BAG, Beschluss vom 26.04.2006 - 3 AZB 54/04
Bausparguthaben als einzusetzendes Vermögen bei der Prozesskostenhilfe - Festsetzung eines künftig einzusetzenden Betrages schon bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
»Das Guthaben aus einem noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrag gehört zum Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 ZPO. Die Verwertung dieses Vermögens kann aber im Einzelfall für den Antragsteller unzumutbar sein.«
Orientierungssätze:
1. Das Guthaben aus einem Bausparvertrag gehört grundsätzlich zu dem vom Antragsteller vor der Prozesskostenhilfe einzusetzenden Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Nur wenn die anzuschaffende Immobilie Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dienen soll, kann es zum Schonvermögen gehören, § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII.
2. Dies gilt auch für das Guthaben aus noch nicht zuteilungsreifen Bausparverträgen. Finanzielle Verluste wie anfallende Bearbeitungsgebühr, Verlust der Wohnungsbauprämie und der Arbeitnehmersparzulage sowie des Rechtes auf günstige Darlehenszuteilung bei Kündigung des Bausparvertrages vor Zuteilungsreife sind Fragen der Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes.
3. Jedenfalls ist der Einsatz des Guthabens aus dem Bausparvertrag ab dem Zeitpunkt des Ablaufes der gesetzlichen Sperrfrist nach dem Vermögensbildungsgesetz und dem Zeitpunkt der Zuteilungsreife zumutbar iSd. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
4. Solche Festsetzungen des ab einem bestimmten Zeitpunkt aus dem Vermögen einzusetzenden Betrages können in entsprechender Anwendung von § 120 Abs. 1 Satz 2 ZPO schon bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe getroffen werden.
Fundstellen: AP Nr. 5 zu § 115 ZPO, AuR 2006, 254, BAGE 118, 57, DB 2006, 1440, FamRZ 2006, 1445, JurBüro 2006, 487, MDR 2007, 95, NZA 2007, 646
Normenkette:
ZPO § 115 Abs. 3 § 120 Abs. 1 S. 2 § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
,
ArbGG §§ 78 11a Abs. 3
,
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3
,
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LAG Baden-Württemberg 31.08.2004 21 Ta 18/04 , ArbG Stuttgart 07.01.2004 22 Ca 10749/03

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