unterbrochen hat, muß der Auszubildende eindeutig zu erkennen geben, daß er die Ausbildung nicht mehr aufnehmen wird. Es ist deshalb grundsätzlich zu verlangen, daß der Auszubildende sich exmatrikuliert. Forderungsrechtlich kommt nämlich der Exmatrikulation für die Beendigung der bisherigen Ausbildung die maßgebende Bedeutung zu. ...
(d) Sehen die hochschulrechtlichen Vorschriften die Exmatrikulation nur »zum Ende des Semesters« vor, ist in Fällen der vorliegenden Art nicht auf den Vollzug der Exmatrikulation abzustellen. Hängt die Entscheidung, ob eine andere Ausbildung noch nach § 7 Abs. 3 BAföG gefördert werden kann, von dem Nachweis ab, daß der Auszubildende den Entschluß, die frühere Ausbildung abzubrechen, schon vor dem Ende des Semesters gefaßt hat, dann konnte ein Antrag des Auszubildenden auf Exmatrikulation ein Hinweis auf den Zeitpunkt des Ausbildungsabbruchs ein. An einem solchen Anhalt für einen Abbruch des Elektrotechnikstudiums schon vor dem Ende des Sommersemesters 1978 fehlt es hier zwar, weil der Kl. die Exmatrikulation während dieses Semesters nicht beantragt hat. Gleichwohl ergibt sich aus dem sonstigen situationsgebundenen Verhalten des Kl., daß er die Ausbildung gegen Ende August 1978 abgebrochen hat. [Zwar hat der Kl.] ... die bis zum 15. 7. 1978 laufenden Rückmeldefrist für das Wintersemester 1978/79 eingehalten. Wohl aber läßt die Tatsache, daß [er] zu keiner der anberaumten Fachprüfungen mehr angetreten ist, hier den Schluß zu, daß er das Elektrotechnikstudium jedenfalls unmittelbar vor Beginn dieser Prüfungsperiode endgültig aufgegeben hat. Für die Endgültigkeit seines Entschlusses spricht auch, daß er sich nicht Ä wie zuvor Ä auch von diesen Fachprüfungen wieder abgemeldet hat, um nach weiteren Lernanstrengungen die geforderten Leistungen dann zu einem späteren Zeitpunkt erbringen zu können. Zur Zeit des Abbruchs bestand auch noch die Möglichkeit, die Diplomvorprüfung zu bestehen, wenn der Kl. sie fortgesetzt hätte. Dem Kl. stand [nämlich] noch eine zweite Wiederholungsprüfung im Fach Mathematik offen.
Steht danach fest, daß der Kl. die frühere Ausbildung spätestens Ende August 1978 abgebrochen hat, dann wirkt sich die aus der späteren Nichtteilnahme an der Wiederholungsprüfung im Fach Programmieren digitaler Systeme ergebende Folge, daß er die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden hat, förderungsrechtlich nicht mehr zu seinen Lasten aus. ...«