Aufnahme in die Unfallversicherung
Untätigkeitsklage
Fortsetzungsfeststellungsklage
1. Mit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach §
131 Abs.
1 Satz 3
SGG kann nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden.
2. Die Feststellung, dass eine Behörde untätig gewesen ist, kann auch mit einer reinen Feststellungsklage nicht begehrt werden.
Tatbestand
Der Kläger hat am 26.08.2016 Klage auf Aufnahme in die Unfallversicherung erhoben und geltend gemacht, die Beklagte verweigere
ihm die Aufnahme. Mit Bescheid vom 15.09.2016 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass er nicht zu dem Kreis der Personen,
die sich nach §
6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) freiwillig versichern können, gehöre, und daher von ihr - der Beklagten - nicht aufgenommen werden könne. Auf den Hinweis
des Sozialgerichts, dass die Klage als Untätigkeitsklage auszulegen sei und durch Erlass des Bescheides vom 15.09.2016 erledigt
sein dürfte, hat der Kläger mitgeteilt, dass seine Klage keine Untätigkeitsklage sei, sondern auf Aufnahme in die Unfallversicherung
gerichtet sei und sich nicht erledigt habe. Falls die Klage als Untätigkeitsklage behandelt werde, wolle er sie als Fortsetzungsfeststellungklage
weiter führen.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.03.2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen die ihm am 13.03.2017 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 14.03.2017 Berufung eingelegt. Er trägt vor: Die Beklagte
habe die Bearbeitung seines Antrags explizit abgelehnt. In einem solchen Fall gebe es für die Untätigkeitsklage keine Frist
mehr. Die Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei nach dem Urteil des BSG vom 08.12.1993 - 14 a RKa 1/93 - zulässig. Die mehrmalige Untätigkeit der Beklagten lasse vermuten, dass diese auch in Zukunft
zu befürchten sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 09.03.2017 zu ändern und die Untätigkeit der Beklagten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten Bezug genommen. Ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Kläger kann mit seinem Begehren, eine Untätigkeit der Beklagten festzustellen, nicht durchdringen. Die Klage stellt -
anders als das Sozialgericht meint - keine Untätigkeitsklage dar. Denn der Kläger hat ausweislich seiner Klageschrift nicht
auf Bescheidung eines Antrages, sondern auf Aufnahme in die freiwillige Versicherung geklagt. Dass es sich nicht um eine Untätigkeitsklage
handelt, hat der Kläger auch nochmals auf den gerichtlichen Hinweis vom 20.01.2017 mit seinem am 31.01.2017 beim Sozialgericht
eingegangenen Schriftsatz erklärt. Mangels Erhebung einer Untätigkeitsklage kommt auch der Übergang von einer Untätigkeitsklage
in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach §
131 Abs.
1 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht in Betracht. Unbeschadet dessen kann mit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach §
131 Abs.
1 Satz 3
SGG nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Die Feststellung, dass die Beklagte untätig
gewesen ist, kann auch mit einer reinen Feststellungsklage nicht begehrt werden. Denn der Gegenstand der begehrten Feststellung
fällt nicht unter §
55 Abs.
1 Nr.
1 bis 4, Abs.
2 SGG.
Der Kläger kann mit seiner Klage auch nicht die Aufnahme in die freiwillige Versicherung der Beklagten erreichen. Die Klage
ist unzulässig, weil bei Klageerhebung noch kein die Aufnahme ablehnender Verwaltungsakt vorgelegen hat und die Beklagte dem
Kläger auch keinen konkreten Anlass gegeben hat, der ihn berechtigt hätte, ausnahmsweise sofort zu klagen. Dadurch, dass nach
Klageerhebung eine ablehnende Entscheidung der Beklagten ergangen ist, ist die Klage nicht zulässig geworden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl., §
87 Rz. 4 c m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) liegen nicht vor.