Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2017 - 2 AS 1900/17
SGB-II-Leistungen Verfassungskonformität der Höhe der Regelbedarfe 2017 Gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe und der Art der Leistungen
1. Der Senat geht davon aus, dass die Festsetzung der Regelbedarfe für 2017 den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht.
2. Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe und der Art der Leistungen zukommt.
3. Dieser Gestaltungsspielraum führt dazu, dass sich die verfassungsrechtliche Kontrolle der Höhe der Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz auf die Prüfung beschränkt, ob die Leistungen evident unzureichend sind.
4. Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur dann, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist.
5. Jenseits dieser Evidenzkostrolle wird lediglich überprüft, ob die Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind.
6. Trotz der Kritik verschiedener Wohlfahrtsverbände hat das BVerfG vor diesem Hintergrund die Bestimmung der Regelsätze als verfassungsgemäß angesehen; nach dieser Maßgabe ist auch die Bestimmung der aktuell für 2017 ermittelten Regelbedarfe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: SG Dortmund 31.08.2017 S 31 AS 3178/16
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 31.08.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: