Unterhalt - vereinfachtes Verfahren - Beistandschaft - Tenorierung - Umwandlung von Regelunterhalt - Begründung der Beschlüsse
Gründe:
Das Amtsgericht hat bei der Einleitung des Verfahrens ungeprüft die unbelegte Behauptung des Landratsamtes des Burgenlandkreises
übernommen, als Beistand für Christian K. auftreten zu dürfen. Hier ist weder der Antrag auf Beistandschaft dem Antrag beigefügt,
noch lässt sich dem Antrag entnehmen, ob das Jugendamt gemäß § 55 Abs. 2
SGB VIII einem Beamten oder Angestellten die Ausübung der Beistandschaft übertragen hat. Ob die Mutter bei der Beantragung der Beistandschaft
das Kind Christian K. ordnungsgemäß vertreten hat, ist unklar. Dem Antrag ist nicht zu entnehmen, ob Christian ein eheliches
oder nicht eheliches Kind ist. Für den Fall, dass Christian ein eheliches Kind ist, hätte dann auch noch zumindest dargelegt
werden müssen, ob die Kindesmutter allein sorgeberechtigt und damit zur Antragstellung berechtigt gewesen ist. Nur dann war
eine wirksame Beantragung möglich. Da die Frage der ordnungsgemäßen Vertretung eine von Amts wegen zu prüfende Entscheidungsvoraussetzung
ist, hätte das Amtsgericht diesen Umstand prüfen, und bei Unklarheiten darauf hinweisen und deren Beseitigung anregen müssen.
Schon aus diesem Grunde waren das Verfahren und der Beschluss aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurück zu verweisen.
Fehlerhaft ist möglicherweise auch die Umrechnung des Titels in die beantragten Prozentsätze. Aus der dem Antrag beigefügten
Urkunde, in der sich der Beschwerdeführer zur Unterhaltszahlung verpflichtet hat, ist nicht eindeutig erkennbar, ob er sich
zur Zahlung von Regelunterhalt verpflichtet hat und die dort genannten Beträge lediglich eine erläuternde Funktion der abstrakten
Regelunterhaltsverpflichtung durch die Darstellung konkreter Zahlbeträge haben, oder aber, ob sich der Beschwerdeführer nur
zur Zahlung dieser konkreten Beträge verpflichtet hat. Die Konsequenzen dieser Unklarheit sind erheblich. Hat der Unterhaltsschuldner
sich in der Urkunde zur Zahlung konkreter Beträge und nicht zur Zahlung des Regelunterhalts verpflichtet liegt ein statischer
Titel vor. Mit dem Antrag begehrte der Antragsteller dann die Umwandlung des statischen Titels in einen dynamischen Titel,
d.h. die Umrechnung der Beträge in entsprechende Prozentsätze im Sinne von §
1612 a Abs.
1
BGB i.V.m. der RegelbetragsVO. Hierbei ist zu Beachten, dass dann der ursprüngliche Titel als statischer Titel an der dynamischen Entwicklung der RegelbetragsVO bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht teilgenommen hat. Dass hätte zur Folge, die im Titel genannten Beträge müssten
so umgerechnet werden, dass die tenorierten Prozentsätze den Beträgen zum Zeitpunkt der Antragstellung entsprächen. Wenn diese
Auslegungsvariante zutreffend sein sollte, hat sich hier der Unterhaltsschuldner ausgehend von der 2. Alterstufe zur Zahlung
von 280.- DM zuzüglich 100.- DM Kindergeldanteil und bei der 3. Alterstufe zur Zahlung von 351.- DM verpflichtet, wobei auch
hier ein Kindergeldanteil von 100.- DM berücksichtigt worden ist. Grundlage des Titels war dann mithin eine Leistungsfähigkeit
des Unterhaltsschuldners zu Zahlung von 380.- DM bei der zweiten, bzw. 451.- DM für die dritte Alterstufe. Mit dem im Dezember
2000 beim Amtsgericht eingegangen Antrag wurde die Umstellung zum 01.01.2001 beantragt. Zu diesem Zeitpunkt entsprachen 451.-
DM Unterhalt 96,9 % des Regelbetrages gemäß § 2
RegelbetrVO, 3. Alterstufe. Das Amtsgericht hätte deshalb nicht im Beschluss eine Zahlungsverpflichtung von 100% des Regelbetrages gemäß
§ 2
RegelbetrVO, 3. Alterstufe tenorieren dürfen. Da aber so der Antrag lautet, hätte entweder im Beschluss eine Zurückweisung des über 96,6%
hinausgehenden Antrages erfolgen, oder aber der Antragsteller durch einen entsprechenden Hinweis zu einer Antragsberichtigung
angehalten werden müssen.
Wäre die Unterhaltsverpflichtung in der Urkunde aber eine Verpflichtung zur Zahlung des Regelunterhalts mit dem nunmehrigen
Begehren einer Umstellung in Prozentsätze der RegelbetragsVO, hätte das Amtsgericht prüfen müssen, welchem Prozentsatz der RegelbetragsVO diese Beträge zum 01.07.1998, dem Datum an dem die RegelbetragsVO in Kraft getreten ist, entsprachen. Konkret hätte dann festgestellt werden müssen, dass zum 30.06.1998, -ausgehend von der
zweiten Alterstufe, weil der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt 10 Jahre alt war- 280.- DM plus 100.- DM Kindergeldanteil,
mithin 380.- DM, 100% Regelunterhalt entsprachen. Dann wäre die Umrechnung in 100% gemäß § 2
RegelbetrVO im angefochtenen Beschluss korrekt erfolgt. Dies kann aber wegen der Unklarheiten in der abzuändernden Urkunde nicht eindeutig
festgestellt werden. Zwar spricht die Überschrift "Urkunde über die Abänderung eines Unterhaltstitels(Regelunterhalt)" zunächst
dafür, dass sich der Unterhaltsschuldner zur Zahlung des Regelunterhalts verpflichtet hat, aber aus der Urkunde ergibt sich
auch, dass diese wiederum lediglich der Änderung eines anderen Titels diente. Hier ergibt sich aus der Urkunde aber, dass
es sich dabei um ein Urteil des Amtsgerichts Nebra vom 18.12.1992 (AZ: 2 C 133/92) gehandelt hat, in dem der Unterhaltsschuldner zur Zahlung eines Unterhalts von 165.- DM, also eines konreten Betrages, verpflichtet
worden ist. Wenn man nun bedenkt, dass zum Zeitpunkt des Urteilserlasses, dem 18.12.1992, der Regelunterhalt der ersten Alterstufe
nicht 165.- DM, sondern bereits seit dem 01.07.1992 219.-DM entsprach, liegt die Annahme, dass in dem Urteil ein statischer
Unterhalt ausgesprochen worden ist, nicht fern. Das Amtsgericht wird deshalb vor seiner erneuten Entscheidung durch Beiziehung
des amtsgerichtlichen Urteils diese Frage klären müssen.
Darüber hinaus ist bei einem Beschluss im vereinfachten Verfahren eine Begründung der Entscheidung nicht entbehrlich. Es sind
weder eine nachvollziehbare Berechnung der im Tenor genannten Prozentsätze, noch eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen
des Beschwerdeführers enthalten. Das Amtsgericht hat, zwar im Ergebnis zutreffend, die Einwände des Beschwerdeführers nicht
berücksichtigt, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Für den Beschwerdeführer ist nicht erkennbar, ob das Amtsgericht seinen
Vortrag für unzulässig oder unerheblich erachtet hat und weshalb es zu seiner Auffassung gelangt ist. Auch dies wird das Amtsgericht
bei seiner erneuten Entscheidung beachten müssen.
Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen, dass er mit seinem Einwand, nicht leistungsfähig zu sein, weder im Beschwerdeverfahren
gehört werden kann, noch konnte der Vortrag bei der erstinstanzlichen Entscheidung berücksichtigt werden. Zwar kann der Antragsgegner
grundsätzlich gemäß § 648 Abs. 2
ZPO auch den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit erheben, dieser Einwand muss allerdings nur dann vom Amtsgericht
berücksichtigt werden, wenn der Antragsgegner diesen Einwand unter Verwendung des eingeführten Vordrucks und Beifügung der
dort genannten Belege erhebt. Auf diese Verpflichtung ist der Antragsgegner auch vor Erlass des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses
durch das Amtsgericht hingewiesen worden. Der Antragsgegner hat auf den Hinweis nicht entsprechend reagiert, sondern sich
lediglich in einem formlosen Schriftsatz gegen die Höhe der beantragten Unterhaltsfestsetzung gewandt. In dieser Form ist
der Einwand gemäß § 648 Abs. 2
ZPO unzulässig, Gegenstand des vereinfachten Verfahrens ist nicht die Erörterung bzw. Überprüfung der Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsschuldners. Hier erfolgt lediglich die formelle Umwandlung eines Titels ausgehend von der in dem abzuändernden Titel
zu Grunde gelegten Leistungsfähigkeit. Deshalb sind nur die in § 648 Abs. 1, 2
ZPO genannten Einwände gemäß § 648 Abs. 3
ZPO zu berücksichtigen, wobei der Einwand der fehlenden bzw. eingeschränkten Leistungsfähigkeit nur dann beachtlich ist, wenn
er entsprechend der in § 648 Abs. 2, Satz 3
ZPO vorgeschriebenen Form erhoben worden ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers kann auch im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, weil gemäß § 652 Abs. 2
ZPO nur solche Einwendungen wie sie in § 648 Abs. 1
ZPO genannt werden - entsprechende Einwendungen sind nicht erhoben - oder der Einwand der Zulässigkeit von Einwendungen nach
§ 648 Abs. 2
ZPO erhoben werden können. D. h., das Beschwerdegericht kann lediglich überprüfen, ob bei dem Unterhaltsfestsetzungsverfahren
bereits vor Erlass des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses in der korrekten Form erhobene Einwendungen fehlerhaft unbeachtet
geblieben sind. Dies ist hier nicht der Fall. Für eine Situation wie die vorliegende sieht das Gesetz lediglich die Möglichkeit
der Abänderungsklage nach § 654
ZPO vor. In den dann eingeleiteten Verfahren kann auch der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss auf seine inhaltliche Richtigkeit,
und damit auch die Höhe der Unterhaltsfestsetzung im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, überprüft
werden. Dies ist allerdings nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, dort wird lediglich überprüft, ob das vereinfachte
Unterhaltsfestsetzungsverfahren formal korrekt durchgeführt worden ist.