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BAG, Urteil vom 27.02.2020 - 2 AZR 498/19
Nichtigkeit der Kündigung bei Verstoß gegen den gesetzlichen Kündigungsschutz nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG Geltung des gesetzlichen Kündigungsverbots ab Arbeitsvertragsschluss Unionsrechtliche Beurteilung des gesetzlichen Kündigungsverbots ab Arbeitsvertragsschluss Zulässiger Eingriff des gesetzlichen Kündigungsverbots in den Schutzbereich von Grundrechten anderer Rechtsträger
Das Kündigungsverbot gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG gilt auch für eine Kündigung vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme.
Orientierungssätze:
1. § 17 Abs. 1 MuSchG enthält ein gesetzliches Verbot iSd. § 134 BGB. Eine Kündigung unter Verstoß gegen dieses Verbot ist gem. § 134 BGB nichtig (Rn. 9).
2. Das Kündigungsverbot gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG gilt auch für eine nach Vertragsabschluss, aber vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme erklärte Kündigung des Arbeitgebers (Rn. 10).
3. Diese Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Ob sie darüber hinaus sogar unionsrechtlich geboten ist, bedurfte keiner Entscheidung (Rn. 22).
4. Unterstellt, die Rechtsstellung der Arbeitgeber in Deutschland würde ungeachtet des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts durch die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützt, verletzt § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG auch nicht ihre durch das Grundgesetz geschützten Rechte. Der Eingriff in den Schutzbereich dieser Gewährleistungen ist durch den verfolgten Zweck gerechtfertigt (Rn. 25).
Fundstellen: AP MuSchG 2018 § 17 Nr. 1, ArbRB 2020, 199, AuR 2020, 382, BAGE 170, 74, BB 2020, 1395, BB 2020, 1595, EzA MuSchG 2018 § 17 Nr. 1, EzA-SD 2020, 12, MDR 2020, 933, NJW 2020, 1986, NZA 2020, 721
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
,
AGG § 3 Abs. 1
,
AGG § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: LAG Frankfurt/Main 13.06.2019 5 Sa 751/18 , ArbG Kassel 03.05.2018 3 Ca 46/18
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Juni 2019 - 5 Sa 751/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!

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