Ausgleichsansprüche unter gleichzeitig Beschenkten bei Inanspruchnahme eines von ihnen durch den Schenker
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem Beklagten, seinem Bruder, anteilige Freistellung von einer Inanspruchnahme durch den Landeswohlfahrtsverband
H. als Träger der Sozialhilfe.
Mit notariellem Vertrag vom 17. März 1988 übertrugen die Eltern der Parteien dem Beklagten unter Vorwegnahme späterer Erbfolge
(§ 2 des notariellen Vertrages) das ihnen gehörende Hausgrundstück, wobei sie sich ein Wohnrecht auf Lebenszeit an der im
Erdgeschoß gelegenen Wohnung vorbehielten. In dem Übertragungsvertrag verpflichtete sich der Beklagte, unter Begründung eines
unmittelbaren Forderungsrechtes für seinen Bruder, dem Kläger, diesem innerhalb von 6 Wochen einen Ausgleich von 80.000,--
DM zu zahlen, den dieser in der Folge von ihm erhielt.
Nach der Übertragung des Grundstücks und der Zahlung des Geldbetrages wurden die Eltern der Parteien pflegebedürftig und mußten
deshalb in ein Pflegeheim übersiedeln. Zur Deckung der mit dem Aufenthalt in dem Pflegeheim verbundenen Kosten reichten ihre
Einnahmen einschließlich der Einkünfte aus der Vermietung der Erdgeschoßwohnung in dem dem Beklagten übertragenen Haus nicht
aus. Der fehlende Betrag wurde vom Landeswohlfahrtsverband H. übernommen, der im Anschluß hieran den Anspruch der Eltern gegen
den Kläger nach § 90
BSHG auf sich überleitete und ihn zur Erstattung der aufgewendeten Pflegekosten heranzog. Eine Inanspruchnahme des Beklagten erfolgte
nicht, da gegen diesen nach Ansicht des Landeswohlfahrtsverbandes H. unter Berücksichtigung von Aufwendungen, Eigenleistungen
und Pflegeleistungen gegenüber seinen Eltern ein Erstattungsanspruch nach §
528
BGB nicht bestehe. Hierüber ist ein Bescheid des Landeswohlfahrtsverbandes ergangen, der dem Beklagten zugegangen ist.
Da der Kläger Herausgabe der Schenkung verweigerte, hat ihn der Landeswohlfahrtsverband H. im Wege der Klage in Anspruch genommen.
Diese Klage hatte das Landgericht Kassel mit Urteil vom 1. Juli 1992 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; die dagegen
gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Frankfurt/M. zurückgewiesen.
Der Kläger meint, der Beklagte müsse ihn im Innenverhältnis nach dem Rechtsgedanken des §
426
BGB anteilig in Höhe der Hälfte von der Inanspruchnahme durch den Landeswohlfahrtsverband H. freistellen. Der Beklagte ist dem
unter anderem mit der Begründung entgegengetreten, er habe unter Berücksichtigung seiner Aufwendungen und Leistungen in Wahrheit
kein Geschenk erhalten, dessen Rückgabe von ihm verlangt werden könne. Seine Ausgaben überstiegen den Wert des Hausgrundstücks.
Das Landgericht hat die Klage des Klägers gegen seinen Bruder abgewiesen. Auf das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Klägers
hat das Berufungsgericht den Beklagten antragsgemäß zur Freistellung verurteilt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel
entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte im Innenverhältnis zum Kläger nach den Regeln über den Gesamtschuldnerausgleich
entsprechend §
426
BGB zum Ausgleich verpflichtet. Solange der Kläger Leistungen nicht erbracht habe, könne er im Innenverhältnis der Parteien anteilige
Freistellung von seiner Inanspruchnahme verlangen. Beide Parteien seien im Außenverhältnis gegenüber ihren Eltern nach §
528
BGB gleichrangig zur Rückgewähr der erhaltenen Zuwendung nach den Vorschriften einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet,
wobei sich dieser Anspruch in voller Höhe gegen jeden der beiden Zuwendungsempfänger richte. Diese hätten von ihren Eltern
eine Schenkung erhalten. Dem Beklagten sei das ihm gehörende Grundstück unentgeltlich zugewendet worden, das im Zeitpunkt
der Zuwendung einen Wert von über 170.000,-- DM aufgewiesen habe. Der Vorbehalt des Wohnrechts und die Verpflichtung, an den
Kläger 80.000,-- DM zu zahlen, stellten keine Gegenleistung für die Zuwendung dar. Der Vorbehalt schränke lediglich den Umfang
der Zuwendung ein; die Zahlungsverpflichtung stelle eine Auflage dar. In ihr liege zugleich eine unentgeltliche Zuwendung
der Eltern an den Kläger, die ihm insoweit im Wege eines berechtigenden Vertrages zugunsten Dritter einen Anspruch gegen seinen
Bruder zugewendet hätten. Beide Zuwendungen seien angesichts ihres wirtschaftlichen Zusammenhanges gleichzeitig vollzogen
worden.
Den Gegenstand der Zuwendung müßten beide Parteien nach Maßgabe des §
528
BGB herausgeben, nachdem ihre Eltern pflegebedürftig geworden seien und deshalb ihren angemessenen Unterhalt nicht mehr aus ihrem
eigenen Einkommen bestreiten könnten.
Hieraus ergebe sich eine gesamtschuldnerische Haftung der Beschenkten. Im Außenverhältnis zu den Schenkern seien sie - der
Definition des §
421
BGB entsprechend - nicht anteilig, sondern in voller Höhe - nur begrenzt durch den Wert der empfangenen Schenkung - zur Herausgabe
verpflichtet, während ihre Eltern die Befriedigung ihres ungedeckten Unterhaltsbedarfs von ihnen insgesamt nur einmal fordern
könnten. Die gesamtschuldnerische Haftung im Außenverhältnis löse einen internen Ausgleichsanspruch unter den Beschenkten
aus, der zudem dem Gebot der Gerechtigkeit entspreche. Das gelte insbesondere dann, wenn der Schenker - wie hier die Eltern
der Parteien - die Beschenkten ersichtlich wertmäßig in gleicher Weise hätten behandeln wollen. Der unterschiedliche Inhalt
der jeweiligen Rückgewähransprüche ändere an dieser Ausgleichspflicht nichts, weil es nach Sinn und Zweck des §
528 Abs.
1
BGB weniger auf den individuellen Gegenstand als auf den wirtschaftlichen Wertzuwachs ankomme.
Inhaltlich sei der Ausgleichsanspruch auf eine Beteiligung des Beklagten in Höhe der Hälfte der Inanspruchnahme des Klägers
gerichtet. Auch hier schlage durch, daß die Schenker eine im wesentlichen wertmäßig gleiche Zuwendung hätten erbringen wollen
und auch vorgenommen hätten. Daß der Beklagte die Zahlung an seinen Bruder durch eine Kreditaufnahme habe finanzieren müssen,
ändere hieran nichts. Es sei allein seine Sache gewesen, wie er die aus dem Grundstück zu leistende Ausgleichszahlung realisiere.
Auf den Wert der Zuwendung sei das ohne Einfluß.
II. Diese Würdigung greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg an. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der
Kläger von dem Beklagten Ausgleich entsprechend §
426
BGB verlangen kann. Zwischen den Parteien besteht eine gesamtschuldnerartige Beziehung, die einen solchen Ausgleichsanspruch
auslöst.
1. Ebenso wie der Kläger haftet auch der Beklagte gegenüber seinen Eltern nach §
528 Abs.
1
BGB auf Rückgewähr der empfangenen Zuwendung.
a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen wird, hat der Beklagte
das Grundstück jedenfalls zur Hälfte im Wege einer Schenkung im Sinne des §
516
BGB von seinen Eltern erhalten. Dabei kann dahinstehen, ob Gegenstand des notariellen Vertrages wegen der Verpflichtung des Beklagten
zur Zahlung eines Ausgleichs von 80.000,-- DM an den Kläger eine gemischte Schenkung war oder ob diese Zahlungsverpflichtung
- wie das Berufungsgericht meint - eine mit der Schenkung verbundene Auflage darstellt. Unbeschadet dieser genauen rechtlichen
Einordnung handelt es sich in Höhe des diesen Betrag übersteigenden Werts des Hausgrundstücks um eine Zuwendung der Eltern
des Beklagten an diesen, für die sie von ihm keine Gegenleistung erhalten haben und die - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
festgestellt hat - nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartei en insoweit auch als unentgeltliche Übertragung gedacht
war.
An dieser Einordnung ändert das den Eltern vorbehaltene Wohnrecht an der Erdgeschoßwohnung im vorliegenden Fall nichts, da
es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich eine inhaltliche Beschränkung des übertragenen Rechts, nicht aber
eine Gegenleistung des Beklagten für die Übertragung bildet.
b) Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht auch im Verhältnis zum Beklagten die Voraussetzungen des §
518 Abs.
1
BGB bejaht. Nach seinen von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen leben die Eltern der Parteien in einem Pflegeheim.
Die damit verbundenen Kosten, die ihren angemessenen Unterhaltsbedarf bestimmen, können sie aus eigenen Mitteln nicht mehr
bestreiten. Ihr Einkommen einschließlich der Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung im Erdgeschoß des dem Beklagten zugewandten
Hauses reichen dafür nicht aus, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Daß ihnen weitere Mittel zur Verfügung
stehen, auf die sie zur Bestreitung ihres Unterhalts zurückgreifen könnten, ist nicht geltend gemacht. Demgemäß hat das Berufungsgericht
in dieser Hinsicht auch keinerlei Feststellungen getroffen. Die Revision greift dies nicht an.
c) Diese nach den Zuwendungen eingetretene Notlage löste zugunsten der Eltern den Rückgewähranspruch nach §
528 Abs.
1
BGB aus, der sich jeweils gegen den Empfänger der unentgeltlichen Zuwendungen richtet. Dieser Anspruch ist begrenzt einerseits
durch den Wert bzw. den Gegenstand der Zuwendung und andererseits durch den Unterhaltsbedarf des Schenkers (vgl. BGH, Urteil
vom 17.1.1996 - IV ZR 184/94, NJW 1996, 987 = MDR 1996, 348).
Diesen Anspruch konnte der Landeswohlfahrtsverband H. auf sich überleiten, nachdem er den ungedeckten Teil der Kosten übernommen
hatte (vgl. zur Übertragbarkeit im Wege der Überleitung nach § 90
BSHG, BGHZ 94, 141, 142; 96, 380, 381 u. 125, 283, 285; s.a. Haarmann, FamRZ 1996, 522; BVerwG, Urteil vom 25.6.1992 - 5 C 37.88, NJW 1992, 3312). Dabei war er - wie die Schenker - nicht gezwungen, jeden der zur Herausgabe Verpflichteten heranzuziehen; ebensowenig mußte
er seine Inanspruchnahme auf einen der jeweils empfangenen Zuwendung entsprechenden Anteil beschränken. Nach §
528 Abs.
1
BGB haftet jeder der zur Herausgabe Verpflichteten in voller Höhe mit der Maßgabe, daß der Gläubiger die Leistung von allen lediglich
einmal verlangen kann (BGH, Urteil vom 13.2.1991 - IV ZR 108/90, NJW 1991, 1824 = MDR 1991, 908).
d) Nach diesen Grundsätzen zur Herausgabe verpflichtet ist auch der Beklagte, der ebenso wie der Kläger Empfänger einer unentgeltlichen
Zuwendung seiner Eltern ist.
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, eine Haftung des Beklagten scheide hier wegen der zeitlichen Abfolge der Zuwendungsakte
und deren jeweiligem Vollzug aus. Dabei kann dahinstehen, ob §
528
BGB trotz des Fehlens konkreter Zeitangaben als Ausdruck einer mit zunehmender Dauer erstarkenden Position des Schenkers verstanden
werden kann, oder ob die Regelung lediglich den Empfänger früherer Zuwendungen vor den Nachteilen späterer, in größerer zeitlicher
Nahe zum Eintritt der Bedürftigkeit vorgenommener Freigiebigkeiten des Schenkers schützen will (vgl. dazu u. zum Stand der
Diskussion Heiter, JR 1995, 313, 314 ff.). Die Vorschrift ordnet ihrem Inhalt nach die Rückabwicklung zeitlich unterschiedlicher Schenkungen bei Bedürftigkeit
des Schenkers in einer umgekehrten zeitlichen Reihenfolge an. Die zuletzt erbrachte Schenkung wird - auch wegen ihrer größeren
zeitlichen Nähe zu der eingetretenen Notlage - als erste zur Deckung des Bedarfs herangezogen. Erst wenn danach ein ungedeckter
Bedarf verbleibt, kann zu dessen Befriedigung auf die zeitlich frühere zurückgegriffen werden.
Eine nach dieser Regelung gestaffelte Inanspruchnahme setzt daher Zuwendungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten voraus. Unbeschadet
der Frage, ob dabei jeweils der Abschluß des Verpflichtungsgeschäftes oder aber dessen Vollzug maßgeblich ist, liegt ein solcher
Fall hier schon deshalb nicht vor, weil beide Schenkungen durch den gleichen notariellen Vertrag als Bestandteile eines einheitlichen
und gleichzeitigen Rechtsgeschäftes zur vorweggenommenen Regelung der Erbfolge vorgenommen wurden. Eine auch für den Anwendungsbereich
des §
528
BGB relevante Aufspaltung nach den Zufälligkeiten der späteren Vertragsabwicklung wäre mit der Natur dieses einheitlichen Rechtsgeschäftes
und mit dem erkennbaren Willen der Beteiligten nicht zu vereinbaren.
Eine zeitliche Verschiebung der dem Kläger zugedachten Schenkung läßt sich insbesondere nicht daraus ableiten, daß die Ausgleichszahlung
des Beklagten an ihn erst nach 6 Wochen fällig sein sollte. Unabhängig von dieser Bestimmung des Übertragungsvertrages hat
der Kläger mit dessen Abschluß die Schenkung bereits in Form einer betagten Forderung gegen den Beklagten erhalten. Im Verhältnis
zu den Schenkern war die Zuwendung damit endgültig bewirkt; sie hatten nichts mehr zu veranlassen und konnten sie - von gesetzlich
geregelten Sonderfällen abgesehen - auch nicht mehr rückgängig machen.
e) Eine Haftung des Beklagten auf den Notbedarf seiner Eltern entfällt auch nicht deshalb, weil er - wie die Revision geltend
macht - vom Landeswohlfahrtsverband nicht in Anspruch genommen worden ist. Von einer solchen Inanspruchnahme hängt schon nach
dem Wortlaut des §
528 Abs.
1
BGB das Entstehen des dort geregelten Anspruchs nicht ab. Seine Begründung ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht
in das Belieben des Schenkers gestellt. Zwar kann dieser sich einschränken und auf diese Weise durch eine Reduzierung seines
Bedarfs dafür sorgen, daß dem Beschenkten das Geschenk verbleibt. Hat er jedoch Hilfe in Anspruch genommen und sich nicht
im Interesse des Beschenkten mit einem unangemessen niedrigen Unterhalt zufriedengegeben bzw. - wie bei der infolge des Eintritts
einer Pflegebedürftigkeit nicht zu vermeidenden Aufnahme in ein Pflegeheim - damit nicht zufriedengeben können, sind die Voraussetzungen
des §
528
BGB gegeben und der Anspruch entstanden. Dessen Zweck ist unter anderem, eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit für den Notbedarf
des Schenkers zu verhindern. Auch diese Zweckbestimmung schließt aus, seine Entstehung vom Willen des Schenkers abhängig zu
machen. Bestätigt wird dies durch die Möglichkeit der Überleitung des Anspruchs aus §
528 Abs.
1
BGB nach § 90
BSHG, die in einem dem Sinn der Vorschrift zuwiderlaufenden Maße beschränkt würde, hinge die Entstehung des übergeleiteten Anspruchs
vom Willen des Schenkers ab. Damit fehlt zugleich eine Grundlage für die Annahme, die Begründung des Rückforderungsanspruchs
könnte an einen Akt des Trägers der Sozialhilfe gebunden sein, zumal nichts dafür zu erkennen ist, daß diesem nach dem Willen
des Gesetzgebers ein weitergehender Einfluß auf die Entstehung des Rechts eingeräumt werden sollte als dem Schenker.
2. Damit liegen die Voraussetzungen einer gesamtschuldnerischen Haftung der Parteien im Außenverhältnis vor (so auch im Ergebnis
für das interne Verhältnis unter mehreren Beschenkten Heiter, JR 1995, 313, 317 m.w.N.). Diese ist nach §
421
BGB gekennzeichnet dadurch, daß der Gläubiger von jedem Schuldner die volle Leistung verlangen kann, die zu ihrer Erbringung
Verpflichteten sie insgesamt jedoch nur einmal erbringen müssen.
a) Das ist hier wegen der Verpflichtung sowohl des Klägers als auch des Beklagten nach §
528
BGB auf Rückgewähr der Fall. Im Außenverhältnis zum Beschenkten haften sie jeweils nicht nur anteilig auf Rückgewähr des Empfangenen,
sondern jeweils für sich bis zur Obergrenze des angemessenen Unterhaltsbedarfs des §
528 Abs.
1
BGB (BGH, Urteil vom 13.2.1991 - IV ZR 108/90, NJW 1991, 1824 = MDR 1991, 908). Aus dieser beiderseitigen Haftung auf den Gesamtbedarf ergibt sich zugleich die - für die Annahme einer Gesamtschuld im
Sinne des §
421
BGB wesentliche - Gleichstufigkeit (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24.9.1992 - IX ZR 195/91, MDR 1993, 292; Urteil vom 20.12.1990 - IX ZR 268/89, WM 1991, 399 = MDR 1991, 849) ihrer Verbindlichkeit.
b) Soweit die Revision meint, eine gesamtschuldnerische Verbindung zwischen den Parteien scheide hier wegen unterschiedlichen
Inhalts der beiderseitigen Verpflichtungen aus, verkennt sie zum einen die Voraussetzungen einer Gesamtschuld, die eine inhaltlich
identische Verpflichtung der Schuldner nicht zwingend voraussetzt. Zum anderen liegt hier bei beiden zur Rückgewähr verpflichteten
Zuwendungsempfängern eine ihrem Inhalt nach gleichartige Schuld vor. Der Beklagte schuldet seinen Eltern ebenso wie der Kläger
die Zahlung einer Geldrente in Höhe des ungedeckten Notbedarfs, die bei beiden lediglich der Höhe nach durch den Wert des
empfangenen Geschenks begrenzt ist.
Der Herausgabeanspruch nach §
528 Abs.
1
BGB ist einerseits durch den Wert der empfangenen Leistung, andererseits durch den jeweiligen Bedarf des verarmten Schenkers
begrenzt. Das hat zur Folge, daß dieser Anspruch, wenn ein fortlaufender Unterhaltsbedarf zu decken ist, auf wiederkehrende
(Geld-)Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Bedarf entsprechenden Höhe bis zur Erschöpfung des Gegenstandes
der Schenkung gerichtet ist (BGH, Urteil vom 17.1.1996 - IV ZR 184/94, NJW 1996, 987 = MDR 1996, 348 - FamRZ 1996, 483; vgl. a. BVerwG, Urteil vom 25.6.1992 - 5 C 37.88, NJW 1992, 3312). Für die Anwendung der Ersetzungsbefugnis nach §
528 Abs.
1 Satz 2
BGB bleibt dann kein Raum mehr. Aus der Vorschrift folgt vielmehr unmittelbar ein Anspruch auf Zahlung einer Geldrente.
Eine unzumutbare Belastung des Empfängers einer Schenkung enthält diese Konkretisierung seiner Herausgabepflicht auch dann
nicht, wenn er den Gegenstand der Zuwendung zur Erfüllung der Verpflichtung aus §
528 Abs.
1
BGB veräußern muß. Die Notwendigkeit einer solchen Veräußerung geht über die nach §
528 Abs.
1
BGB geschuldete Rückgewähr nicht hinaus; in beiden Fällen wird ihm der Gegenstand der Zuwendung wieder entzogen, wobei ihm bei
einer Veräußerung ein etwaiger Überschuß unmittelbar verbleibt. Bleibt der bei einem Verkauf erzielte Erlös hinter dem Wert
des Gegenstandes zurück, entfällt in diesem Umfang auf seiner Seite die Bereicherung mit der Folge, daß sich seine Herausgabepflicht
entsprechend verringert.
c) Entgegen der Auffassung der Revision scheitert die Annahme einer Gesamtschuld hier auch nicht an einer gebotenen vorrangigen
Inanspruchnahme des Empfängers einer Geldzuwendung. Für einen solchen Vorrang ist dem Gesetz nichts zu entnehmen. Zwar ist
der Revision zuzugeben, daß nach Sinn und Zweck des §
528
BGB, den Schenker vor Not zu schützen, in der Regel der einfachste und schnellste Weg gewählt werden sollte. Daraus läßt sich
jedoch nicht ableiten, daß die Rückabwicklung in erster Linie Geldgeschenke betrifft und andere wegen möglicher Schwierigkeiten
bei der Bewertung des zugewendeten Objekts unberücksichtigt bleiben oder allenfalls nachrangige Berücksichtigung finden können.
Das Gesetz geht vielmehr von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der zu einem Zeitpunkt vorgenommen unentgeltlichen Zuwendungen
aus, die alle in gleichem Maße zur Deckung des jetzt aufgetretenen Notbedarfs herangezogen werden sollen.
d) Daß es dem Gläubiger des Anspruchs aus §
528 Abs.
1
BGB freisteht, welchen von mehreren Beschenkten er zunächst in Anspruch nimmt, steht entgegen der Auffassung der Revision einer
Gesamtschuld ebenfalls nicht entgegen. Eine Befugnis des Gläubigers zur Auswahl unter den Schuldnern ist, wie sich aus §
421
BGB ergibt, für die Gesamtschuld typisch. Bei ihr kann er sowohl einen Schuldner auf die gesamte Leistung in Anspruch nehmen,
als alle jeweils in unterschiedlicher oder gleicher Höhe heranziehen. Ihm ist lediglich verwehrt, von allen zusammen mehr
zu fordern, als ihm zusteht.
Keine Grundlage bietet das Gesetz demgegenüber für die Auffassung der Revision, nach der Ausübung des Wahlrechts durch den
Gläubiger in Form der Inanspruchnahme eines Schuldners könnten die übrigen wegen der Regelung des §
528 Abs.
2
BGB intern zum Ausgleich nicht herangezogen werden. Die Vorschrift betrifft allein die Beziehung zwischen dem Schenker und zu
unterschiedlichen Zeiten beschenkte Personen. Bei diesen legt sie die Reihenfolge der Inanspruchnahme fest, die weder dem
Belieben des Schenkers oder seines Rechtsnachfolgers überlassen wird, noch bei Schenkungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten
interne Ausgleichsansprüche unter den Bedachten zuläßt. Auf das Verhältnis gleichzeitig Beschenkter läßt sie sich nicht übertragen,
weil hier eine dem §
528 Abs.
2
BGB entsprechende Festlegung der Rangfolge der Inanspruchnahme durch das Gesetz fehlt. Wird hier einer der Beschenkten auf volle
Zahlung des Notbedarfs in Anspruch genommen, tilgt er damit zugleich ranggleiche Verpflichtungen der anderen Beschenkten.
e) Die besondere Regelung des §
528 Abs.
1
BGB und seine gesetzliche Ausgestaltung schließen entgegen der Auffassung der Revision einen Ausgleichsanspruch nicht aus. Einer
ausdrücklichen Erwähnung des Gesamtschuldverhältnisses einschließlich des internen Ausgleichs bedurfte es insoweit nicht.
Mangels abweichender Regelungen gelten bei mehreren zur Leistung Verpflichteten die §§
421 ff.
BGB. Erforderlich war eine Regelung nur in dem Umfang, in dem ein Gesamtschuldnerverhältnis einschließlich des damit verbundenen
Ausgleichs ausgeschlossen werden sollte. Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber in §
528 Abs.
2
BGB für die Rangfolge zu unterschiedlichen Zeitpunkten für beschenkte Personen getroffen. Diese Sonderregelung legt eher den
Umkehrschluß nahe, daß bei gleichrangiger Haftung ein Gesamtschuldnerausgleich möglich sein soll.
f) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß sich nur bei einem Gesamtschuldnerausgleich unter mehreren gleichzeitig
Bedachten sachgerechte Ergebnisse erzielen lassen. Die Befriedigung des gesamten Notbedarfs eines verarmten Schenkers durch
einen von mehreren gleichzeitig Beschenkten tilgt auch die Verbindlichkeiten der übrigen im Verhältnis zum Schenker. Diese
Befreiung der übrigen Schuldner von ihrer Verpflichtung verlangt nach der Interessenlage regelmäßig einen internen Ausgleich.
Bei einer gemeinsamen Verpflichtung im Außenverhältnis erscheint es grundsätzlich nicht angemessen, daß einer der Schuldner
die mit der Befriedigung des Gläubigers verbundenen wirtschaftlichen Einbußen im Ergebnis allein lediglich deshalb trägt,
weil er als erster zur Zahlung herangezogen worden ist. Das gilt um so mehr, als diese Inanspruchnahme weitgehend vom Zufall
und Belieben des Gläubigers abhängt. Zur Vermeidung dieses dem Gerechtigkeitsideal widersprechenden Ergebnisses ordnet §
426
BGB einen den Haftungsanteilen mehrerer Schuldner entsprechenden internen Ausgleich an, der sich bei Fehlen sonstiger Verteilungsregelungen
in Form einer gleichmäßigen Belastung aller Verpflichteten äußert. Für die Haftung nach §
528 Abs.
1
BGB gilt, soweit nicht Sonderregelungen wie §
528 Abs.
2
BGB eingreifen, nichts anderes. Das hat bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt.
Bei den gegen diese Würdigung gerichteten Rügen verkennt die Revision, daß es nach dem Grundsatz der Privatautonomie zwar
im Belieben des Schenkers steht, wem er ihm gehörende Gegenstände zuwendet und ob dies überhaupt geschieht. Da das Gesetz
die Entstehung des Rückgewähranspruchs nicht an eine Entscheidung des Schenkers, sondern an den objektiven Eintritt des Notbedarfs
knüpft, kann ihm nicht überlassen bleiben, wer im Ergebnis die wirtschaftlichen Nachteile eines Notbedarfs tragen soll. Greift
§
528
BGB ein, nimmt das Gesetz einer Schenkung die schuldrechtlichen Wirkungen, indem es den Beschenkten zur Herausgabe des Erlangten
verpflichtet, so als habe er dieses ohne Rechtsgrund erhalten (BGH, Urteil vom 13.2.1991 - IV ZR 108/90, NJW 1991, 1824 - MDR 1991, 908). Das läßt es nicht zu, die Rangfolge der Heranziehung in sein Belieben zu stellen. Mit dem Abschluß der jeweiligen Schenkungsverträge
bzw. deren Vollzug hat der Schenker die Verpflichtung zur Übertragung der Zuwendung übernommen und diese mit deren Vollzug
aus seinem Vermögen in das des Beschenkten übergeleitet. Von beiden kann er sich nur unter den im Gesetz genannten engen Voraussetzungen
lösen. Dazu gehört eine Aufhebung des Vertrages nach seinem Belieben nicht. Auch insoweit kann aus dem Fehlen einer §
528 Abs.
2
BGB entsprechenden Regelung nichts anderes hergeleitet werden. Der Festlegung einer Rangordnung der Inanspruchnahme bedurfte
es nur, soweit mehrere Beschenkte nicht gleichmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs eintreten sollten. Sie ist hingegen
entbehrlich, wenn alle im gleichen Umfang haften, da sich dann die notwendigen Regelungen für das Innenverhältnis der Schuldner
untereinander bereits aus den §§
421 ff.
BGB ergeben.
Das Bestehen eines gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruchs wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß im Außenverhältnis
nur der Rückforderungsanspruch gegen den Kläger auf den Landeswohlfahrtsverband übergeleitet worden ist, derjenige gegen den
Beklagten aber zunächst noch bei den verarmten Schenkern verblieben ist. Der interne Ausgleichsanspruch ist ein Anspruch zwischen
den Gesamtschuldnern und kann nicht durch nachträgliche Rechtsgeschäfte des Gläubigers oder seiner Rechtsnachfolger einseitig
zu Lasten eines der Gesamtschuldner verändert werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.6.1992 - IX ZR 161/91, NJW 1992, 2286 m.w.N. u. Urteil vom 28.9.1993 - III ZR 170/91, BGHR §
426 Abs.
1 Satz 1
BGB - Ausgleichung 9 für den Fall der Entlassung von mehreren Gesamtschuldnern aus dem Haftungsverhältnis durch den Gläubiger;
s.a. Urteil vom 20.12.1990 - IX ZR 268/89, WM 1991, 399 = MDR 1991, 849).
3. Bei dem damit gebotenen Gesamtschuldnerausgleich haften der Kläger und der Beklagte im Innenverhältnis zu gleichen Teilen.
Gründe, die eine von der Zweifelsregelung des §
426 Abs.
1
BGB abweichende Verteilung der Haftung im Innenverhältnis gebieten könnten, hat das Berufungsgericht zutreffend verneint.
a) Auf einen unterschiedlichen Wert der ihnen zugewandten Gegenstände läßt sich eine solche Differenzierung nicht stützen.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts betrug der Wert des Grundstücks bei dessen
Übertragung auf den Beklagten etwa das Doppelte der dem Kläger zugewandten Geldsumme. Nach Zahlung des Ausgleichs haben beide
Parteien damit in etwa wertmäßig das gleiche erhalten. Diese Verteilung hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
dem Willen der Schenker entsprochen.
b) Von der Ehefrau des Beklagten erbrachte Pflegeleistungen und Aufwendungen können im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs
mit der Folge der Verringerung seines Haftungsanteils nicht berücksichtigt werden. Sie hätten einem Anspruch des Schenkers
auf Ausgleich seines Notbedarfs durch Rückgewähr des Schenkungsgegenstandes nicht entgegengesetzt werden können. Damit scheiden
sie hier zugleich als Grundlage für eine von der Zweifelsregelung des §
426 Abs.
1
BGB abweichende Haftungsverteilung aus.
Da §
528 Abs.
1
BGB den Schenkungen des verarmten Schenkers die schuldrechtliche Wirkung nimmt mit der Folge, daß der Beschenkte sie wie eine
rechtsgrundlos empfangene Leistung herauszugeben hat, können dieser Verpflichtung nur solche Aufwendungen entgegengehalten
werden, die auch sonst bei einem Bereicherungsausgleich zu berücksichtigen wären.
Dazu gehören die geltend gemachten Aufwendungen nicht. Daß es sich insoweit im Synallagma zu der Zuwendung stehende Ausgaben
handelt, die über einen Saldenausgleich unmittelbar zu einer Reduzierung des Herausgabeanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung
führen könnten, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Auch die Revision führt nicht aus, daß diese Aufwendungen
die im notariellen Vertrag vereinbarte Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks gewesen sind. Das Berufungsgericht
hat eine solche Wechselbeziehung verneint. Mit seiner Einordnung des Vertrages als Schenkung wäre das unvereinbar. Dieser
Vertragsauslegung ist die Revision nicht entgegengetreten.
c) Dem Ausgleichsverlangen des Klägers kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß bei dessen Erfüllung das
mit der Schenkung verfolgte Anliegen der Eltern nicht mehr gewahrt werden könnte, das Hausgrundstück im Besitz der Familie
zu halten. Zu Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, daß dieses Ziel bei einer Inanspruchnahme nach §
528 Abs.
1
BGB keine Berücksichtigung finden kann. Da der Beschenkte nach dieser Vorschrift so behandelt wird, als habe er den Gegenstand
der Zuwendung ohne Rechtsgrund erhalten, unterliegt dieser bis zur Befriedigung des Unterhaltsbedarfs des Schenkers wirtschaftlich
wieder dessen Zugriff. Aus ihm oder seiner Verwertung soll dieser Unterhaltsbedarf so gedeckt werden, als sei der Gegenstand
der Zuwendung noch in der Verfügungsgewalt des Schenkers. Dem kann der Beschenkte nur durch eine Zahlung in Höhe des auf ihn
entfallenden Unterhaltsanteils entgehen. Ist er hierzu nicht in der Lage, muß das Objekt der Zuwendung gegebenenfalls verwertet
werden.
d) Der Kläger handelt auch nicht arglistig, wenn er trotz der ihm bekannten Zielsetzung seiner Eltern Ausgleichsansprüche
gegen seinen Bruder geltend macht und damit den Verbleib des Grundstücks im Familienbesitz zumindest gefährdet.
Auch wenn dem Kläger der Wunsch seiner Eltern bekannt war und er diesen durch die Entgegennahme der Zuwendung akzeptiert hat,
kann ihm ein Verstoß gegen Treu und Glauben nicht schon deshalb vorgeworfen werden, weil er nicht bereit ist, die durch den
erhöhten Bedarf seiner Eltern entstandenen zusätzlichen Kosten allein zu tragen und so seinem Bruder den ungestörten Genuß
der ihm zugewandten Schenkung zu erhalten.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §
97
ZPO.