LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2001 - 7 U 2949/01
Kosten für Gutachtensauftrag
Die nach §
109 SGG beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten
vorschießt und diese vorbehaltlich einer Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Die danach zu treffende Entscheidung steht
im Ermessen des Gerichts. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Mannheim - S 2 U 196/01
KO-A - 06.07.2001