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OVG Münster, Urteil vom 29.02.1984 - 16 A 2136/83
a. Kein Ausschluß der Ausbildungsförderung (Abs. 6), wenn ein abstrakt bestehender Anspruch im konkreten Fall nach dem Arbeitsförderungsgesetz ausgeschlossen ist.
Fundstellen: DRsp V(545)83a, FamRZ 1984, 1274
Normenkette:
AFG § 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 46, § 47
,
BAföG § 2 Abs.1, Abs.6
,
BGB § 194 Abs.1
»... Dem Anspruch des Kl. [auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG] steht § 2 Abs. 6 Nr. 1 BAföG nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung wird Afö nicht geleistet, wenn der Auszubildende einen Anspruch auf Förderung nach den §§ 41 bis 47 AFG [ArbFördG] hat. Durch die Formulierung des Gesetzes, die auf einen »Anspruch« des Auszubildenden abstellt, wird klargestellt, daß es einerseits unerheblich ist, ob Leistungen nach dem AFG tatsächlich erbracht werden, daß aber andererseits die bloße Förderungsfähigkeit einer Ausbildung nach dem AFG allein nicht ausreicht, um die Gewährung von Afö auszuschließen. Der Gesetzgeber verwendet den Begriff des Anspruchs (vgl. § 194 Abs. 1 BGB) in der Regel dort, wo subjektive öffentliche Leistungs- oder Unterlassungsrechte eingeräumt werden sollen. In den Fällen, in denen bereits die abstrakte Möglichkeit eines anderen Leistungsrechts zur Abgrenzung ausreichen soll, wird dies durch eine entsprechende Begriffswahl zum Ausdruck gebracht. So regelt z. B. § 26 BSHG das Konkurrenzverhältnis zwischen Sozialhilfe und Arbeitsförderung in der Weise, daß Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des AFG »dem Grunde nach förderungsfähig« ist, keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG beanspruchen können.
§ 2 Abs. 6 BAföG kommt demnach die Funktion einer Auffangbestimmung zu. Das bedeutet, daß auch dann, wenn der Besuch einer der in § 2 Abs. 1 BAföG genannten Schulen im Rahmen der beruflichen Fortbildung erfolgt, ein Anspruch auf Afö nach dem BAföG bestehen kann, wenn ein Anspruch auf Leistungen nach dem AFG aus irgendwelchen Gründen zu verneinen ist. ...«