BAG, Urteil vom 23.01.2002 - 7 AZR 611/00
Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Personelle Kontinuität des Betriebsrats; "Hilfe zur Arbeit"; Widerspruchlose Fortsetzung; Begünstigungsverbot
»Das andernfalls auf Grund befristeten Arbeitsvertrags auslaufende Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds kann befristet verlängert werden, wenn der befristete Vertrag zur Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsarbeit geeignet und erforderlich ist.«
Orientierungssätze:
1. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes eigenes Interesse an der Sicherung der personellen Kontinuität des Betriebsrats.
2. Dieses Interesse kann einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Betriebsratsmitglied darstellen, wenn die Befristung zur Sicherung der personellen Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich ist.
3. Die nachträgliche Befristung eines bereits unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit einem Betriebsratsmitglied kann nicht mit der personellen Kontinuität des Betriebsrats begründet werden.
4. Es bleibt dahingestellt, ob der wegen der Betriebsratstätigkeit angebotene Abschluß eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit einem Betriebsratsmitglied, dessen Arbeitsverhältnis andernfalls enden würde, gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstößt und nach § 134 BGB unwirksam ist.
Fundstellen: AuA 2002, 377, AuR 2003, 389, BAGE 100, 204, BAGReport 2002, 225, BB 2002, 1097, DB 2002, 1379, JR 2003, 219, MDR 2002, 1072, NJW 2002, 2265, NZA 2002, 986
Normenkette:
BGB §§ 133 134 157 625 620 (Befristeter Arbeitsvertrag)
,
BetrVG § 21 S. 1, 2 § 24 Abs. 1 Nr. 1 § 78 S. 2
,
BSHG § 19 Abs. 1 S. 3
,
KSchG § 15 Abs. 1, 4, 5
,
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 4, 5, 6, 8
Vorinstanzen: LAG Frankfurt/Main 08.05.2000 16 Sa 998/99 , ArbG Frankfurt/Main 12.01.1999 8 Ca 3446/98

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