»Schutzwürdiges Wohnraum-Schonvermögen liegt nur dann vor, wenn dieses in dem Zeitpunkt, zu welchem der Anfall von Prozeßkosten
ersichtlich wird, schon vorhanden ist. Eine spätere Umschichtung von nicht geschütztem Geldvermögen in Wohnraum ist regelmäßig
nicht geschützt.«
Gründe:
Das Amtsgericht - Familiengericht - Cham hat mit Beschluß vom 21.09.2001 die von der Antragstellerin beantragte Prozeßkostenhilfe
zurückgewiesen, weil die Antragstellerin in Kenntnis des anstehenden Scheidungsverfahrens vorhandene Geldmittel in erheblicher
Höhe zur Anschaffung einer selbstgenutzten Eigentumswohnung verwandt und hierbei nicht den zur Prozeßführung erforderlichen
Teilbetrag zurückgelegt hat.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §
127 Abs.
2
ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zwar ist die nunmehr von der Antragstellerin genutzte Eigentumswohnung Schonvermögen im Sinne des §
115 Abs.
2
ZPO, § 88
BSHG. Dieses Schonvermögen war jedoch nicht vorhanden, als die Antragstellerin es unter Einsatz von Eigenmitteln und Kreditaufnahme
erwarb. Zu diesem Zeitpunkt mußte sie bereits mit nicht unerheblichen Prozeßkosten aus dem Scheidungsverfahren rechnen, unabhängig
davon, welche Partei den Scheidungsantrag stellen würde. Bei dieser Sachlage ist ihr zuzumuten, entweder einen angemessenen
Betrag zur Bestreitung der zu erwartenden Prozeßkosten zurückzulegen oder die Kreditmöglichkeiten weiter auszuschöpfen. Dies
ist ihr im vorliegenden Fall ersichtlich ohne weiteres möglich (vgl. in einem vergleichbaren Fall OLG Stuttgart, FamRZ 1996,
Seite 873, a.A. OLG Bamberg, FamRZ 1996, Seite 42 und FamRZ 1995, Seite 1590). Der Schutzgedanke des § 88 Abs. 2
BSHG kann nach Ansicht des Senats nur dann gelten, wenn der schutzwürdige Wohnraum zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Anfall von
Prozeßkosten ersichtlich wird, schon vorhanden ist.
Die Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe war daher zurückzuweisen.
Außergerichtliche Auslagen sind gemäß §
127 Abs.
4
ZPO nicht zu erstatten.