BAG, Beschluss vom 24.04.2006 - 3 AZB 12/05
Abfindung als einzusetzendes Vermögen bei der Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung der durch Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten
»1. Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen sind Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 ZPO.
2. Da dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise Kosten entstehen, ist es ihm in der Regel nicht zumutbar, die gesamte Abfindung einzusetzen.«
Orientierungssätze:
1. (Leitsatz 1) Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen sind Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 ZPO.
2. Das gilt auch für Abfindungen, die auf Grund gerichtlicher Urteile, gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche und auf der Grundlage von Sozialplänen gezahlt werden.
3. (Leitsatz 2) Da dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise Kosten entstehen, ist es ihm in der Regel nicht zumutbar, die gesamte Abfindung einzusetzen.
4. Als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten kann derzeit die Höhe des Schonbetrages für Ledige nach der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII dienen.
Fundstellen: AP Nr. 4 zu § 115 ZPO, AuA 2006, 498, AuR 2006, 254, BAGE 118, 47, DB 2006, 2584, FamRZ 2006, 1446, JurBüro 2006, 486, MDR 2006, 1416, NJW 2006, 2206, NZA 2006, 751
Normenkette:
ZPO § 115 Abs. 3 § 120 Abs. 4 § 278 Abs. 6 § 574
,
ArbGG § 11a
,
SGB XII § 90
,
BSHG § 88
Vorinstanzen: LAG Rheinland-Pfalz 20.01.2005 6 Ta 263/04 , ArbG Koblenz 02.11.2004 11 Ca 335/04

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