Sozilhilferecht: Ermittlung des im Regelsatz enthaltenen Warmwasseranteils
Gründe:
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Senat verpflichtet den Antragsgegner, die begehrte Hilfe zu bewilligen, weil dem Antragsteller
der Anordnungsanspruch (die materielle Schutzbedürftigkeit) und der Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der Regelung) des
§
123 Abs.
1 VwGO zur Seite stehen.
Der Antragsgegner darf die dem Antragsteller zustehenden Regelsatzleistungen nur um einen Betrag von 8,23 DM im Monat deshalb
mindern, weil er dem Antragsteller auch Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt, die gleichzeitig den Aufwand für die
Zubereitung warmen Wassers abgelten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß v. 2.11.1988, FEVS 38, 226)
ist der sogenannte Warmwasseranteil nach einem Festbetrag zu bemessen, der sich an dem Betrag orientiert, den die Regelsätze
für die Warmwasserzubereitung enthalten. Muß man ermitteln, um welchen Betrag die Regelsatzleistungen zu mindern sind, weil
der Hilfeempfänger anderweitig Leistungen erhält, die nach § 22 BSHG iVm § 1 Regelsatzverordnung von den Regelsätzen erfaßt werden, muß auf die Grundlagen zurückgegriffen werden, nach denen die Regelsätze festgesetzt worden
sind, und damit auf das sogenannte "Statistikmodell", aufgrund dessen der Niedersächsische Sozialminister gegenwärtig die
Regelsätze in Niedersachsen festsetzt.
Der Senat billigt nicht den Vorschlag des Niedersächsischen Sozialministers in dem "Schnellbrief" vom 28. Juni 1991, in dem
der Anteil für die Warmwasserbereitung mit 13,43 DM angegeben wird. Zum einen berücksichtigt der Niedersächsische Sozialminister
entgegen der Rechtsprechung des Senats - wie auch früher schon - nicht, daß bei der Berechnung des Regelsatzanteiles, der
für die Zubereitung warmen Wassers gedacht ist, derjenige Teil des Preises für den Bezug elektrischer Energie außer Ansatz
bleiben muß, der im Regelsatz neben dem Arbeitspreis enthalten ist; denn bei der Ermittlung des "Festbetrages" muß derjenige
Teil der Energiekosten außer Ansatz bleiben, den der Hilfeempfänger unabhängig davon aufzubringen hat, ob er sich mittels
elektrischer Energie (deren Verbrauch der in seiner Wohnung angebrachte Zähler registriert) oder mittels einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage
(die nicht den tatsächlichen Verbrauch ermittelt) mit warmen Wasser versorgt. Erhält der Hilfeempfänger warmes Wasser nach
der letzten Alternative, ist er gleichwohl darauf angewiesen, an das Stromversorgungsunternehmen die "Grundgebühr" (mag sie
Grundpreis, als Bereitstellungspreis oder als Verrechnungspreis bezeichnet werden) zu entrichten (auch der von dem Deutschen
Verein in NDV 1991, 77 vorgeschlagene "Anteil für Warmwasserbereitung" berücksichtigt nicht die eben dargestellten Überlegungen).
Zum anderen leiden die Erwägungen, die der Sozialminister in dem Schnellbrief vom 21. Juli 1991 angestellt hat, an dem Mangel,
daß nicht von den Verhältnissen in Niedersachsen ausgegangen worden ist, sondern von einem sogenannten "Basiswert" aufgrund
eines Durchschnittes, wie er im Jahre 1983 im Geltungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes ermittelt worden ist.
Demgegenüber hält es der Senat für richtig, die Werte, die er seiner eben erwähnten Entscheidung zugrunde gelegt hat, "fortzuschreiben".
Insbesondere hält es der Senat für richtig, den Wert, der im Regelsatz den Anteil für Haushaltsenergie ausmacht, weiterhin
mit 11,64 v.H. anzunehmen. Diesem Prozentsatz liegt zum einen die Annahme zugrunde, die Preise für elektrische Energie hätten
sich ebenso entwickelt, wie die Preise für die Güter und Waren, die im übrigen bei der Bemessung der Regelsätze erfaßt worden
sind, und das gelte auch für die Veränderung des sogenannten "Strukturvolumens". Dem "Statistikmodell" liegt nämlich die Überlegung
zugrunde, die Regelsatzleistungen seien an die geänderten Verhältnisse anzupassen. Das gilt auch für den Bedarf an Haushaltsenergie,
weil nunmehr in dem "neuen Bedarfsbemessungssystem" 148 Kilowattstunden als Bedarf an elektrischer Energie angenommen worden
sind (im "alternativen Warenkorbmodell 1985" waren 135 Kilowattstunden vorgesehen). Anzunehmen ist also, daß sich insgesamt
(auch auf der sogenannten "zweiten Stufe" der Anpassung dieses Strukturvolumens der Anteil, der auf den Bedarf an elektrischer
Energie entfällt, gegenüber der Annahme in dem bereits mehrfach erwähnten Senatsbeschluß nicht geändert hat.
Auf dieser Grundlage ergibt sich mithin bei dem gegenwärtig geltenden Regelsatz für den Haushaltsvorstand (474,-- DM) ein
Betrag von 55,17 DM für elektrische Energie. Von diesem Betrag entfallen 35 % auf den "Grundpreis" und 65 % auf den "Arbeitspreis".
Insoweit hat der Senat die Werte in dem Beschluß vom 2. November 1988 (aaO) geringfügig angepaßt, weil er berücksichtigen
muß, daß nunmehr als Bedarf an elektrischer Energie bei der Bemessung des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand nicht mehr
ein Verbrauch von 135 Kilowattstunden im Monat, sondern ein Verbrauch von 143,66 Kilowattstunden im Monat zugrunde zu legen
ist (der letztgenannte Wert beruht darauf, daß die Differenz zwischen 135 und 148 Kilowattstunden 13 Kilowattstunden beträgt
und - wie bereits erwähnt - die gegenwärtig geltenden Regelsätze erst zwei Drittel des beabsichtigten "Strukturvolumens umgesetzt"
haben). Erhöht sich aber bei einem feststehenden Gesamtpreis für elektrische Energie der "Arbeitspreis", so muß der Anteil
des "Grundpreises" sinken. Der Senat hat an dieser Stelle bei der Berechnung (35 v.H. zu 65 v.H.) gerundet, weil eine Rechengenauigkeit,
die auf einem Rechenwerk beruht, das wiederum Schätzungen zur Grundlage hat, nur zu einer Scheingenauigkeit führt.
Nach den dargestellten Grundlagen ist der "Gesamtarbeitspreis" (35,86 DM) durch die Zahl der Kilowattstunden (143,66) zu teilen,
und das so gewonnene Ergebnis ist mit der Zahl der Kilowattstunden zu multiplizieren, die der Warmwasserzubereitung dienen.
Nach den Statistiken der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke entfallen auf diesen Verbrauch 34,6 Kilowattstunden im Monat.
Wie dargestellt, ist diese Zahl wiederum zu reduzieren, weil das "Strukturvolumen" noch nicht erreicht ist und deshalb der
Berechnung 33 Kilowattstunden zugrunde zu legen sind.
Damit ergibt sich ein Festbetrag von 8,23 DM.
Auch ein Anordnungsgrund steht dem Antragsteller zur Seite. Nach seiner ständigen Rechtsprechung bejaht der Senat den Anordnungsgrund,
wenn um laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gestritten wird. Er spricht laufende Leistungen ab dem Ersten des Monats seiner
Entscheidung zu.