BVerwG, Urteil vom 30.10.1975 - V C 15.74
»Ausbildungsförderung für den Besuch eines Abendgymnasiums wird nicht für die Zeit geleistet, in der neben der Ausbildung
eine Berufstätigkeit des Auszubildenden gefordert wird. Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob eine Berufstätigkeit tatsächlich
ausgeübt wird, und auch dann, wenn der Auszubildende aus in seiner Person liegenden Gründen von dem Erfordernis der Berufstätigkeit
befreit ist.«
Fundstellen: BVerwGE 49, 279
Vorinstanzen: OVG Hamburg , VG Hamburg