Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Beschluss vom 19.12.2017 - 3 P 26/17 B
Pflegeversicherung Verfahrensrüge Verletzung rechtlichen Gehörs Warnfunktion eines Beweisantrages
1. Ein Beweisantrag muss grundsätzlich - jedenfalls bei einem rechtskundig vertretenen Beteiligten - in prozessordnungsgerechter Weise formuliert sein, d.h. er muss sich nicht nur auf ein Beweismittel beziehen, sondern auch das Beweisthema möglichst konkret angeben und zumindest umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll.
2. Ein Beweisantrag hat insofern eine Warnfunktion.
3. Das LSG soll darauf hingewiesen werden, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht.
4. Kommt diese Warnfunktion nicht unmissverständlich zum Ausdruck, handelt es sich demgegenüber lediglich um eine Beweisanregung.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 103
Vorinstanzen: LSG Chemnitz 16.06.2017 L 1 P 3/17 , SG Chemnitz 15.12.2016 S 28 P 230/13
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Juni 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: