Wirksamkeit einer treuhänderischen Rückabtretung eines übergegangenen Unterhaltsanspruchs
Tatbestand:
Mit ihrer dem Beklagten am 6. Januar 1995 zugestellten Klage verlangte die Klägerin aufgrund einer Vereinbarung der Parteien
vom 16. August 1994 Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 743,58 DM für die Zeit ab 1. September 1994.
Vom 1. Oktober 1994 bis 31. Januar 1995 zahlte die Stadt B. der Klägerin monatlich im voraus einen jeweils höheren Betrag
Sozialhilfe und erklärte mit Schreiben vom 24. Januar 1995, sie übertrage die gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten mit der Maßgabe auf die Klägerin zurück, daß diese sie unverzüglich
gerichtlich durchsetze und zu diesem Zweck einen Rechtsanwalt beauftrage.
Das Familiengericht gab der Klage statt. Auf die teilweise zurückgenommene Berufung des Beklagten änderte das Berufungsgericht
das Urteil ab und wies die Klage für den Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis 31. Januar 1995 ab.
Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils
erstrebt.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht spricht der Klägerin die Berechtigung ab, den noch streitbefangenen Trennungsunterhalt einzuklagen, weil
die Rückabtretung unwirksam sei und auch nicht in eine wirksame Ermächtigung zur Prozeßführung im eigenen Namen umgedeutet
werden könne.
Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.
1. Aufgrund der gewährten Sozialhilfeleistungen waren die streitbefangenen Unterhaltsansprüche kraft Gesetzes auf die Stadt
B. als Trägerin der Sozialhilfe übergegangen, § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG vom 23. Juni 1993, BGBl I 944).
Dieser gesetzliche Übergang erfolgte bereits vor Rechtshängigkeit der Klage, so daß die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin
sich auch nicht wegen eines Teils der noch streitbefangenen Ansprüche aus §
265 Abs.
2 Satz 1
ZPO ergibt. Zwar war die mit ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe verbundene und von deren Bewilligung nicht abhängig
gemachte Klage bereits am 8. November 1994 und damit vor Übergang der Unterhaltsansprüche für die Monate Dezember 1994 und
Januar 1995 bei Gericht eingegangen, ihre Rechtshängigkeit trat jedoch erst mit ihrer nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
veranlaßten Zustellung am 6. Januar 1995 ein, §§
261 Abs.
1,
253 Abs.
1
ZPO. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin nicht mehr Rechtsinhaberin.
2. Die Klägerin hat die streitbefangenen Ansprüche auch nicht durch die Rückabtretungserklärung der Stadt B. erworben.
Insoweit bedarf es keiner Prüfung, ob ein Abtretungsvertrag überhaupt zustande gekommen ist, ob also der Träger der Sozialhilfe
die Rückabtretung angeboten hatte und eine Annahmeerklärung der Klägerin ihm gegenüber nach §
151 Satz 1
BGB entbehrlich war, oder ob das Angebot zur Rückabtretung der mit der Klage bereits geltend gemachten Ansprüche von der Klägerin
ausging, wie der zeitliche Ablauf dies nahelegt, und vom Träger der Sozialhilfe durch Zusendung der Abtretungserklärung angenommen
wurde. Denn das Berufungsgericht hat diese Abtretung zu Recht bereits aus anderen Gründen als unwirksam angesehen.
Es hat die Abtretungserklärung dahin ausgelegt, daß sie mit der Verpflichtung der Klägerin verbunden sei, die Ansprüche im
eigenen Namen und für Rechnung des Sozialhilfeträgers gerichtlich durchzusetzen, mithin die hierdurch erlangten Unterhaltszahlungen
an den Träger der Sozialhilfe abzuführen, und daß sie ohne diese Verpflichtung nicht abgegeben worden wäre (§
139
BGB). Gegen diese Auslegung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Auslegung von Willenserklärungen ist grundsätzlich Sache
des Tatrichters und unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung lediglich darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche
Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter
Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar
1992 - X ZR 88/90 - BGHR
ZPO §
549 Abs.
1 Vertragsauslegung 1). Derartige Verstöße zeigt die Revision nicht auf.
Der Senat hat eine solche Vereinbarung in seinem Urteil vom 16. März 1994 - XII ZR 225/92 - FamRZ 1994, 829 ff. für unwirksam angesehen und dazu ausgeführt, daß es dem Träger der Sozialhilfe obliegt, den Nachrang der Sozialhilfe
auf den gesetzlich vorgesehenen Wegen durch Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte, insbesondere gegen einen Unterhaltsschuldner,
zu realisieren, und er sich hierbei nicht beliebig auch bürgerlich-rechtlicher Gestaltungsformen bedienen kann. Eine privatrechtliche
Vereinbarung mit dem Hilfeempfänger, der auf eigenes Prozeßrisiko den Unterhaltsanspruch gegen den Verpflichteten einklagt,
den dadurch erlangten Betrag bis zur Höhe der geleisteten Sozialhilfe an den Sozialhilfeträger abzuführen, ist als eine den
Hilfeempfänger benachteiligende nachträgliche Umwandlung der Hilfeleistung in ein Darlehen gewertet worden. Gleichzeitig ist
darin eine unzulässige Umgehung der besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt auf Darlehensbasis
gesehen worden.
a) Den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen kommt nicht nur Bedeutung für den (zu §§ 90, 91
BSHG a.F.) entschiedenen Fall zu, sondern für alle Vereinbarungen, mit deren Hilfe Träger von Sozialleistungen versuchen, die
Beitreibung übergegangener Unterhaltsansprüche auf den Unterhaltsberechtigten zurückzuverlagern (vgl. Senatsurteil vom 3.
Juli 1996 - XII ZR 99/95 - FamRZ 1996, 1203, 120 m.N, Seetzen NJW 1994, 2505, 2507).
Sie gelten insbesondere auch für die Fälle, in denen die Unterhaltsansprüche des Hilfeempfängers - wie hier - nicht durch
Überleitung nach §§ 90, 91
BSHG a.F., sondern durch gesetzlichen Übergang nach § 91 Abs. 1
BSHG in der Fassung vom 23. Juni 1993 auf den Sozialhilfeträger übergegangen sind (vgl. Brudermüller FuR 1995, 17 m.N.).
Diese Neuregelung des § 91
BSHG sollte vor allem den Durchgriff des Trägers der Sozialhilfe gegenüber einem nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
erleichtern. Der Übergang des Unterhaltsanspruchs ist nicht mehr durch - anfechtbaren - Verwaltungsakt zu bewirken, sondern
erfolgt - unanfechtbar - kraft Gesetzes. Mangels Anfechtbarkeit des Überleitungsakts entfällt die Zweigleisigkeit des Rechtswegs
zu den Verwaltungsgerichten und zu den Zivilgerichten. Letzteren obliegt deshalb auch allein die Überprüfung der in § 91 Abs. 2
BSHG aufgenommenen sozialhilferechtlichen Schutzvorschriften. Diese den Zivilgerichten übertragene Aufgabe sowie allgemein der
Zweck der Regelung, dem Sozialhilfeträger die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche unmittelbar zu ermöglichen, werden indessen
verfehlt, wenn jener sich der Geltendmachung entzieht und die auf ihn übergegangenen Ansprüche auf den Hilfeempfänger zurücküberträgt,
um ihm die Prozeßführung zu überlassen (Senatsurteil vom 3. Juli 1996 aaO. 1205 m.N.).
b) Diese Grundsätze sind durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I 1088), das am 1. August
1996 in Kraft getreten ist, für vor diesem Zeitpunkt getroffene Vereinbarungen nicht gegenstandslos geworden. Zwar ist durch
dieses Gesetz in § 91 Abs. 4
BSHG eine Regelung eingefügt worden, die die Rückübertragung übergegangener Unterhaltsansprüche zur gerichtlichen Geltendmachung
mit bestimmten Maßgaben ausdrücklich erlaubt. Dieser Bestimmung ist aber keine rückwirkende Kraft beigelegt worden, so daß
zuvor getroffene treuhänderische Abtretungsvereinbarungen zum Nachteil des Hilfeempfängers von den im Zeitpunkt der Vereinbarung
geltenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches, als dessen besonderer Teil das BSHG gemäß Art. II §
1 Nr. 15
SGB I gilt, abweichen und deshalb nach (Art. I) §
32
SGB I nichtig sind. Allein die spätere Rechtsänderung vermag das nichtige Rechtsgeschäft nicht zu heilen, es bedarf vielmehr der
Neuvornahme gemäß §
141
BGB (vgl. OLG Düsseldorf DAVorm 1996, 897 m.N., Palandt/Heinrichs,
BGB 56. Aufl. §
134 Rdn. 13 m.N., Künkel FamRZ 1996, 1509, 1515).
c) Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht rechtfertigen auch die Besonderheiten des vorliegenden Falles keine Abweichung
von den Grundsätzen dieser Entscheidung.
Die Beurteilung, ob eine privatrechtliche Vereinbarung den Sozialleistungsberechtigten im Sinne des §
32
SGB I benachteiligt, hat zwar auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller konkreten Umstände zu erfolgen (Senatsurteil vom 3.
Juli 1996 aaO. 1205 m.N.). Dies bedeutet jedoch nicht, daß eine treuhänderische Rückabtretung stets schon dann als wirksam
anzusehen ist, wenn sich aus ihr Vorteile ergeben, die die damit verbundenen Nachteile überwiegen.
aa) Der von der Revision angeführte Gesichtspunkt der Prozeßökonomie ist schon deshalb nicht geeignet, den in der nachträglichen
Umwandlung der Hilfeleistung in ein Darlehen liegenden Nachteil aufzuwiegen, weil die Erforderlichkeit der zusätzlichen Prozeßführung
nicht den Hilfeempfänger, sondern den Träger der Sozialleistung trifft (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1996 aaO. 1206). Abgesehen
davon hätte die Erforderlichkeit zusätzlicher Prozeßführung hier vermieden werden können, wenn die Klägerin bei Einreichung
der Klage beantragt hätte, diese sogleich und nicht erst nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zuzustellen (§ 65 Abs. 7 Nr. 3 und 4
GKG, vgl. Seetzen aaO., Schöppe-Fredenburg FuR 1997, 7). Denn dann wäre der gesetzliche Übergang ihres Unterhaltsanspruchs erst nach Rechtshängigkeit erfolgt und hätte ihre Prozeßführungsbefugnis
nicht entfallen lassen, §
265
ZPO.
bb) Der vorliegende Fall weist zwar die Besonderheit auf, daß der Träger der Sozialhilfe die Rückabtretung des streitbefangenen
Anspruchs erst erklärte, nachdem die Klägerin diesen bereits rechtshängig gemacht hatte und das damit verbundene Prozeßrisiko
unabhängig von Absprachen mit dem Hilfeträger bereits entstanden war. Eine wirksame Rückabtretung wäre für sie insoweit von
Vorteil gewesen, als sie voraussichtlich geeignet gewesen wäre, die Abweisung der Klage hinsichtlich des Zeitraums von Oktober
1994 bis Januar 1995 und die Belastung der Klägerin mit einem nett sprechenden Teil der Kosten zu vermeiden.
Es bedarf jedoch keiner Entscheidung, ob dieser Vorteil den mit der treuhänderischen Rückabtretung verbundenen Nachteil im
Sinne des §
32
SGB I unter wirtschaftlichen oder anderen Gesichtspunkten überwiegt.
Ein Teil der Literatur vertritt allerdings die Ansicht, daß sämtliche mit einer von den Vorschriften des Sozialrechts abweichenden
privatrechtlichen Vereinbarung verbundenen Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen seien und §
32
SGB I der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung nicht entgegenstehe, wenn die Vorteile die Nachteile überwiegen (sog. saldierende
oder globale Betrachtungsweise, vgl. Hauck/Haines,
SGB I §
32 Rdn. 5, Peters, Handbuch der Krankenversicherung, SGB AT §
32 Rdn. 6).
Der überwiegende Teil der Literatur folgt dieser Ansicht nicht. Die Vertreter der sogenannten "isolierenden Betrachtungsweise"
(vgl. Seewald in Kasseler Kommentar,
SGB I §
32 Rdn. 6; Rüfner in Wannagat, SGB AT §
32 Rdn. 7, Burdenski/v. Maydell/Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum SGB AT, 2. Aufl. §
32 Rdn. 13, Grüner/Dalichau SGB AT §
32 Anm. III 3, Mrozynski,
SGB I, 2. Aufl. §
32 Rdn. 5, Verbandskommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung §
32
SGB I Rdn. 5; Maier DAngV 1975, 373, 377) lehnen jede Abwägung von Vorteilen und Nachteilen im Rahmen des §
32
SGB I ab. Die Vertreter der sogenannten limitierten Gesamtwürdigung (vgl. Bley in SozVersGesKomm, §
32
SGB I Rdn. 4; Gitter in Bochumer Kommentar, §
32
SGB I Rdn. 27, 29; Bürck VSSR 1990, 287, 293 f.) wollen demgegenüber jedenfalls solche Vorteile kompensierend berücksichtigen, die in einer Verbesserung von Rechtspositionen
des öffentlichen Rechts, insbesondere auf sozialrechtlichem Gebiet, bestehen.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich, soweit ersichtlich, bislang noch nicht für die eine oder andere dieser Auffassungen
entschieden (vgl. BAGE 60, 135, 140).
Der "globalen Betrachtungsweise", die eine Berücksichtigung auch rein wirtschaftlicher Vorteile fordert, vermag der Senat
nicht zu folgen, weil sie der ausdrücklichen Intention des Gesetzes widerspricht. Nach der Begründung zu § 32 des Regierungsentwurfs
sind Vereinbarungen nichtig, "die dem Sozialleistungberechtigten Nachteile bringen, und zwar auch dann, wenn den Nachteilen
andere Vorteile gegen überstehen" (BT-Drucks. 7/868 S. 27).
Für den vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die "isolierende Betrachtungsweise" oder die "limitierte Gesamtwürdigung" dem
Schutzgedanken des §
32
SGB I besser gerecht wird. Denn andere als nur zivilrechtliche Vorteile für die Klägerin sind nicht ersichtlich, so daß die treuhänderische
Rückabtretung hier nach beiden Auffassungen unwirksam ist.
3. Die nach alledem unwirksame Rückübertragung der Unterhaltsansprüche kann auch nicht in eine durch den Sozialleistungsträger
erteilte wirksame Einziehungsermächtigung umgedeutet werden, die die Klägerin berechtigt hätte, die übergegangenen Unterhaltsforderungen
in Prozeßstandschaft für den Träger der Sozialhilfe einzuklagen.
Ohne ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozeßführung ist die Klägerin nämlich zur gerichtlichen Geltendmachung der
übergegangenen Ansprüche nicht befugt (vgl. BGHZ 96, 151, 156; Stein/Jonas/Bork,
ZPO 21. Aufl. vor §
50 Rdn. 42; Zöller/Vollkommer,
ZPO 20. Aufl. vor §
50 Rdn. 44, jeweils m.N.). An einem solchen schutzwürdigen Eigeninteresse des Hilfeempfängers fehlt es hier (vgl. Senatsurteile
vom 3. Juli 1996 - XII ZR 99/95 - aaO. und - XII ZR 101/95 - FamRZ 1996, 1207, 1208).
Insbesondere läßt sich ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Klägerin nicht aus dem Umstand herleiten, daß sie ihre Klage
zu einem Zeitpunkt rechtshängig gemacht hatte, als sie bereits nicht mehr Inhaberin der geltend gemachten Unterhaltsansprüche
für Oktober 1994 bis Januar 1995 war, und deshalb ein wirtschaftliches Interesse daran hat, in diesem Rechtsstreit nicht mangels
Prozeßführungsbefugnis zu unterliegen und infolgedessen mit Kosten belastet zu werden. Zwar muß die Prozeßführungsbefugnis
nicht schon bei Erhebung der Klage vorhanden sein, es genügt, wenn sie am Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vorliegt
(vgl. Zöller/Vollkommer aaO. vor § 50 Rdn. 19). Fehlt einer Partei indes mangels schutzwürdigen eigenen Interesses die Befugnis,
ein fremdes Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, kann sie die fehlende Voraussetzung für die Zulässigkeit
einer solchen Klage nicht schon dadurch herbei führen, daß sie sie gleichwohl erhebt und damit ihr bislang fehlendes wirtschaftliches
Eigeninteresse erst begründet. Ein solches Interesse ist nicht schutzwürdig. Andernfalls wäre eine mangels schutzwürdigen
Eigeninteresses unzulässige Klage in gewillkürter Prozeßstandschaft undenkbar.