BVerwG, Urteil vom 30.10.1975 - V C 15.74
»Ausbildungsförderung für den Besuch eines Abendgymnasiums wird nicht für die Zeit geleistet, in der neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit des Auszubildenden gefordert wird. Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob eine Berufstätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, und auch dann, wenn der Auszubildende aus in seiner Person liegenden Gründen von dem Erfordernis der Berufstätigkeit befreit ist.«
Fundstellen: BVerwGE 49, 279
Normenkette:
BAföG § 2 Abs. 5
Vorinstanzen: OVG Hamburg , VG Hamburg