Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger auf eine Einmalzahlung aus einer Pensionskasse Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
zu zahlen hat.
Der Kläger ist seit dem 01. Juni 2014 als Rentner bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Am 01. Juli 2008 erhielt
er zum Fälligkeitszeitpunkt von der Zusatzversorgungskasse des B. AG ( Z. ) als Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung einen Betrag i.H.v. 15.370,05 € ausgezahlt. Der Kläger hatte im Juli
2002 einmalig einen Betrag i.H.v. 12.000,00 € an die Pensionskasse gezahlt und sodann den Vertrag seines ehemaligen Arbeitgebers
mit der Z. im Dezember 2002 als Versicherungsnehmer übernommen. Mit Bescheid vom 17. November 2017 wurde die genannte Kapitalleistung
der Z. ab dem 01. Juni 2014 mit 1/120 - monatlich 128,12 € - zur Beitragsbemessung herangezogen. Mit weiterem Bescheid vom 27. Juli
2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Kapitalleistung ab dem 01. August 2018 nicht mehr beitragspflichtig sei.
Am 14. Dezember 2017 legte der Kläger Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 17. November 2017 ein und verwies zur Begründung
im Wesentlichen auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. Juni 2018 zum Aktenzeichen 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15, der auf seinen Fall anwendbar sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2020 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Beitragspflicht bestehe
laut Bundessozialgericht unabhängig davon, wer die Beiträge gezahlt habe, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung durchgehend
als Versicherungsnehmer geführt habe. Nichts Anderes ergebe sich aus dem zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes,
da nur in Konstellationen ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz anzunehmen sei, in denen solche Zahlungen berücksichtigt
werden, die auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag
zwischen einer Pensionskasse und dem früheren Arbeitnehmer beruhen, während Erträge aus privaten Lebensversicherungen nicht
zur Berechnung herangezogen werden. Die dem Kläger im Jahr 2008 ausgezahlte Kapitalleistung resultiere aber aus einem von
seinem ehemaligen Arbeitgeber abgeschlossenen Pensionskassenvertrag und der Kläger habe nach der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses
keine Beiträge mehr an die Pensionskasse gezahlt.
Am 30. April 2020 hat der Kläger schließlich die hiesige Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben, um sein Begehren weiterzuverfolgen.
Er wiederholte zur Begründung sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 16. März 2021, dem Bevollmächtigten des Klägers am 22. März 2021
zugestellt, abgewiesen. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 17. November 2017 sei rechtlich nicht zu beanstanden und verletzte
den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, auf die im Juli 2008 ausgezahlte Kapitalleistung
im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich Beiträge in Höhe von 1/120 der Einmalzahlung zu erheben. Das Gericht nehme nach
eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage gemäß §
136 Abs.
3 SGG vollumfänglich Bezug auf die zutreffende und rechtlich umfassende Begründung des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2020.Ergänzend
sei auszuführen, dass auch die Vertragsübernahme seitens des Klägers im Dezember 2002 zu keinem anderen Ergebnis führe, da
er die einmalige Beitragszahlung i.H.v. 12.000,00 € in einem Zeitpunkt vorgenommen habe, als noch sein Arbeitgeber der alleinige
Versicherungsnehmer und diese damit betrieblich verlasst gewesen sei. Nur in den von der Beklagten geschilderten Fällen werde
nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts trotz
fortbestehender Nutzung einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung verlassen. Die Einzahlungen des Versicherten
auf diesen Vertrag(-steil) unterschieden sich dann nur unwesentlich von Einzahlungen auf anfänglich privat abgeschlossene
Lebensversicherungsverträge, sodass eine Verbeitragung mit Art.
3 Grundgesetz (
GG) nicht vereinbar wäre. Das treffe auf den Fall des Klägers – anders als dieser meine – aber gerade nicht zu. Weitere Anhaltspunkte
für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides seien ebenfalls nicht ersichtlich.
Der Kläger hat am 22. April 2021 Berufung eingelegt mit der er sein Begehren mit gleichbleibender Begründung weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid vom 16. März 2021 sowie den Beitragsbescheid vom 17. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 26. März 2020 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Sie ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Hierauf wir nach §
153 Abs.
2 SGG Bezug genommen.
Die Berufung bringt keine neuen Aspekte vor. Für das Gericht ist es nachvollziehbar, dass die Auswirkungen der streitigen
gesetzlichen Regelungen und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und Bundesverfassungsgerichts nur schwer
zu akzeptieren sind. Allerdings ist diese Rechtsprechung in dem von der Beklagten und dem Sozialgericht dargestellten Sinn
eindeutig. Danach ist das entscheidende Abgrenzungskriterium der Zeitpunkt der Übernahme des Versicherungsvertrages. Nur bezüglich
nach diesem Zeitpunkt geleisteter Zahlungen kommt ein Entfallen der Beitragspflicht in Betracht. Dies entspricht nach wie
vor der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. zuletzt BSG, Beschl. v. 11.07.2022 - B 12 KR 13/22 B mit einer Zusammenfassung der entsprechenden Rechtsprechung).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.