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BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001 - 1 BvR 1791/94
Übernahme der Vergütung für eine den Pflegebedürftigen nahestehende Pflegeperson durch den Träger der Sozialhilfe
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn § 69 BSHG vorsieht, daß der Träger der Sozialhilfe Aufwendungen für eine gezahlte Vergütung bei der Pflege eines Pflegebedürftigen durch eine nahestehende Person nicht zu erstatten hat. Der Gesetzgeber hat sich ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht von der Vorstellung leiten lassen, daß nahestehende Pflegepersonen nicht zum eigenen Erwerb, sondern aufgrund familiärer Verbundenheit tätig werden. Die Regelung ist zudem dadurch sachlich gerechtfertigt, daß sie Vereinbarungen zwischen sich nahestehenden Personen über die Vergütung von Pflegeleistungen verhindert, die den Sozialhilfeträger unangemessen belasten.
Fundstellen: FamRZ 2001, 1686, JuS 2002, 497, NJW 2002, 742
Normenkette:
BSHG § 68 Abs. 1 § 69 Abs. 2
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: OVG Saarland 24.08.1994 8 W 69/94

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