Sozialhilferecht: Begriff des besonderen Härtefalls i.S. des § 26 S. 2 BSHG, Auszubildender
Gründe:
Die Beschwerde, mit der die Antragsgegnerin die Aufhebung der vom Verwaltungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung als
von Anfang an ungerechtfertigt erstrebt, ist zulässig. Daß die Antragsgegnerin entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung
(vgl. §
168 Abs.
1 Nr.
2 VwGO) der einstweiligen Anordnung zumindest teilweise Folge geleistet hat, läßt insoweit ihr Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung
des Beschwerdeverfahrens nicht entfallen (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse v. 27.1.1983 - OVG Bs I 54/82 und OVG Bs I 81/82 -).
Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die einstweilige Anordnung nicht erlassen dürfen. Die Antragstellerin
hat nicht mit der für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§
123 Abs.
3 VwGO i.V.m. §
920 Abs.
2 ZPO), daß ihr ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 26 Satz 2 BSHG als sog. Überbrückungshilfe bis zum Einsetzen von Förderungsleistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz zusteht.
Nach § 26 Satz 1 BSHG haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (
BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Das Studium der Antragstellerin am H
er Konservatorium - Akademie und Allgemeine Musikschule - ist nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
dem Grunde nach förderungsfähig (§
2 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 BAföG). Der hieraus folgende Anspruchsausschluß ließe sich daher nur unter den Voraussetzungen nach § 26 Satz 2 BSHG überwinden. Danach müßte ein besonderer Härtefall vorliegen, der aufgrund eines atypischen Lebenssachverhalts der Antragsgegnerin
Veranlassung geben könnte, mit Sozialhilfe - vorübergehend - einzutreten. Eine besondere Härte im Sinne der genannten Vorschrift
scheidet hier aber aus. Denn soweit die finanzielle Notlage eines Hilfesuchenden in der Lage der Antragstellerin darauf zurückzuführen
ist, daß er bei der Beantragung von Förderungsleistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht in der gebotenen Weise seinen Mitwirkungspflichten genügt (hat), scheidet bereits deshalb die Annahme einer Härte aus.
Darüber hinaus besitzt der Auszubildende aufgrund des dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz zugrunde liegenden Leistungssystems grundsätzlich einen gegenüber dem zuständigen Leistungsträger (alsbald) realisierbaren
Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung, auf den er verwiesen werden kann (vgl. § 2 Abs. 1 BSHG). Soweit sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles die Aufnahme von Förderungsleistungen ausnahmsweise verzögern
sollte, ist dies vom Regelungszweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes her beabsichtigt, so daß es an einem gegenüber
dem Regelsachverhalt des § 26 Satz 1 atypischen Lebenssachverhalt fehlt, der eine "besondere" Härte im Sinne des Satzes 2
zu begründen vermöchte. Im einzelnen ist dabei von folgendem auszugehen:
Für das Entstehen eines Förderungsanspruchs nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz bedarf es zunächst grundsätzlich des Vorliegens eines Förderungsantrages (§
46 Abs.
1 BAföG). Die Leistung von Ausbildungsförderung steht insoweit nach dem im Ausbildungsförderungsrecht geltenden Antragsprinzip unter
dem Vorbehalt, daß der Auszubildende seinen Förderungsantrag rechtzeitig stellt, seine Angaben vollständig sind (vgl. §
46 Abs.
3 BAföG) und er im Bescheidungsverfahren seinen Mitwirkungspflichten auch im übrigen nachkommt (§
66 SGB I). Wird diesen Anforderungen nicht genügt und kommt es hierdurch zu Verzögerungen bei der Aufnahme von Ausbildungsförderung
durch den zuständigen Leistungsträger, so beinhaltet dies eine Verletzung eigener Obliegenheiten, die der Auszubildende zu
vertreten hat. In einem solchen Fall kann kein Härtefall im Sinne des § 26 Satz 2 BSHG angenommen werden, denn es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe, solche Nachteile aufzufangen, die infolge säumigen Verhaltens
bzw. fehlender Mitwirkung des Hilfesuchenden bei der Geltendmachung anderweitiger Förderungsleistungen entstehen.
Wird indes der Antrag auf Ausbildungsförderung rechtzeitig gestellt und mit den zur Bescheidung erforderlichen Angaben und
Nachweisen versehen, so ist der materiell-rechtliche Leistungsanspruch auf Ausbildungsförderung nach dem dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz zugrunde liegenden Förderungssystem grundsätzlich alsbald durchsetzbar, so daß es einer Überbrückungshilfe nach § 26 Satz 2 BSHG nicht bedarf. Nach dem Ausbildungsförderungsrecht hat die Förderung prinzipiell sofort einzusetzen. Gemäß §
15 Abs.
1 BAföG wird Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird; nach §
15 a Abs.
1 BAföG gilt - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Regelung in Absatz 2 der Vorschrift - die Ausbildung im Sinne des Gesetzes
als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden. Der Förderungsanspruch
nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz entsteht somit - entsprechend der allgemeinen Regelung für Sozialleistungen gemäß §
40 Abs.
1 SGB I - mit dem Vorliegen der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen, mithin unmittelbar mit dem Beginn des Monats der Aufnahme
der Ausbildung, auch wenn diese tatsächlich erst im Verlauf des jeweiligen Monats aufgenommen wird. Dieser Anspruch ist mit
seinem Entstehen auch sofort fällig (§
41 SGB I). Grundsätzlich ist nach §
51 Abs.
1 BAföG der Förderungsbetrag unbar monatlich im voraus zu zahlen.
Der alsbaldigen Durchsetzbarkeit des Förderungsanspruchs steht insbesondere - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts
- auch nicht die Vorschrift des §
51 Abs.
2 BAföG entgegen. Danach wird dem Auszubildenden für vier Monate ein Vorschuß in Höhe von 700,-- DM monatlich unter dem Vorbehalt
der Rückforderung geleistet, wenn bei erstmaliger Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt die zur Entscheidung über den
Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen zehn Kalenderwochen
geleistet werden können. Mit dieser förderungsrechtlichen "Überbrückungshilfe" wird sichergestellt, daß derjenige Auszubildende,
bei dem sich die Bescheidung des (ersten) Förderungsantrages bzw. die Auszahlung der Förderungsbeträge im Einzelfall aus den
genannten Gründen verzögert, zumindest eine pauschalierte Vorschußzahlung erhält. Keineswegs bedeutet dies aber, daß durch
diese Regelung dem Amt für Ausbildungsförderung generell ein Zurückbehaltungsrecht oder auch nur eine allgemeine Bearbeitungsdauer
von sechs oder zehn Wochen bzw. - rechnet man die Dauer der nach §
51 Abs.
2 BAföG vorgesehenen Vorschußleistungen hinzu - von sogar sechs Monaten und mehr zugestanden würde. Ein solches Normverständnis liefe
zum einen bereits grundsätzlich dem speziellen Regelungsanliegen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuwider, dem Auszubildenden
nicht nur eine wirksame, sondern auch schnelle Unterstützung zuteil werden zu lassen. Zum anderen läßt sich eine solche -
die Vorschriften gemäß §§
15 Abs.
1,
15 a Abs.
1,
51 Abs.
1 BAföG einschränkende - Regelungsabsicht auch nicht dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen. Hieraus ergibt sich nämlich, daß die
in Rede stehende Interimslösung nur für jene Fälle vorgesehen ist, in denen über den Erstantrag nicht in angemessener Frist
entschieden bzw. der Förderungsbetrag tatsächlich nicht zur Auszahlung gebracht werden "kann" (vgl. Rothe/Blanke,
Bundesausbildungsförderungsgesetz, 4. Aufl., Teil II, §
51 Anm. 7). Es muß dem Amt für Ausbildungsförderung die Leistung von Ausbildungsförderung somit tatsächlich unmöglich sein,
wobei - wie noch auszuführen sein wird - hierfür im wesentlichen nur solche Umstände in Betracht kommen dürften, die im Bearbeitungsverfahren
selbst begründet liegen (z.B. Überlastung der Behörde, Ausfall der EDV-Anlage etc.). Erforderlich ist somit, daß beim zuständigen
Amt für Ausbildungsförderung - ähnlich der Regelung gemäß §
75 VwGO - für die Nichtbescheidung bzw. Nichtleistung ein "zureichender Grund" vorliegt. Besteht ein solcher (objektiver) Hinderungsgrund
nicht, d.h. lassen sich die erforderlichen Feststellungen treffen und liegt die Nichtleistung allein darin begründet, daß
die Behörde säumig ist oder aber sich zu Unrecht auf den Standpunkt stellt, es könne über den Antrag noch nicht entschieden
werden, so bleibt es im Grundsatz dabei, daß der Auszubildende die (fälligen) Förderungsleistungen beanspruchen kann. In einem
solchen Fall braucht sich der Auszubildende insbesondere auch nicht über Monate auf einen bloßen Vorschuß verweisen zu lassen.
Ob indes ein Hinderungsgrund im Sinne des §
51 Abs.
2 BAföG gegeben ist, bemißt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Sofern der Auszubildende in der gebotenen Weise mitwirkt
und vollständige Antragsunterlagen einreicht, dürfte das Vorliegen eines solchen Grundes allerdings eher die Ausnahme bilden;
denn jedenfalls kann erfahrungsgemäß nicht davon ausgegangen werden, daß über eine angemessene Bearbeitungsdauer hinaus stets
besondere Umstände vorliegen, die für die Bearbeitung eine "Vorlaufzeit" von zumindest sechs oder zehn Wochen erforderlich
machen. Hierfür bedarf es vielmehr im Einzelfall eines konkreten Anhaltspunktes.
Darüber hinaus stellt das
Bundesausbildungsförderungsgesetz ein ganzes "Paket" von Hilfs- und Überbrückungsmaßnahmen bereit, um eine zügige Aufnahme der Förderung bzw. Weiterförderung
zu gewährleisten und Verzögerungen zu vermeiden bzw. abzuschwächen. Hierzu gehören u.a. die Bestimmungen über die Bewilligung
von Ausbildungsförderung nach dem Monatsprinzip (§
15 Abs.
1 BAföG), die Fiktionen in bezug auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung (§
15 a Abs.
1 und
2 BAföG), die Möglichkeit von Vorbehaltsleistungen (§
24 Abs.
2 und
3 BAföG), die Gewährung von Vorausleistungen (§
36 Abs.
1 und
2 BAföG), die Möglichkeit der Vorabentscheidung (§
46 Abs.
5 BAföG) sowie schließlich die bereits erwähnte Regelung über die Leistung von Vorschuß(§
51 Abs.
2 BAföG). Hiernach steht der Aufnahme von Ausbildungsförderung insbesondere auch nicht entgegen - und schon gar nicht liegt hierin
ein Hinderungsgrund im Sinne des §
51 Abs.
2 BAföG -, daß - wie hier nach den Angaben der Antragstellerin - die Eltern des Auszubildenden, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse
für die Berechnung des Förderungsbetrages zugrunde zu legen sind, die insoweit erforderlichen Auskünfte und Unterlagen (Steuerbescheid
aus dem vorletzten Kalenderjahr) nicht beibringen können oder wollen. Für den Fall nämlich, daß die Eltern des Auszubildenden
außerstande sind, die erforderlichen Nachweise über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse beizubringen, sieht §
24 Abs.
2 BAföG die Möglichkeit vor, daß auf der Grundlage der lediglich glaubhaft zu machenden Einkommensverhältnisse entschieden und Ausbildungsförderung
unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet wird. Soweit sich die Eltern des Auszubildenden weigern, die für die Anrechnung
ihres Einkommens und Vermögens erforderlichen Auskünfte zu erteilen, oder Urkunden nicht vorlegen, besteht - sofern die Ausbildung
ansonsten gefährdet ist - gemäß §§
36 Abs.
1,
2 Nr.
1 BAföG die Möglichkeit der Gewährung von Vorausleistungen, wobei aus wichtigem Grund auch von der vorherigen Anhörung der Eltern
abgesehen werden kann (§
36 Abs.
4 BAföG).
Besteht somit bei der gebotenen Mitwirkung des Hilfesuchenden regelmäßig ein alsbald durchsetzbarer Anspruch auf Förderungsleistungen
und berücksichtigt man darüber hinaus, daß das Förderungssystem des Bundesausbildungsgesetzes eine Vielzahl von (Überbrückungs-)
Maßnahmen bereithält, um Härten durch verspätete Aufnahme oder Unterbrechung der Ausbildungsförderung zu vermeiden, ist grundsätzlich
kein Raum mehr für die Annahme eines Härtefalles im Sinne des § 26 Satz 2 BSHG. Denn das Bundesausbildungsgesetz hat im Rahmen seines Regelungswerks bereits eine Güter- und Interessenabwägung vorgenommen,
indem es einerseits den Interessen des Auszubildenden an einer unverzüglichen Aufnahme bzw. Weiterbewilligung von Förderungsleistungen
Rechnung trägt, andererseits aber auch die fiskalischen Interessen der öffentlichen Hand berücksichtigt, eine unberechtigte
Aufnahme bzw. Weiterförderung des Auszubildenden zu verhindern. Insbesondere ist hierbei vom
BAföG-Gesetzgeber auch billigend in Kauf genommen bzw. als unschädlich angesehen worden, daß der Auszubildende im Einzelfall bei
Vorliegen eines Hinderungsgrundes im Sinne des §
51 Abs.
2 BAföG eine befristete Zeit ohne finanzielle Unterstützung zuwarten muß, bis die Vorschußleistungen einsetzen, und in dieser Zeit
seinen Lebensunterhalt auf andere Weise, z.B. im Wege der Selbsthilfe durch die vorübergehende Aufnahme einer (Neben-) Erwerbstätigkeit
sicherstellt. Die im Leistungssystem des Ausbildungsförderungsrechts angelegte Begrenzung des Förderungsanspruchs würde unterlaufen,
wenn der Sozialhilfeträger im Rahmen der Vorschrift des § 26 Satz 2 BSHG in Vorleistung träte. Zumindest aber stellt angesichts des dargelegten Regelungszwecks der vorliegende Sachverhalt keinen
atypischen Lebenssachverhalt dar, der allein eine besondere Härte im Sinne des § 26 Satz 2 BSHG zu begründen vermöchte (ebenso bereits Beschluß d. Senats v. 15.4.1991 - OVG Bs IV 110/91 -; vgl. ferner Krahmer in Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Aufl., §
26 Rdnr. 6; a.A. Ramsauer/Stallbaum,
BAföG, 3. Aufl., §
51 Rdnr. 8).
Aus alledem folgt, daß sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg auf das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne des § 26 Satz 2 BSHG berufen kann. Daß über ihren Förderungsantrag nicht mehr rechtzeitig, d.h. noch vor Oktober 1991 oder zumindest zu Beginn
dieses Monats, entschieden worden ist, muß sich die Antragstellerin zurechnen lassen. Denn sie hat ihren Antrag auf Ausbildungsförderung
erst am 26. September 1991 gestellt und die für die Bearbeitung des Förderungsantrages erforderlichen Unterlagen (mit Ausnahme
der Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ihrer Eltern) sogar noch später - nämlich offenbar erst am 14.
Oktober 1991 - beigebracht, obwohl sie nach ihrem eigenen Sachvortrag bereits am 3. September 1991 wußte, daß sie die Aufnahmeprüfung
für das Studium am Hamburger Konservatorium bestanden hatte und am 21. Oktober 1991 mit dem Studium würde beginnen können.
Die Antragstellerin wäre somit - sofern sich die Voraussetzungen für eine Ausbildungsförderung nicht sogar schon vorher hätten
abklären lassen - im eigenen Interesse gehalten gewesen, unmittelbar nach dem Bestehen der Aufnahmeprüfung beim zuständigen
Bezirksamt Altona einen Antrag auf Ausbildungsförderung zu stellen.
Soweit auch Ende Oktober 1991 und später bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren noch nicht über den Förderungsantrag
der Antragstellerin entschieden worden ist, mag dies zwar nicht mehr auf die verspätete Antragstellung bzw. eine fehlende
Mitwirkung der Antragstellerin zurückzuführen sein. Allerdings dürfte die Antragstellerin zu dem genannten Zeitpunkt bereits
einen durchsetzbaren Anspruch auf Ausbildungsförderung besessen haben, den sie hätte geltend machen können. Denn nach dem
Vorbringen der Antragstellerin hatte sie, nachdem sie immerhin noch im September 1991 ihren Förderungsantrag eingereicht hatte,
zwischenzeitlich - mit Ausnahme der erforderlichen Unterlagen betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihrer Eltern
(Einkommens- und Steuerbescheid für das Jahr 1989) - sämtliche für die Bewilligung von Ausbildungsförderung erforderlichen
Erklärungen und Nachweise beigebracht. Das für die Leistung von Ausbildungsförderung zuständige Bezirksamt Altona hat dies
gegenüber dem Verwaltungsgericht ausweislich eines Vermerks vom 14. Oktober 1991 (Bl. 18 d. Gerichtsakte) indirekt bestätigt
und mitgeteilt, daß sich die Antragstellerin zwischenzeitlich schriftlich an ihre Eltern gewandt habe, um von diesen die erforderlichen
Auskünfte bzw. Unterlagen zu erlangen; sollte dies keinen Erfolg haben, würden die Eltern von der Behörde selbst angeschrieben.
Die Tatsache indessen, daß die bezeichneten Auskünfte bzw. Unterlagen fehlten, stand und steht der Leistung von Ausbildungsförderung
nicht entgegen. Sollte nämlich den Eltern der Antragstellerin der erforderliche Steuerbescheid (noch) nicht vorliegen, so
hätte wie dargelegt gemäß §
24 Abs.
2 BAföG aufgrund der von der Antragstellerin bzw. ihren Eltern glaubhaft zu machenden Einkommensverhältnisse über den Förderungsanspruch
entschieden werden können. Sollten sich die Eltern der Antragstellerin weigern, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw.
Urkunden vorzulegen, so besitzt die Antragstellerin zumindest einen Anspruch auf Vorausleistungen gemäß §
36 Abs.
1,
2 Nr.
1 BAföG. Mithin dürfte in der Person der Antragstellerin ein durchsetzbarer Anspruch auf Leistung von Ausbildungsförderung bestehen.
Irgendwelche Gründe im Sinne von §
50 Abs.
2 BAföG, die der unverzüglichen Bearbeitung durch den zuständigen Leistungsträger entgegenstünden, sind nicht ersichtlich und auch
nicht vorgetragen worden. Namentlich spricht auch nichts dafür, daß das Einwohneramt des Bezirksamtes A, nicht in der Lage
wäre, in einem "dringlichen Fall" sofort zu reagieren. Ein Rückgriff auf eine Überbrückungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz ist daher vorliegend nicht erforderlich; vielmehr ist in Fällen dieser Art der Hilfesuchende darauf zu verweisen, seinen
Förderungsanspruch beim zuständigen Förderungsträger geltend zu machen und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlicher
Hilfe - durch einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung - durchzusetzen.