LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2001 - 5 KA 2237/01
Anzahl der Behandlungsstunden in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung
Die im Rundschreiben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 18.8.1998 genannte Forderung von 250 Behandlungsstunden hält sich im Rahmen der Konkretisierung des Tatbestandsmerkmales des § 95 Abs 10 SGB V. Dabei können nur Behandlungen Berücksichtigung finden, die im Rahmen des Delegationsverfahrens oder des Kostenerstattungsverfahrens erbracht worden sind, nicht aber Behandlungen, die bei Privatversicherten, bei Selbstzahlern oder bei über andere Kostenträger als die gesetzliche Krankenversicherung gegen Krankheit versicherten Personen angefallen sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Freiburg 18.04.2001 S 1 KA 3677/99