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BAG, Beschluss vom 30.07.2020 - 2 AZR 225/20
Prüfung der Vereinbarkeit des Sonderkündigungsschutzes des Datenschutzbeauftragten nach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG mit Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO Unionsrechtliche Beurteilung des Sonderkündigungsschutzes des Datenschutzbeauftragten je nach der Rechtsgrundlage seiner Benennung
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:
1. Ist Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts, wie hier § 38 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), entgegensteht, die die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten durch den Verantwortlichen, der sein Arbeitgeber ist, für unzulässig erklärt, unabhängig davon, ob sie wegen der Erfüllung seiner Aufgaben erfolgt?
Falls die erste Frage bejaht wird:
2. Steht Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO einer solchen Bestimmung des nationalen Rechts auch dann entgegen, wenn die Benennung des Datenschutzbeauftragten nicht nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO verpflichtend ist, sondern nur nach dem Recht des Mitgliedstaats?
Falls die erste Frage bejaht wird:
3. Beruht Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, insbesondere soweit er Datenschutzbeauftragte erfasst, die in einem Arbeitsverhältnis zum Verantwortlichen stehen?
Orientierungssätze:
1. Der Senat vermag nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit zu beurteilen, ob die Regelung in § 38 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG, wonach das Arbeitsverhältnis eines zugleich verpflichtend benannten Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden kann, mit Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO vereinbar ist, der keinen derartigen Sonderkündigungsschutz vorsieht (Rn. 17).
2. Falls § 38 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG unangewendet zu bleiben hat (sh. OS 1.), lässt sich dem Unionsrecht nicht eindeutig entnehmen, ob dies lediglich für Fälle gilt, in denen nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO ein Datenschutzbeauftragter verpflichtend zu benennen ist oder auch dann, wenn diese Verpflichtung nur nach dem Recht des Mitgliedstaats besteht (Rn. 25).
3. Der Senat hat den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV um die Klärung der vorstehenden Fragestellungen ersucht.
Fundstellen: AP BDSG 2018 § 6 Nr. 1, AuR 2020, 532, BB 2020, 2483, BB 2020, 2877, CR 2020, 787, EzA BDSG 2018 § 6 Nr. 1, EzA-SD 2020, 3, NZA 2020, 1468, ZIP 2020, 2299
Normenkette:
AEUV Art. 16
,
AEUV Art. 114 Abs. 1
,
AEUV Art. 114 Abs. 2
,
AEUV Art. 153
,
AEUV Art. 267
,
AEUV Art. 288 Abs. 2
,
Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) Art. 37 Abs. 1
,
Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) Art. 37 Abs. 4
,
Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) Art. 38 Abs. 3 S. 2
,
Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) Art. 88 Abs. 1
,
Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) Art. 99 Abs. 2
,
EUV Art. 5
,
BDSG § 6 Abs. 4 S. 2
,
BDSG § 38
,
BGB § 626
,
KSchG § 1 Abs. 1
Vorinstanzen: LAG Nürnberg 19.02.2020 2 Sa 274/19 , ArbG Nürnberg 22.07.2019 3 Ca 4080/18
I. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:
1. Ist Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts, wie hier § 38 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), entgegensteht, die die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten durch den Verantwortlichen, der sein Arbeitgeber ist, für unzulässig erklärt, unabhängig davon, ob sie wegen der Erfüllung seiner Aufgaben erfolgt?
Falls die erste Frage bejaht wird:
2. Steht Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO einer solchen Bestimmung des nationalen Rechts auch dann entgegen, wenn die Benennung des Datenschutzbeauftragten nicht nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO verpflichtend ist, sondern nur nach dem Recht des Mitgliedstaats?
Falls die erste Frage bejaht wird:
3. Beruht Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, insbesondere soweit er Datenschutzbeauftragte erfasst, die in einem Arbeitsverhältnis zum Verantwortlichen stehen?
II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

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