OLG Bamberg, Beschluss vom 13.02.1991 - 2 WF 19/91
Das Einkommen des Antragstellers im Prozeßkostenhilfeverfahren errechnet sich in der Regel aus allen tarifmäßigen und üblichen
Sonderzahlungen und unter Abzug der jährlichen Steuern, Sozialversicherungsabgaben und anzuerkennenden Mehrbelastungen.
Fundstellen: JurBüro 1991, 976